International

Türkei

Umfangreiche Steuererhöhungen

Zur Finanzierung des Wiederaufbaus in den Erdbebengebieten, setzt die Türkei auf umfangreiche Steuererhöhungen. Hiervon sind neben der Mehrwertsteuer auch die Körperschaftssteuer für Unternehmen betroffen.
Dabei werden Türkische Unternehmen zur Zeit mehrfach belastet: Nach der Erhöhung des Mindestlohns im Januar 2023 um 55 % und einer weiteren Erhöhung im Juli um 34 %, erfolgt nun gleichfalls die Erhöhung der Umsatzsteuersätze.  
Mit Datum 10. Juli 2023 wird bei der Lieferung von mehrwertsteuerpflichtigen Waren in die Türkei für Waren und Dienstleistungen die türkische Mehrwertsteuer in Höhe von 20 % (vormals 18 %) und für Waren des täglichen Gebrauchs von 10 % (vormals 8 %) erhoben.
Welcher Steuersatz bei den Importen anfällt, kann über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden. German Trade and Invest bietet in einem Artikel zu Einfuhrabgaben in der Türkei weiterführende Informationen zu den anfallenden Steuern an, wie Sonderverbrauchsteuer oder Quellensteuer.  
Wie die Wirtschaftskammer Österreich in ihrer News zur Steueranhebung in der Türkei mitteilt, wird auch die Körperschaftssteuer für Unternehmen von 20 % auf 25 % angehoben.

Quelle: AEB SE, Stuttgart / Wirtschaftskammer Österreich
24.07.2023

Entschärfung der Vorschrift zur Vorlage von Ursprungszeugnissen zusätzlich zur A.TR ab dem 1. Januar 2021

Am 10. Dezember 2020 hat die Türkei eine Änderung der Zollverordnung im offziellen Amtsblatt Nr. 31330 veröffentlicht, demzufolge  Ursprungszeugnisse nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR abgegeben werden müssen, bei denen die betreffende Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen (vgl. Artikel 47 des Beschlusses 1/95 über handelspolitische Maßnahmen). Siehe auch unseren vorherigen Hinweis weiter unten auf der Seite.
04.01.2021

Hinweis zur Ursprungsangabe  “Europäische Union” im Ursprungszeugnis

Wie der DIHK berichtet, liegen Meldungen vor, dass der türkische Zoll die allgemeine Ursprungsangabe “Europäische Union” in Ursprungszeugnissen (UZ’s) teilweise nicht mehr akzeptiert und stattdessen den einzelstaatlichen Ursprung benannt haben möchte bzw. die Angabe “Europäische Union” nur in Verbindung mit Nennung des Ursprungslandes akzeptiert (Stand 16./17.09.2020).
Nach Intervention verschiedener Stellen hat die türkische Generalzolldirektion die alleinige Angabe „Europäische Union“ in Ursprungszeugnissen für weiterhin zulässig erklärt.
Die  türkische Generalzolldirektion hat die Zollämter am 02.10.2020 darüber informiert, dass die allgemeine Ursprungsangabe „Europäische Union“ in IHK-Ursprungszeugnissen auch ohne Präzisierung des einzelstaatlichen Ursprungs anzuerkennen ist. Nur bei Waren, bei denen die Türkei handelspolitische Maßnahmen gegen einen einzelnen EU-Mitgliedsstaat erlassen hat, ist der einzelstaatliche Ursprung zusätzlich anzugeben.
Zwar gibt es gegenwärtig auf EU-Waren keine Zusatzzölle oder Ausgleichszölle. Auch Antisubventionsmaßnahmen ("EMY") sind derzeit gegen EU-Länder nicht in Kraft. Anti-Dumping-Maßnahmen können jedoch vorliegen. Einen unverbindlichen Auszug über die gegen einzelne EU-Staaten verhängten Anti-Dumping-Maßnahmen der Türkei entnehmen Sie bitte der im Download hinterlegten Unterlage. Informationen zu den Anti-Dumping-Maßnahmen finden Sie auch auf der Website des türkischen
Handelsministeriums
.
07.10.2020

Registrierungspflichten
Nach der weiterhin gültigen Bekanntmachung 2010/1 muss das Exportunternehmen beim Import von in der Anlage (Download "Zolltarifnummern von registrierungspflichtigen Waren") aufgeführten Waren unabhängig vom Ursprungsland bei den zuständigen Stellen (Download "Registrierungsstellen") registriert werden, wenn mehr als 50 kg Ware importiert wird.
Als Download "Exporter Registry Form" ist das auszufüllende Formblatt beigefügt. Dieses muss das Exportunternehmen beim ersten Import in die Türkei ausfüllen und der Importeur bei den zuständigen Stellen nach Vorlage weiterer Unterlagen registrieren lassen. Das Exporter Registry Form hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss nach der Beglaubigung von den zuständigen Stellen im Ausland, zusätzlich von einem Türkischen Konsulat in Deutschland legalisiert werden. In Deutschland bescheinigen die zuständigen IHKs i.d.R. die Mitgliedschaft der Exportfirma bei der IHK und die Türkischen Konsulate legalisieren die Bescheinigung der IHKs.
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. In diesem Fall reicht es, wenn das Formblatt soweit möglich über die Internetseiten der Registrierungsstellen eingereicht wird. Auf der elektronischen Plattform zur Exporter Registration finden Sie auch eine 16-seitige Anleitung auf Englisch ("Help me to use this web site").


Ansprechpartner / Webadressen


Deutsch-Türkische Industrie-
und Handelskammer:
www.dtr-ahk.de
Staatssekretariat für Außenhandel:
www.dtm.gov.tr
 
Ministerium für Wirtschaft:
(Seiten auch auf Englisch)
www.ekonomi.gov.tr
Schatzamt:
www.hazine.gov.tr
Türkische Zollbehörden:
(Seiten auch auf Englisch)
www.gtb.gov.tr
Turkish Standards Institution:
www.tse.gov.tr
Zollagenten Berufsverbände:
Istanbul (türkisch)
www.igmd.org/
Bursa (türkisch)
www.bugumder.org
Rat für Außenwirtschaftsangelegenheiten: www.deik.org.tr
Türkischer Automobilclub:
www.turing.org.tr