Innovation und Umwelt

Bald UFI-Codes für Notfälle auf Etiketten gefährlicher Chemieprodukte

In der EU soll die Arbeit der Giftnotrufzentralen bald durch ein neues Kennzeichnungs- und Informationssystem beispielsweise für Reinigungsmittel verbessert werden. Für die Betriebe bedeutet dies weitere Bürokratie.
Wer in einem EU-Land ein chemisches Produkt in Verkehr bringt, das gemäß CLP-Verordnung als gesundheitlich oder physikalisch gefährlich eingestuft ist (also z. B. Krebs erregt oder korrosiv gegenüber Metallen ist), muss künftig erstens das Etikett des Produktes mit einem EU-weit gültigen, sogenannten UFI-Code versehen und zweitens an die europäische Chemikalienbehörde ECHA Produktinformationen übermitteln, die den nationalen Giftnotrufzentralen die Arbeit erleichtern.
Die Neuregelung gilt für Importeure sowie nachgeschaltete Anwender, also Formulierer, Lohnhersteller, Umverpacker und Umfüller, vor dem ersten In-Verkehr-Bringen sowie bei relevanten Änderungen des Produktes. Sie tritt peu à peu in Kraft. Ab Anfang 2021 fallen neue Produkte zur Verwendung durch Private und Gewerbe unter das Regime, ab Anfang 2024 solche für die Industrie. Bereits nach den Vorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten gemeldete Produkte sind bis Anfang 2025 außen vor. Was haben die Unternehmen nun in der Praxis zu tun?
UFI-Code generieren …
Zunächst einmal gilt es, einen UFI-Code zu generieren. UFI steht für Unique Formula Identifier, auf Deutsch: Eindeutiger Rezeptur-Identifikator. Den Code können die Unternehmen über den UFI-Generator der ECHA selbst erstellen. Hierfür benötigen sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und eine Formulierungsnummer speziell für das Gemisch. Wird beides in den Generator eingegeben, gibt er den UFI-Code aus, der auf das Etikett des Produktes gehört. Wichtig: Nur Produkte, die die gleiche Mischungszusammensetzung aufweisen, dürfen mit derselben UFI gekennzeichnet werden.
… und Behörden informieren
Der zweite Schritt ist die Information der ECHA unter Verwendung des neuen Meldeverfahrens Poison Centre Notification (PCN). Neben dem UFI müssen u. a. der Handelsname, Kontaktinformationen, Zusammensetzung, Farbe, Verpackung, Produktkategorie sowie toxikologische Angaben angegeben werden. Die Meldung erfolgt über das PCNP, das Mitteilungsportal der ECHA. Die ECHA stellt die Informationen nach einer Prüfung den national zuständigen Behörden zur Verfügung, und die machen sie wiederum ihren Giftnotrufzentralen zugänglich. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin dafür zuständig. An Giftnotrufzentralen gibt es in Deutschland acht, für Südwestfalen zuständig ist die in Bonn mit Sitz in der dortigen Uni-Klinik.
Zusatzinformationen verbessern Arbeit der Giftnotrufzentralen
Ziel des Ganzen ist – wie gesagt – die Verbesserung der Hilfe bei Vergiftungen. Künftig haben die Giftnotrufzentralen in Europa, wenn ihnen der Produktname und der UFI-Code gemäß Etikett des involvierten Chemieproduktes genannt werden, umgehend alle relevanten Informationen zur Hand, so dass sie den Anrufer besser und prompter medizinisch beraten können. Die ECHA informiert allerdings nur diejenigen EU-Länder, in denen das Produkt verkauft wird. Über ein aus dem Urlaub mitgebrachtes Produkt, das in Deutschland nicht verkauft wird, liegen den deutschen Giftinformationszentren also keine Daten vor.
Chemikalienrecht ist primär europäisches Recht. Zentrale Rechtsgrundlage ist Artikel 45 der CPL-Verordnung (1272/2008) in Verbindung mit Anhang VIII. An nationalen Regelungen sind noch § 16e des Chemikaliengesetzes sowie die Giftinformationsverordnung zu nennen.
Die Zeit bis zum 1. Januar 2021 ist nicht mehr lang! Damit die gesetzliche Pflicht der Etikettierung und der Meldung an die ECHA pünktlich erfüllt werden kann, sollten die Unternehmen frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen.
Sehr hilfreich bei diesem Prozess sind die FAQs zum Anhang VIII der CLP-Verordnung der BAuA und die Merkblätter der ECHA.
4-8-2020