Kritische Infrastruktur

Kritische Infrastruktur in NRW / Systemrelevante Unternehmen / Impfpriorisierung

„Systemrelevanz“ von Unternehmen bzw. Kritische Infrastruktur aus Sicht des Staates

Systemrelevante Unternehmen

Bisher gibt es keine Definition, welches Unternehmen oder welche Branche „systemrelevant“ in Deutschland ist, da dies aus Sicht des Staates für die Coronavirus-Pandemie bisher nicht von Bedeutung war und eher ein umgangssprachlicher Begriff im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ist (Die Systemrelevanz kam im Zuge der Finanzkrise von 2008/2009 für einige Kreditinstitute auf). Keine deutsche Behörde stellt daher derzeit entsprechende Systemrelevanz-Bescheinigungen aus.

Kritische Infrastruktur

In dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI-Gesetz“) hat der Bund jedoch sogenannte „Kritische Infrastrukturen“ (KRITIS) definiert. Zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie erlassen die einzelnen Bundesländer dazu Anordnungen mit direkten Auswirkungen auf KRITIS-Betreiber. Für diese Betreiber können daher Sonderregelungen in einzelnen Bereichen gelten.
Welche Unternehmen in diesem Kontext als KRITIS-Betreiber gelten, richtet sich ausschließlich nach den von den zuständigen (Landes-)Behörden bekannt gegebenen Kriterien, die zwar teils auch auf der bundesweit geltenden BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV), die das BSI-Gesetz konkretisiert, beruhen, jedoch nicht zwingend identisch sind (bei der Anwendung von Landesrecht sind damit die in der BSI-KritisV enthaltenen Festlegungen für die Bestimmung von KRITIS-Betreibern nicht zwingend maßgeblich). Auch KRITIS-Betreiber im Sinne der BSI-KritisV unterfallen damit nicht in jedem Fall den Sonderregelungen, die Bundesländer - jeweils bezogen auf ihre Landesgebiete - erlassen.
Die ab dem 23. April 2020 gültige Definition des Personals kritischer Infrastrukturen (und damit auch der Branchen) für Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Kinder-Notbetreuung finden Sie hier. Dies ist bisher der einzige Anwendungszweck der Definition von KRITIS-Betreibern, die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt aber durch die Betreiber selbst. Keine Behörde in Nordrhein-Westfalen – und auch keine IHK – stellt daher irgendwelche Bescheinigungen für KRITIS-Betreiber aus. Eine Registrierung von Unternehmen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur im Sinne der Bundesrechtsverordnungen, die eine der beiden Behörden betreffen, ist für eine selbst ausgestellte Bescheinigung hilfreich.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, zur Klärung von Fragen in diesem Zusammenhang mit den zuständigen Behörden in den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. dem zuständigen Landesarbeitsministerium Nordrhein-Westfalen in Kontakt zu treten.
Einen Leitfaden für Unternehmen, die in den Branchen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Generelle Inhalte von Arbeitgeberbescheinigungen als Ersatz für behördliche Dokumente

Einige Arbeitgeber haben „Arbeitgeberbescheinigungen“, insbesondere für Außendienstmitarbeitende und Berufspendler, ausgestellt.
Mögliche Einträge in einer Arbeitgeberbescheinigung könnten Folgendes beinhalten:
  • Name und Sitz des Unternehmens
  • Name des/der Inhabers(in) der Bescheinigung
  • Aufgabe des Unternehmens bei der Aufrechterhaltung Kritischer Infrastrukturen und Hinweis, dass der/die Inhaber(in) der Bescheinigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist.
  • Gültigkeit der Bescheinigung in Verbindung mit dem Unternehmens- und Personalausweis
  • Unterschrift der Geschäftsleitung (ggf. Hinweis auf maschinelle Erstellung der Bescheinigung)
Bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur registrierte Unternehmen (Branchen: Siehe BSI-KritisV) können spezielle KRITIS-Bescheinigungen ausstellen.

Arbeitgeberbescheinigungen für Mitarbeiter mit Kindern/Bescheinigungen für Selbstständige mit Kindern

Arbeitgeber in Bereichen der Kritischen Infrastruktur können Arbeitnehmern mit Kindern Bescheinigungen ausstellen, um betriebswichtige Arbeitnehmer im Betrieb zu halten; diesen wird unter Vorlage des Vordrucks bei der Kindertageseinrichtung/Schule eine Kinderbetreuung gestellt, sofern der Arbeitgeber kritische Infrastrukturen betreibt (Landesvorschrift).
Dazu benötigen die betroffenen Arbeitnehmer einen Nachweis nach diesem Vordruck, der die Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bescheinigt (für Selbstständige: Gleichlautende Eigenerklärung notwendig).
Fragen und Antworten zur (ausbleibenden) Kinderbetreuung finden Sie hier.

Erstattung des Verdienstausfalls bei einer unvermeidbaren Selbstbetreuung eigener Kinder

Die seit dem 30. März 2020 geltende Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde (IHK-Region: Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Kontakte unter dem Link im nächsten Abschnitt) einen Erstattungsantrag stellen.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt es keine Altersgrenze.
Weitere Details liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite. Eine Beantragung ist analog zu Entschädigungen aufgrund von Einreisequarantänen auf www.ifsg-online.de online möglich.
Die Onlinebeantragung ist unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen das erste von der Mehrheit der Bundesländer angewandte Projekt im Rahmen der Verwaltungsdigitalisierung (Onlinezugangsgesetz), welches bisher als eines von 575 anstehenden Projekten bis Ende 2022 „unterpriorisiert“ war und nun online ermöglicht wurde.