Innovation und Umwelt

Wasserrahmenrichtlinie: Eckdaten

Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG, WR-RL) ist im Dezember 2000 in Kraft getreten und durch Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach § 27 WHG müssen alle Flüsse und Seen in einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand versetzt werden, ist für künstliche oder von Menschen erheblich veränderte Gewässer neben dem guten chemischen Zustand ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen. Die Grundwasserkörper sind in einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand zu versetzen (§ 47 WHG).
Deadline war der 22. Dezember 2015. Unter bestimmten Umständen (Fristen siehe § 29 bzw. § 47 WHG) kann zweimal um sechs Jahre – also bis Dezember 2027 – verlängert werden. Die WR-RL kennt also drei Phasen:
- Umsetzungsphase (2010 - 2015)
- erste Verlängerungsphase (2016 - 2021)
- zweite Verlängerungsphase (2022 - 2027)
Hauptinstrumente der WR-RL sind die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG, die im Vorfeld für jede der Phasen aufgelegt werden:
- 1. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm: 22. 12. 2009
- 2. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm: 22. 12. 2015
- 3. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm: 22. 12. 2021 
Die Bewirtschaftungsplanung richtet sich nach den Einzugsgebieten der großen europäischen Flüsse. Für NRW sind dies folgende vier, von denen die beiden Letztgenannten wieder um in Teileinzugsgebiete unterteilt sind.
Flussgebietseinheiten und (ggf.) Teileinzugsgebiete:
- Weser NRW
- Ems NRW
- Rhein NRW (Emscher, Erft, Lippe, Rheingravben Nord, Ruhr, Sieg, Wupper, Deltarhein, Mittelrhein und Mosel)
- Maas NRW (Maas Nord, Maas Süd)
Für die Unternehmen im SIHK-Bezirk relevant ist die Flussgebietseinheit Rhein NRW, sind speziell die Teileinzugsgebiete Ruhr und Wupper.
Operative Einheiten bei der Umsetzung der RW-RL sind die sogenannten Kooperationen auf der Ebene der Planungseinheiten, insgesamt 82 in NRW. Diese ermöglichen die Beteiligung aller relevanten Ak­teure wie Be­hörden, Wasserverbände, Wasser­kraftanlagenbetreiber, IHKs, Betriebe, Vereine und Umwelt­verbän­de, die als Maßnahmenträger oder Betroffene ein unmit­telba­res/mittelbares Interesse an der nachhaltigen Gewässernutzung und -­entwicklung haben. Die Wirtschaft im SIHK-Bezirk ist möglicherweise betroffen von den Kooperationen
- PE_Ruh_1000: Untere Ruhr (EN, Hagen)
- PE_Ruh_1100: Volme (Hagen, MK, EN)
- PE_Ruh_1300: Untere Lenne (MK, Hagen)
- PE_Ruh_1500: Mittlere Ruhr (MK)
- PE_Ruh_1600: Obere Ruhr 1 (nur Balve und Neuenrade)
- PE_Wup_1100: Obere Wupper / Wipper (nur Kierspe mit der Kerspe)
- PE_Wup_1000: Untere Wupper (nur Schwelm mit der Schwelme)
Die Umsetzung der WR-RL kann für Betriebe mit verschiedenen Problemen verbunden sein. So kann die Forderung nach Mindestwasserführung und Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer gemäß §§ 33 und 34 WHG die Wasserkraftnutzung erschweren. Ein weiterer Knackpunkt ist, dass durch die WR-RL (bzw. durch deren Tochterregelung, die UQN-RL) beim Thema Abwasser/Schadstoffe zunehmend neben die Emissionsbetrachtung (Abwasserverordnung) die Betrachtung aus Immissionssicht (Oberflächengewässerverordnung) tritt und damit die Anforderungen an die Betriebe drastisch verschärft.
Infos sind beim NRW-Umweltministerium zu finden. Beachten Sie weiterhin die Seiten www.flussgebiete.nrw.de des Ministeriums.
Unternehmerinnen und Unternehmer, in deren näherem Umfeld Maßnahmen geplant sind, sollten sich an ihre kommunale Wasserbehörde wenden. Gerne begleitet die SIHK den Prozess.