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Ursprungsregeln

Ursprungsregeln
Stand: Mai 2016
In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten dieselben Ursprungsregeln:
 
EU-Zollkodex (UZK) - Verordnung (EU) Nr. 952/2013
  • Artikel 59 – 63
„Durchführungsverordnungen“ zum UZK DA – Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
  • Artikel 31 – 36
  • Anhang 22-01: Regeln zur Bestimmung des Ursprungs und Listenregeln
 Im Zusammenhang mit Ursprungszeugnissen spricht man von dem „nichtpräferenziellen Ursprung“.
 
 Eine Ware gilt als im eigenen Betrieb hergestellt, wenn sie die Voraussetzungen der nachstehend aufgeführten Artikel erfüllt sind. Bearbeitungsvorgänge, die unter die Bedingungen des Artikel 34 UZK-DA fallen, sind nicht ausreichend  („Minimalbehandlungen“, um den Ursprung im eigenen Betrieb, das heißt in Deutschland zu begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der Artikel 33 UZK-DA („Umgehungstatbestand“).
 
Für einige Waren gelten in besonderen Fällen spezielle Vorschriften – Anhang 22-01 UZK-DA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 278 KB). Betroffen sind Waren der Kapitel 2, 4, 9, 14, 17, 20, 22, 34, 35, 42, 49, 50,5 1, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 69, 71, 72, 73, 82, 84, 85, 90, 91, 94.
 
Artikel 34 UZK-DA
Minimalbehandlungen (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der
     Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen
     verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die
     Versendung oder Beförderung erleichtern;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren,
     Waschen, Zerschneiden;
c) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln,
    Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen
    einfachen Verpackungsvorgänge;
d) Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder
     Aufmachung für den Verkauf;
e) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen
    Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
g) Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
h) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g
    genannten Behandlungen.
Artikel 31 UZK-DA
In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren  (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
a) in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
e) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder
   Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden
   Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen
   wurden;
g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten
    Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen
    oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet
    ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets
    führen;
h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern
    gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der
    Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder
    Meeresuntergrund ausübt;
i) Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie
    dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet
    werden können;
j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte
    Waren.
Artikel 32 UZK-DA
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist
(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder das durch diese Regeln ermittelt wird. Es gelten Listenregeln für diverse Kapitel 2, 4, 9, 14, 17, 20, 22, 34, 35, 42, 49, 50,5 1, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 69, 71, 72, 73, 82, 84, 85, 90, 91, 94.
 
 Artikel 60 UZK – Ursprungserwerb
  1. Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
  2. Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
  3. Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden.
  
Artikel 33 UZK-DA „Umgehungstatbestand“
Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)
Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.
   
Die IHK ist berechtigt,
die Herstellung im eigenen Betrieb,
das heißt die Produktionsabläufe,
zu überprüfen.