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Ursprungszeugnis Ausfüllanleitung

Verwendungsfrist für Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck “Europäische Gemeinschaft / European Community” läuft zum 1. Mai 2019 ab
Diese alten UZ-Formularsätze können gemäß Punkt 2.2.1.2 der Musterrichtlinie zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen nur noch bis zum 30. April 2019 verwendet werden. Ab Mai dann werden ausschließlich die Vordrucke mit dem Aufdruck “Europäische Union / European Union” zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert.
Grundsätzliches
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Deshalb gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
Der Antragsteller muss seinen Firmensitz oder, falls er kein Gewerbe unterhält, seinen Wohnsitz im örtlich zuständigen IHK-Bezirk haben.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Gemeinschaft gültigen Vordrucke – Original, Antrag (rot), Durchschrift (gelb) – zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig!
Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer , die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.
Bitte beachten Sie:
  • die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages
  • dass die Kopfspalten der einzelnen Felder des Ursprungszeugnisses nicht ergänzt oder gestrichen werden dürfen
  • dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen
  • dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist
  • dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind
  • dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet
  • dass Ursprungszeugnisse nur ausgestellt werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind
  • dass die IHK die vom Antragesteller gemachten Angaben überprüfen muss
  • dass die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisse ablehnen muss, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig sind
Hinweise zum Ausfüllen
Feld 1
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Feld 2
Hier ist entweder der Empfänger mit Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe „an Order und das Empfangsland” anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.
Feld 3
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, West-Germany, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc. (Die korrekte Länderbezeichnung in deutscher Sprache kann der Übersicht „Länderbezeichnung für Ursprungsangaben in Ursprungszeugnissen und sonstigen Export-Papieren” entnommen werden.)Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann „siehe Feld 6” zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen.
Feld 4
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.
Feld 5
Hier können Akkreditivnummer, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder die Rechnungsnummern eingetragen werden. Darüber hinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden.
Feld 6
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (zum Beispiel 1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung. Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern.
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen ist, statt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, zu verwenden - zum Beispiel: Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr.... vom....
Feld 7
Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Kilogramm, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Feld 8 des Antrages
Der Antragssteller muss hier  grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb  oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind. Als "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland" hergestellt gilt eine Ware dann, wenn in der Hauptniederlassung, einer unselbständigen Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte des Antragstellers die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Unionszollkodex (UZK) sowie UZK-Durchführungsverordnung stattgefunden hat.
 (Die Ursprungsregeln können dem Merkblatt „Ursprungsregeln” entnommen werden.)
Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen nach UZK, EUR.1, EUR.2, Präferenzerklärung auf Handelspapieren [zum Beispiel Rechnungen], Ursprungszeugnisse Form A etc.) zu erbringen. Auskunft darüber, welcher Nachweis wann vorzulegen ist, gibt die IHK.
Feld 8 des Originals bzw. der Durchschriften
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.
Feld 9
Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Rückseite
Spezielle Erklärung, die entweder vom Empfangsland oder vom Kunden gefordert werden, die nicht auf der Vorderseite stehen dürfen, können auf der Rückseite abgegeben werden. Diese Erklärungen sind immer vom Antragssteller zu unterschreiben. Welche Erklärungen abgegeben werden müssen bzw. dürfen, darüber informiert Sie die IHK.
Lassen Sie sich vor der Einreichung der Ursprungszeugnisse und sonstiger Papiere bitte beraten.