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Ausfuhrverfahren

T i p p :

Exporte mit mehreren Ladeorten
Hier werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Dies ist aber nicht erforderlich, wernn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt:
Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE (früher "Zugelassener Ausführer")) als Verpackungsort zugelassen werden. Die Hauptzollämter und Zollämter wurden durch die Generalzolldirektion bereits über diese Möglichkeit informiert.
Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen.

Grundlegende Verbesserung bei der Ausfuhr aus externen Lagern
Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig verpackte  Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Bislang war dies nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware exportiert werden wird. Diese Voraussetzung ist nun entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich.
Zwei Einschränkungen gibt es: Das dann zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt  (sog. Ausfuhrzollstelle) sein. Auch darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. → VSF A0610 Ziffer 203

08.12.2022

Ausfuhrverfahren

Aus zollrechtlicher Sicht liegt ein Export dann vor, wenn eine Ware in ein Drittland, also ein Land außerhalb der Europäischen Union, gesendet wird. Diese Versendung erfolgt im Rahmen des sogenannten Ausfuhrverfahrens, welches seit dem 01.05.2016
  • im Unionszollkodex (UZK)
  • (Art. 158 Abs. 1 UZK, Art. 159 Abs. 3 UZK, Art. 263 – 273 UZK
  • der Delegierten Verordnung –
  • Delegated Act (DA)
  • der Durchführungsverordnung -
  • Implementing Act (IA)
  • dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
  • und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
geregelt ist. (Siehe hierzu auch unseren Artikel zum Unionszollkodex UZK.)
Das Ausfuhrverfahren ist dabei ebenso ein Instrumentarium zur Überwachung von gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Ausfuhrverboten oder Beschränkungen als auch die Grundlage zur Erfassung und Auswertung statistischer Daten durch das Statistische Bundesamt.
In der Regel erfolgt das Ausfuhrverfahren zweitstufig, das heißt im ersten Schritt ist das Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle, dem für den Ausführer zuständigen Binnenzollamt, zu eröffnen, und im zweiten Schritt überwacht die Ausgangszollstelle, das Grenzzollamt, die tatsächliche Ausfuhr aus der Europäischen Union.
Sind Ausfuhrsendungen genehmigungsfrei, können diese im sogenannten „Einstufigen Ausfuhrverfahren“ bis zu einem Wert von € 3.000,00 bei der Ausgangszollstelle direkt angemeldet und gestellt werden.
Bis € 1.000,00 Sendungswert und einem Sendungsgewicht von maximal 1.000 kg können genehmigungsfreie Waren, die ebenso keinen weiteren Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen unterliegen, ist keine Ausfuhranmeldung erforderlich. Dergleichen erfolgt quasi mündlich bei der Ausgangszollstelle. Diese Kleinsendungsregelung gilt für "Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrages an einen Empfänger ausführt".

Die Abgabe der Ausfuhranmeldung muss elektronisch vorgenommen werden, in der Bundesrepublik Deutschland über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem). Lediglich wenn die Systeme seitens der Zollverwaltung aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht zur Verfügung stehen, sind Ausnahmen möglich.
Zu den Teilnahmevoraussetzungen gehört der Einsatz einer zertifizierten Software. Angeboten wird diese von diversen Softwareanbietern und Dienstleistern, wobei je nach Anzahl der Abfertigungen das Spektrum von einer kompletten Inhouse-Lösung bis zu einem Online-Zugang über ein Clearing-Center reicht.
Für Unternehmen mit einer vergleichsweise geringen Anzahl von Ausfuhranmeldungen bestehen folgende Zugangsmöglichkeiten:
  • Einschaltung eines Zollbüros
    als Vertreter, welches nach Übermittlung der Dokumente (z. B. die Handelsrechnung) durch den Ausführer die Dokumente erstellt und diesem das sogenannte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zurück übermittelt. [Dieses ABD begleitet den Warentransport und wird bei der EU-Grenzzollstelle vorgelegt. Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Waren mit den im ABD aufgeführten Waren identisch sind. Werden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, überlässt die Ausgangszollstelle die Waren zum Ausgang und beendet das Ausfuhrverfahren.]
  • Einschaltung eines Dienstleisters
    über dessen Rechenzentrum das Unternehmen die Exportdokumente erstellt.
  • Nutzung der Internetzollanmeldung IAA-Plus,
    welche von der deutschen Zollverwaltung angeboten wird. Die IAA Plus wird mithilfe des Elster-Zertifikates digital signiert; das Ausfuhrbegleitdokument wird digital übermittelt.
    + Merkblatt IAA Plus (gemäß AES 3.0) + (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1373 KB)
Mit Datum 1. Januar 2011 muss zusätzlich vor dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union – wie auch beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet – eine summarische Ausgangsanmeldung (bzw. Eingangsanmeldung) abgegeben werden. Die Abwicklung erfolgt über das IT-Verfahren ATLAS-EAS.
Für alle Zollverfahren ist seit dem 1. November 2009 die Angabe der EORI-Nummer verpflichtend. Diese „Economic Operators Registration and Identification Number“ ist 17-stellig und setzt sich aus dem Staatenkürzel (ISO-Alpha2-Ländercode) und einer alphanumerischen Ziffernfolge zusammen. In Deutschland wurde die bestehende Zollnummer in die EORI-Nummer integriert und gleichzeitig in einer zentralen EU-Datenbank zusammen mit Stammdaten des Wirtschaftsbeteiligten hinterlegt.