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Export-Merkblatt

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen diese Regel, etwa in Form von Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Trotz des liberalen Außenwirtschaftsrechts sind Exportbeschränkungen erlassen worden, die einer wirksamen Ausfuhrkontrolle Rechnung tragen.
Die Europäische Union (EU) hat aus sicherheits- und außenpolitischen Gründen für entsprechende Exportkontrollen weitgehend Gemeinschaftsrecht geschaffen, soweit es sich um sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt.
Deshalb stellen sich bei einem Export immer die folgenden Fragen:
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware exportieren?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Bestehen ggf. Ausfuhrbeschränkungen?
  • Wo sind die Formalitäten zu erledigen?
Dieses Merkblatt soll insbesondere angehenden Exportunternehmen eine Orientierungshilfe sein. Ein Beratungsgespräch bei der Kammer oder bei der Zollverwaltung kann das Merkblatt nicht ersetzen.
I. Die geschäftsmäßigen Voraussetzungen für ein Exportgeschäft sind:
Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich, soweit eine Eintragung nicht schon aus anderen Gründen vorgeschrieben ist. Diese ist über einen Notar zu veranlassen.
Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
II. Extrahandel (= Handel mit Ländern außerhalb der EU)
Die Ausfuhr erfolgt grundsätzlich im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhrware ist mit der Ausfuhranmeldung elektronisch zur Ausfuhr anzumelden. In Deutschland ist die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS abzugeben, unabhängig vom Beförderungsweg. Der Verfahrensablauf ist auf den Internetseite der Zollverwaltung eingehend beschrieben.
Bei einem Warenwert bis 1.000 Euro sind keine schriftlichen Formalitäten zu erfüllen. Die Ware kann dann mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Das ist die Zollstelle über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft exportiert werden.
Weitere Erläuterungen zum Ausfuhrverfahren sind hier hinterlegt.
Ausfuhrgenehmigung (AG)
Soweit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist diese gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ob eine AG erforderlich ist, ergibt sich aus der Ausfuhrliste (AL, = Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung  -AWV -), für nationale und gemeinschaftliche Beschränkungen. Insbesondere kann neben den wirtschaftspolitisch motivierten Ausfuhrverboten oder -beschränkungen auch aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen eine AG vorgeschrieben sein.
Dabei handelt es sich um Waren, die aufgrund der EU-Gemeinschaftsregelung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung und nach nationalem Recht (Außenwirtschaftsverordnung) einem Genehmigungstatbestand unterworfen sind. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können.
Hierunter fallen insbesondere:
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, Kernenergieanlagen, sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung, die Verwendung von Gütern für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle Rüstung oder illegal ausgeführte Rüstungsgüter, Anlagen zur Erzeugung biologischer Stoffe.
Soweit die Ausfuhr von Unterlagen über Technologien oder Datenverarbeitungsprogramme (Software) ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, bedarf auch die nichtgegenständliche Übermittlung von Daten einer Genehmigung.
Ist eine Ware in der Ausfuhrliste aufgeführt, unterliegt sie grundsätzlich einer Genehmigungspflicht.
Ist eine Ware nicht in der Ausfuhrliste aufgeführt (=nicht gelistete Ware), kann sie trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (Art. 4 und 5 der Dual-Use-VO).
Bei bestimmten genehmigungspflichtigen Ausfuhrvorhaben (z. B. Kriegswaffen, Munition, Chemieanlagen, Chemikalien sowie sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung) ist es notwendig, einen "Ausfuhrverantwortlichen"zu bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Der Ausfuhrverantwortliche ist auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene zu benennen und muss seine Einwilligung hierzu geben.
Bei Unklarheiten bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit kann die Zollstelle auch eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde, eine so genannte "Auskunft zur Güterliste", verlangen.
Im Regelfall ist keine Ausfuhrgenehmigung notwendig.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon (06196) 908-0
Fax (06196) 908-800
Die Prüfung einer Ware auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und kann vielfach nur mit technischem Sachverstand erfolgen.
Eine Einreihungshilfe in die Ausfuhrliste gibt das Umschlüsselungsverzeichnis, in dem nach dem bekannten Schema des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (AHStat) auf die Ausfuhrlistennummern verwiesen wird.
Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes
Für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Dabei ist das Nachschlagewerk "K & M" (Konsulats- und Mustervorschriften) der Industrie- und Handelskammer zu Hamburg sehr hilfreich, das im Mendel-Verlag erschienen ist. Darin findet man z. B. Hinweise über die Erfordernisse einer/s
  • Handelsrechnung (ggf. mit Beglaubigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. mit konsularischen Vermerken)
  • nichtpräferentiellen Ursprungszeugnisses, das von der IHK ausgestellt wird
  • präferentiellen Ursprungszeugnisses (z. B. EUR 1), das von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt wird. Es dient als Nachweis für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder Zollermäßigungen im Bestimmungsland.
Der Importeur im Bestimmungsland sollte nach Möglichkeit verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind.
Welche Einfuhrabgaben sind im Bestimmungsland zu entrichten?
Die EG hat mit verschiedenen Ländern "Präferenzabkommen" abgeschlossen, die bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land im Regelfall Zollfreiheit oder -ermäßigung garantieren, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Dieses Papier stellt damit ein so genanntes wertsteigerndes Dokument dar, das entsprechende Wettbewerbsvorteile bietet.
Soweit das jeweilige Bestimmungsland mit der EU präferenzrechtlich nicht verbunden ist, sind aus kalkulatorischen Gründen die "normalen" Zollsätze zu beachten.
Diese und andere Einfuhrabgaben (Steuern, ggf. Gebühren) können bei der SIHK erfragt werden.
Über Möglichkeiten, in anderen Ländern gezahlte Mehrwertsteuer (z.B. auf Hotelbelegen im Rahmen von Messebesuchen o.ä.) erstattet zu bekommen, informiert Sie das hier hinterlegte Merkblatt.
Welche Zahlungsbedingungen sollten gewählt werden?
Die Zahlungsmodalitäten sollten im konkreten Fall zwischen dem Ex- und Importeur eindeutig ausgehandelt werden. Sie unterliegen in den meisten Fällen regelmäßig der freien Vereinbarung. Bei neuen, unbekannten Geschäftsverbindungen werden wegen der finanziellen Absicherung der Geschäfte allgemein Akkreditive oder Dokumenteninkassi bevorzugt.
Gegen "offene Rechnung" sollte nur an solide und kapitalkräftige Firmen und bekannte Warenhäuser geliefert werden. Zu empfehlen sind rechtzeitige Bonitätsauskünfte bei einschlägigen Geldinstituten oder ggf. bei den Auslandshandelskammern.
Die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden bedeuten eine ständige Bedrohung für den Ertrag und die Liquidität, insbesondere in schwierigen Konjunkturphasen. In diesen Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen derartige Risiken durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Aktiengesellschaft in Hamburg abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Exporte in mittel- und osteuropäische sowie fernöstliche Länder. Auskunft erteilt die
Euler Hermes Aktiengesellschaft
Exportgarantien der Bundesrepublik Deutschland
Friedensallee 254
22763 Hamburg, Deutschland
Tel.: +49 (0) 40/88 34-0
Fax: +49 (0) 40/88 34-77 44
E-Mail: info.de@eulerhermes.com
Internet: www.eulerhermes.de
               www.agaportal.de
Welche Lieferbedingungen sind zweckmäßig?
Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes und sollten daher so gewählt werden, daß der Importeur im Drittland ggf. die Einfuhrabgaben übernimmt. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen (INCOTERMS). Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z. B. Transport- und Versicherungskosten ggf. Containermiete, Einfuhrabgaben u. ä.). Deshalb ist es wichtig, eine entsprechende Klausel im Verhandlungsweg mit dem Geschäftspartner zu vereinbaren.
Ausfuhr von Waren - nur zur vorübergehenden Verwendung im Ausland
Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren im Ausland (Drittland) ist im Rahmen des internationalen Handels tägliche Praxis.
Zu diesem Warenkreis zählen insbesondere Berufsausrüstungen aller Art, Warenmuster, Ausstellungsgut und ähnliche Waren. Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten, die jedoch bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder vergütet wird.
Um die vorübergehende Ausfuhr derartiger Waren mit anschließender vorübergehender Verwendung verfahrensrechtlich wesentlich zu vereinfachen, stellen die Industrie- und Handelskammern das international bekannte Verwendungspapier Carnet A.T.A. aus. Dieses beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so daß im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist. Das Verfahren kann im Wirtschaftsverkehr mit zur Zeit mehr als 50 Ländern, die dem ATA-Abkommen beigetreten sind, durchgeführt werden.