Finanzanlagenvermittler

Informationen für Finanzanlagenvermittler

Was gilt seit 2013?
In NRW sind die Industrie- und Handelskammern die für die Erlaubniserteilung, Registrierung und die Einreichung der Prüfberichte zuständige Stelle. Die Sachkundeprüfung wird ebenfalls von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt.
1. Erlaubnis nach § 34 f GewO
Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem § 34 f GewO wird die Erlaubnis in folgende drei Teilbereiche unterteilt:
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.
Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein.
2. Registrierung nach § 11 a GewO
Die Registrierung erfolgt über ein internet-basiertes öffentliches Register ähnlich dem  Versicherungsvermittlerregister.
Wenn Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung betrauen, müssen sie diese unmittelbar nach Aufnahme deren Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Im Übrigen dürfen Angestellte nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.
Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen,  Staatsangehörigkeit, Geburtstag und –ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden.
3. Informations-, Beratungs-, Dokumentations-, und Offenlegungspflichten
Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse erfragen; also Informationen die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und - vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.
Dem Anleger müssen rechtzeitig vor Abschluss Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen offen legen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält.
Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlageberatung und vor Abschluss eines Geschäfts ein Beratungsprotokoll unverzüglich in Schriftform angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Ein kurzes, leicht verständliches Produktinformationsblatt ist rechtzeitig vor dem Abschluss des Geschäfts an den Anleger auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten. Näheres ist unter Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nachzulesen.
4. Prüfungen
Gewerbetreibende im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch in die Prüfpflicht einbezogen.
5. Kosten
Die Gebühren für die Bearbeitung der Anträge richten sich nach dem aktuellen Gebührentarif der Kammer. Diesen finden Sie hier
24.04.2020