Innovation und Umwelt

SCIP-Datenbank: Zusätzliche Berichtspflichten über Produkte mit Gefahrstoffen

Wer in der EU Produkte in Verkehr bringt, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, muss hierüber seit Anfang 2021 nicht nur seine Abnehmer, sondern auch die europäische Chemikalienagentur ECHA informieren.
Schon zuvor galt gemäß Artikel 33 Abs. 1 der europäischen REACH-Verordnung: Der Inverkehrbringer eines Produktes, das (als Ganzes oder in einem seiner Teile) mehr als 0,1 Massenprozent eines Stoffes enthält, der etwa wegen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxität als besonders besorgniserregend gilt (englisch: Substance of Very High Concern bzw. SVHC) und in der sogenannten REACH-Kandidatenliste zu finden ist, muss seinem Abnehmer „die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zu Verfügung“ stellen, „mindestens den Namen des betreffenden Stoffes“. Einzelhändler, die an Endkunden verkaufen, sind hiervon ausgenommen.
Am 5. Januar 2021 ist für die genannten Hersteller und Lieferanten durch Artikel 9 Abs. 1 (i) der europäischen Abfallrahmenrichtlinie noch eine Pflicht dazugekommen: Seitdem müssen die Inverkehrbringer “der Europäischen Chemikalienagentur [...] die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung [REACH] zur Verfügung” stellen. Dafür hat die ECHA gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie die sogenannte SCIP-Datenbank eingerichtet. SCIP steht für Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products). Zu dieser Datenbank werden Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang haben, sowie – auf Anfrage – Verbraucher. Ziel ist die Senkung der SVHC-Anteile in Produkten und die Verbesserung der Entsorgungspraktiken. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit diesem Thema umgehend auseinandersetzen.
Die Umsetzung in deutsches Recht ist über den neuen § 16 f Chemikaliengesetz erfolgt.
Kritisch sehen die IHKs, dass es sich abzeichnet, dass in die Datenbank mehr Informationen eingegeben werden müssen als Artikel 33 Abs. 1 REACH fordert. Das erhöht den Aufwand für die Unternehmen noch weiter. Weiterhin dürfte die Zeit für die notwenigen Eintragungen sehr knapp sein und ihr Nutzen fragwürdig. Die IHKs setzen sich vor allem über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag DIHK, Berlin / Brüssel, für eine wirtschaftsnahe Umsetzung der neuen Vorschrift ein.
Die Datenbank selbst sowie nähere Informationen sind auf der SCIP-Übersichtseite der ECHA zu finden. Hilfreich ist auch ein Besuch der Übersichtsseite des CLP-REACH-Biozid-Helpdesks.
3-2-21