Firmenrecht

Gemäß § 23 Handelsregisterverfügung und § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Amtsgerichte bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen, unrichtige Eintragungen zu vermeiden und zur Vervollständigung des Handelsregisters zu sorgen.

Nach § 1 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Kriterien für die Abgrenzung zwischen Kleingewerbetreibenden (nicht im Handelsregister des Amtsgerichtes eingetragene Gewerbetreibende) und Kaufleuten (im Handelsregister eingetragene Firmen) sind nach

Art:
Vielfalt des Geschäftsgegenstandes
Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
Inanspruchnahme von Krediten oder Teilzahlungen
erhebliche Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr
Bilanzierung
Umfang der Geschäftskorrespondenz
Art und Weise der betrieblichen Organisation

Umfang:
Umsatz
Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe
Anzahl der Beschäftigten
Lohnsumme

Allen Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften ist die freie Wahl einer aussagekäftigen und werbewirksamen Firma gestattet, wenn diese unterscheidungskräftig ist, die Gesellschaftsverhältnisse offen legt und nicht irreführend ist.

Der Firmenname darf nicht über die geschäftlichen Verhältnisse täuschen. Einzelkaufleute dürfen keine Firma wählen, die den Anschein erweckt, es läge eine Gesellschaft vor oder aber es handele sich um einen internationalen Konzern.

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.