Gesetzesänderungen 2021

 Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Steuerfreie Sonderzahlungen und steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld verlängert

Auch im ersten Halbjahr 2021 können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter wegen der besonderen Belastungen in der Corona-Krise noch steuerfreie Sonderzahlungen gewähren. Voraussetzung ist lediglich, dass der maximale Freibetrag von 1.500 Euro, bisher noch nicht gezahlt wurde.
Im Jahr 2021 sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei, wenn diese maximal 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt betragen.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Homeoffice in der Steuererklärung absetzen

In den Jahren 2020 und 2021 können Steuerpflichtige an maximal 120 Tagen im Jahr einen Pauschalbetrag von fünf Euro pro Arbeitstag im Homeoffice von der Steuer absetzen. Allerdings führt die Pauschale nur dann zu einem positiven Effekt für den Steuerpflichtigen, wenn die Werbungskosten insgesamt einen Betrag von 1000 Euro  übersteigen, da die Pauschale nicht mit der Werbungskostenpauschale kombiniert werden kann und an Tagen im Homeoffice auch nicht die Pendlerpauschale zum Tragen kommt. Die Pauschale greift auch dann nicht, wenn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bereits absetzbar waren.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2021 von zuletzt 9,35 Euro brutto auf 9,50 Euro brutto pro Stunde angehoben. Zum 1. Juli erfolgt eine weitere Steigerung auf 9,60 Euro brutto. Arbeitgeber sollten deshalb sicherstellen, dass die Verdienstgrenze des Minijobbers in Höhe von 450 Euro durch die Mindestlohnerhöhung nicht überschritten wird. Andernfalls wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Ab dem 1. Januar 2021 ist dies bei einer monatlichen Arbeitszeit von mehr als 47 Stunden der Fall. Zum 1. Juli 2021 sinkt die Grenze der maximalen monatlichen Arbeitszeit auf 46 Stunden. Zudem müssen etwaige Einmalzahlungen, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld, berücksichtigt werden.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Änderungen der Kfz-Steuer

Ab dem 1. Januar 2021 findet bei der Berechnung der Kfz-Steuer für erstmals zugelassene Autos der Kohlendioxid-Ausstoß eine stärkere Berücksichtigung. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. Bisher führte ein Kohlendioxid-Ausstoß von über 95 Gramm je Kilometer zu einer Erhöhung des Steuersatzes um 2 Euro pro Gramm über dem Grenzwert. Die Erhöhung des Steuersatzes erfolgt nunmehr gestaffelt und beträgt bis zu einem Kohlendioxid-Ausstoß von 135 Gramm pro Kilometer fortan 2,20 Euro pro Gramm über dem Grenzwert. Die maximale Erhöhung des Steuersatzes, die bei einem Kohlendioxid-Ausstoß von mehr als 196 Gramm pro Kilometer zum Tragen kommt, liegt bei 4 Euro über dem Grenzwert.
Gleichzeitig wurde die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Mehr Teilzeitarbeit während Elterngeldbezuges möglich

In Zukunft wird Eltern, die in Teilzeit arbeiten und Elterngeld erhalten, die Möglichkeit eröffnet, 32 Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne dass sie den Anspruch auf Elterngeld verlieren. Die vorherige Grenze lag bei 30 Stunden wöchentlich. Dadurch wird arbeitenden Eltern eine Vier-Tage-Woche ermöglicht.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Lockerungen der Regeln für den „Partnerschaftsbonus“

Durch den Partnerschaftsbonus können Eltern, die in vier aufeinanderfolgenden Monaten beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, vier Monate lang zusätzlich ElterngeldPlus bekommen. Die Arbeitszeit musste dabei bislang jeweils zwischen 25 und 30 Stunden durchschnittlich pro Woche betragen. Von nun an kann der Partnerschaftsbonus bei 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden, sodass sowohl eine Drei- als auch eine Viertagewoche leichter zu realisieren sind.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Mehr Elterngeld bei Frühgeburten

Ab 2021 erhalten Eltern bei Frühgeburten zusätzliches Elterngeld für einen Monat. Dies ist der Fall, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird. Dadurch soll es Eltern ermöglicht werden, möglich Entwicklungsverzögerungen ihres Kindes besser auffangen zu können.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Erhöhung des Kindergeldes

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Kindergeld um 15 Euro pro Kind angehoben. Künftig erhalten Eltern folglich anstatt 204 Euro nun 219 Euro monatlich für die ersten beiden Kinder und anstatt 230 Euro  fortan 255 Euro  monatlich für das dritte Kind. Das Kindergeld für jedes weitere Kind beträgt künftig 250 Euro monatlich.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Ab 2021 wird die Pendlerpauschale erhöht. Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 steigt die Pendlerpauschale künftig ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent für jeden Kilometer der einfachen Fahrt zur Arbeit. Ab dem Jahr 2024 soll die Pendlerschale ab dem 21. Kilometer dann auf 38 Cent erhöht werden.
Geringverdienern, die ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags haben und folglich keine Einkommenssteuer zahlen, können von der Erhöhung der Pendlerpauschale nicht profitieren. Sie erhalten deshalb ab 2021 die Mobilitätsprämie. Die Höhe der Mobilitätsprämie liegt bei 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer, also 4,9 Cent. Die Beantragung der Mobilitätsprämie setzt allerdings eine Steuererklärung beim Finanzamt voraus.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Solidaritätszuschlag

Ab 2021 müssen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Im Falle einer Einzelveranlagung fällt dieser bei einer zu zahlende Lohn- oder Einkommenssteuer von weniger 16.956 Euro nicht mehr an. Bei einer Zusammenveranlagung beträgt die Grenze 33.912 Euro. Für weitere circa 6,5 Prozent der Steuerpflichtigen, deren zu zahlende Lohn- oder Einkommenssteuer über dieser Grenze liegt, reduziert sich der Solidaritätszuschlag.
Auch Kleinunternehmen und Personengesellschaften können von der Neuregelung profitieren. Bei Kapitalgesellschaften wird der Solidaritätszuschlag hingegen unverändert in Höhe von 5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftssteuer erhoben.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

E-Rechnung für Behörden der Bundesverwaltung

Seit dem 27. November 2020 müssen Unternehmen aufgrund der E-Rechnungsverordnung Lieferungen und Leistungen an öffentliche Einrichtungen des Bundes (Auftraggeber) mittels Rechnung in elektronischer Form, sog. E-Rechnung, abrechnen. Hierbei ist der Standard XRechnung. Zusätzlich kann jeder andere Standard (z. B. ZUGFeRD ab Version 2.1.1 im Profil XRECHNUNG, als rein strukturierte XML-Datei) genutzt werden, wenn dieser den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931), der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV) und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattformen des Bundes entspricht. Versendet werden die E-Rechnungen an Rechnungsempfänger des Bundes über die Plattformen Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) für Lieferanten der unmittelbaren Bundesverwaltung und die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) für Lieferanten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.
In Einzelfällen kann es auch zu Eigenlösungen neben ZRE und OZG-RE kommen, da öffentliche Auftraggeber der mittelbaren Bundesverwaltung nicht zur Nutzung der OZG RE verpflichtet sind. Die Auftraggeber informieren ihre Rechnungssteller über die zu verwendenden Rechnungseingänge.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Schrittweise Verschärfung des Tabakwerbeverbotes

Aufgrund von Änderungen im Tabakerzeugnisgesetz, dem Jugendschutzgesetz, dem Tabaksteuergesetz sowie der Tabakerzeugnisverordnung ist es ab dem 1. Januar 2021 verboten, außerhalb von Fachgeschäften Gratisproben von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak zu verteilen.
Das bereits bestehende Verbot der gewerbsmäßigen Ausspielung von Tabakerzeugnissen wird auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ausgeweitet. E-Zigaretten und Nachfüllbehälter werden zudem nikotinhaltigen Produkten in den Regelungen zu Inhaltsstoffen gleichgestellt.
Ab dem 1. Januar 2021 ist Tabakwerbung bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche freigegeben sind, verboten. Zudem ist es ab dem 1. Januar 2022 verboten, Außenwerbung für herkömmliche Tabakprodukte zu betreiben. Dieses Verbot gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels. Ab dem 1. Januar 2023 gilt dieses Werbeverbot auch für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp
 

Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigt

Arbeitgeber zahlen für jeden Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldumlage, um im Falle einer Insolvenz die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer zu sichern. Ausnahmen bestehen für Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt, da Privathaushalte im Gegensatz zu gewerblichen Arbeitgebern nicht umlagepflichtig sind und für ausländische Saisonarbeitskräfte, für die weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes gelten.
Die Insolvenzgeldumlage steigt zum 1. Januar 2021 von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent. Sie ist unabhängig von der Größe, Branche oder Ertragslage eines Betriebes zu zahlen. Die Höhe der Insolvenzgeldumlage richtet sich nach dem Verdienst des Arbeitsnehmers.
Ansprechpartner: Natalie Weskamp

Handel und Dienstleistungen:

Reform bei der Maklerprovision

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Maklerprovision geändert. Wird der Makler von Verkäufer und Käufer beauftragt, müssen beide Parteien genau die Hälfte der vereinbarten Provision zahlen. Wird er nur von einer der beiden Parteien beauftragt, ist eine Vereinbarung zur Weitergabe der Maklerkosten nur bis zu einem weitergereichten Anteil von 50 Prozent erlaubt. In diesem Fall muss die Zahlung des Auftraggebers zuerst nachgewiesen werden, bevor die andere Partei zur Zahlung ihres Anteils verpflichtet ist. Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf künftig der Textform.
Die Neuregelung gilt nicht für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser und nur, wenn der Immobilienkäufer Verbraucher ist. Für die Vermittlung von Mietverträgen gilt weiterhin das im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung verankerte Bestellerprinzip.
Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
 

Neue Anforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Seit dem 2. Dezember 2020 ist die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Abmahnungen müssen ab diesem Zeitpunkt den neuen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Aktivlegitimation von Mitbewerbern, die notwendigen Inhalte des Abmahnschreibens, die Möglichkeit, Aufwendungsersatz zu verlangen (kein Aufwendungsersatz bei Abmahnungen durch Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet) sowie die Vertragsstrafe (nicht bei Erstabmahnung durch Mitbewerber bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, Höhenbeschränkung auf 1.000 Euro  bei Bagatellverstößen).
Lediglich die Regelungen zur Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine treten erst in einem Jahr am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Ansprechpartnerin: Sandra von Heine
 
Umwelt:

SCIP-Datenbank: Zusätzliche Berichtspflichten über Produkte mit Gefahrstoffen

Wer in der EU Produkte in Verkehr bringt, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, muss hierüber ab dem 5. Januar 2021 nicht nur den Abnehmer sondern auch die europäische Chemikalienagentur ECHA informieren. Die Umsetzung in deutsches Recht ist über den neuen § 16 f Chemikaliengesetz erfolgt. Dafür hat die ECHA gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie die sogenannte SCIP-Datenbank eingerichtet. SCIP steht für Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products). Zu dieser Datenbank werden Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang haben, sowie – auf Anfrage – Verbraucher. Die Datenbank selbst sowie nähere Informationen sind auf der SCIP-Übersichtseite der ECHA zu finden. Hilfreich ist auch ein Besuch der Übersichtsseite des CLP-REACH-Biozid-Helpdesks.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner: Dr. Jens Ferber
 

UFI-Codes für Notfälle auf Etiketten gefährlicher Chemieprodukte

In der EU soll die Arbeit der Giftnotrufzentralen bald durch ein neues Kennzeichnungs- und Informationssystem beispielsweise für Reinigungsmittel verbessert werden. Wer in einem EU-Land ein chemisches Produkt in Verkehr bringt, das gemäß CLP-Verordnung als gesundheitlich oder physikalisch gefährlich eingestuft ist (also z. B. Krebs erregt oder korrosiv gegenüber Metallen ist), muss künftig erstens das Etikett des Produktes mit einem EU-weit gültigen, sogenannten UFI-Code versehen und zweitens an die europäische Chemikalienbehörde ECHA Produktinformationen übermitteln, die die Informationen nach einer Prüfung den national zuständigen Behörden zur Verfügung stellt und sie wiederum ihren Giftnotrufzentralen zugänglich machen. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin dafür zuständig. In Deutschland gibt es acht Giftnotrufzentralen, wobei für Südwestfalen die Giftnotrufzentralen in Bonn mit Sitz in der dortigen Uni-Klinik zuständig ist
Die Neuregelung gilt für Importeure sowie nachgeschaltete Anwender, also Formulierer, Lohnhersteller, Umverpacker und Umfüller, vor dem ersten In-Verkehr-Bringen sowie bei relevanten Änderungen des Produktes. Sie tritt peu à peu in Kraft. Ab Anfang 2021 fallen neue Produkte zur Verwendung durch Private und Gewerbe unter das Regime, ab Anfang 2024 solche für die Industrie. Bereits nach den Vorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten gemeldete Produkte sind bis Anfang 2025 außen vor.
Sehr hilfreich bei diesem Prozess sind die FAQs zum Anhang VIII der CLP-Verordnung der BAuA und die Merkblätter der ECHA.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner: Dr. Jens Ferber

Industrie und Energie:

Aktualisierung des Batteriegesetzes (BattG)

Mit der Novellierung des Batteriegesetzes sollten insbesondere die neuen Marktgegebenheiten geregelt werden, nachdem sich das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien (GRS) als Solidarsystem zurückgezogen hat und nun wettbewerblich ausgestaltet ist. Das Gesetz sieht deshalb nun ein reines Wettbewerbssystem der herstellereigenen Rücknahmesysteme vor. Außerdem wurde die Sammelquote auf 50 Prozent erhöht. Künftig haben Hersteller eine Registrierung bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) vorzunehmen, statt einer Anzeige beim Umweltbundesamt. Die stiftung ear übernimmt ebenso die Genehmigung der herstellereigenen Systeme. Vertreiber haben einmal jährlich einen kostenlosen Anspruch auf Abholung der gesammelten Batterien.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Ansprechpartner: Frank Niehaus
 

Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Das Bundesumweltministerium wird zur Umsetzung von EU-Recht das Verpackungsgesetz (VerpackG) novellieren. Neben dem Vollzug der neuen Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904 und der aktualisierten Abfallrahmen-Richtlinie 2008/98/EG soll das VerpackG aus Sicht des Ministeriums verbessert werden. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die Vermeidung von Abfällen zu stärken und die Kreislaufwirtschaft weiter zu fördern. Zentrale Aspekte sollen dabei die Verbesserung der Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme, ein Rezyklateinsatz für bestimmte Verpackungen, die Ausweitung von Informationspflichten gegenüber den Endverbraucher und die Verbesserung der Durchsetzung der Produktverantwortung im Bereich des Versandhandels sein. Als besonders kritisch bewerten wir die Verpflichtung, wonach sich zukünftig auch der Letztvertreiber von Serviceverpackungen, also z. B. der Markthändler oder der Imbissbudenbesitzer, bei der Zentralen Stelle registrieren muss.
Die Gesetzesänderungen sollen überwiegend am 3. Juli 2021 in Kraft treten.
Ansprechpartner: Frank Niehaus

Energieeffizienz und Klimaschutz:

Erneuerbare Energie Gesetz (EEG-Novelle 2020)

Die finanzielle Förderung für den Ausbau Erneuerbarer Energien wird in vielen Punkten aktualisiert und angepasst. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant: Anpassung der Ausbauziele und -pfade für Erneuerbare Energien an die verschärften Klimaschutzziele auf europäische Ebene (EU-Green-Deal). Erleichterungen und Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung, hier soll u.a. die erforderliche Stromkostenintensität jährlich um 1 Prozentpunkt gesenkt werden, außerdem kann das Coronajahr 2020 bei der Ermittlung der Stromkostenintensität außen vor gelassen werden. Darüber hinaus werden Regelungen getroffen, wie Bestandsanlagen nach Ablauf der Förderung ohne Einspeisevergütung weiter wirtschaftlich betrieben werden können. Auf Grund des sehr knappen Zeitrahmens zum Ende des Jahres 2020 treten nur einige der Änderungen ab dem 1. Januar in Kraft, andere müssen zu einem späteren Zeitpunkt via Verordnung noch umgesetzt werden.
Ansprechpartner: Stefan vom Schemm
 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG, neu in 2020)

Zum 1. Januar startet das BEHG und damit die bundesweite Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Damit erhöhen sich zum Stichtag die Preise für Gas voraussichtlich um ca. 0,5 ct/kWh, für Benzin um ca. 6 ct und Diesel etwa 7 ct pro Liter. Mit dem BEHG werden auch bereits einige Verordnungen in Kraft treten, mit denen die Umsetzungsdetails geregelt werden. Die im Gesetz verankerte Entlastungsregelung für besonders stark betroffene Unternehmen wird leider erst Anfang 2021 per Verordnung umgesetzt. Sie wird sich aber stark an den bestehenden "Carbon Leakage" Regelungen des europäischen Emissionshandels orientieren. Weitere Informationen und einen Preisrechner gibt es hier.
Ansprechpartner: Stefan vom Schemm