Eintragung ins Handelsregister

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Ein wichtiges Instrument der Sicherheit im Wirtschaftsverkehr ist das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister.
Unternehmen, die über den so genannten kleingewerblichen Umfang hinausgewachsen sind, aber auch alle Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaft und GmbH) werden in das Handelsregister eingetragen. Auch kleingewerbliche Unternehmer können sich dort freiwillig eintragen lassen und haben dann alle Rechte und Pflichten von Vollkaufleuten. Der Name des Unternehmens (die so genannte Firma), der Sitz wie auch die vertretungsberechtigten Personen sind aus dem Handelsregister ersichtlich.
Die IHK berät die Unternehmen wie auch deren Rechtsvertreter bei der Wahl des Namens (der Firma). Die IHK nimmt zu den Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister gutachtlich Stellung. Sie hat die Möglichkeit, ihres Erachtens unrichtige Eintragungen im Rechtsweg anzufechten. Die IHK führt große Teile des Handelsregisters als Doppel. Für ihre Mitglieder stellt die IHK auf Anforderung Mitgliedsbescheinigungen aus, die vor allem bei der Geschäftsanbahnung häufig verlangt werden.

Wichtiger Hinweis

Einige Verlage und Werbedienste nehmen die Veröffentlichungen der Registergerichte zum Anlass, Ihnen ein Angebot über die Eintragung in ein Adress- oder Gewerbeverzeichnis privater Art zu unterbreiten. Teilweise sind die Angebote den Gerichtskostenrechnungen nachempfunden. Jedoch handelt es sich hierbei um privatrechtliche Vertragsangebote, die mit dem gerichtlichen Verfahren nichts zu tun haben. Rechnungen über die Eintragung ins Handelsregister erhalten Sie nur von den zuständigen Gerichts- bzw. Justizkassen. Bitte prüfen Sie etwaige Rechnungen und zahlen Sie nur an die Gerichtskassen. Im Zweifelsfall setzen Sie sich mit Ihrer Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen in Verbindung.