Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft getreten

Die intensiv diskutierte “Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel”, kurz Carbon-Leakage Verordnung (BECV), ist am 28. Juli in Kraft getreten. Allerdings muss die Bundesregierung die Verordnung wegen ihres Beihilfecharakters noch bei der Europäischen Kommission notifizieren.

Selbstbehalt nach Energieverbrauch gestaffelt

Mit der Carbon-Leakage Verordnung sollen Unternehmen geschützt werden, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel zukünftig gefährdet ist. Die SIHK hatte sich für eine deutlich weitergehende Änderung der Carbon Leakage Verordnung ausgesprochen. Unternehmen, die in ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch die CO2-Bepreisung stark betroffen sind, sollten eine Entlastung in Höhe entsprechend des Niveaus der Entlastung im Europäischen Emissionshandel erhalten. Gegenüber dem Verordnungsentwurf hat es zwei positive Änderungen gegeben:
  • Der Sockelbetrag (= nicht entlastungsfähiger Mindestbeitrag in Höhe von 150 t Kohlendioxid) wird für kleinere Verbraucher mit weniger als 10 GWh Energieverbrauch pro Jahr gestaffelt nach dem Energieverbrauch reduziert (§ 9 Abs. 6 BECV).
  • Ab 2022 wird es eine jährliche Konsultation von Experten und Verbänden geben, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe “auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuitlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen” (§ 26 Abs. 2 BECV).

Grundlage Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Die nationale CO2-Bepreisung nach dem BEHG ist zum Jahresbeginn mit einem Preis von 25 Euro je Tonne Kohlenstoffdioxid gestartet und soll bis 2025 schrittweise auf 55 Euro/t CO2 angehoben werden. Mit dem Beschluss zur Anhebung des ursprünglich geplanten Preispfades war vereinbart worden, bereits zum Start der CO2-Bepreisung eine Entlastung von Unternehmen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Emissions- und Handelsintensität Nachteile im internationalen Wettbewerb haben werden (Kompensationsregelung nach § 11 Abs. 3 BEHG).

Anlehnung an EU Emissionshandel

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel ori­en­tiert sich grund­sätz­lich an dem Sys­tem im europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Die Bundesregierung sieht nur Unternehmen aus Branchen, die auf der Carbon Leakage Liste zum EU-ETS geführt werden, als betroffen an. Die Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einbeziehung weiterer Branchen vor. Dar­über hin­aus müs­sen Unter­neh­men eine Mindestschwelle bei der Kostenbelastung aus der CO2-Bepreisung überschreiten.

Vorleistungen erforderlich

Als Gegenleistung für die Entlastung muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem EMAS betreiben. Alternativ können Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe unter 10 Gigawattstunden spätestens ab 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Netzwerk sein. Unternehmen, die von der Entlastung profitieren werden, müssen die finanzielle Unterstützung zu einem großen Teil für klimafreundliche Investitionen einsetzen. Die BECV sieht auch eine Nachweispflicht für diese Investitionen vor.
02.08.2021