Elektromobilitätsinfrastruktur

Bundestag beschließt Pflicht für E-Auto-Ladesäulen in Gebäuden

Der Bundestag hat am 12. Februar das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen. Nach langem parlamentarischem Stillstand hatten sich die Koalitionsfraktionen auf eine Ausweitung der Pflichten für E-Auto-Ladepunkte in neuen Gebäuden geeinigt. Das Gesetz gilt weiterhin nicht für Gebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden.
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität enthält Vorgaben zum Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in gewerblichen Immobilien und im Wohngebäudebereich. Es werden mehr Gebäude von der Verpflichtung umfasst und auch der Anteil der Vorverkabelungen steigt. Neu ist zudem eine gemeinsame Erfüllungsmöglichkeit in Quartier.
Für neue Nichtwohngebäude greift die Verpflichtung, Stellplätze mit Leerrohren auszustatten, jetzt bereits mit mehr als sechs Stellplätzen. Zudem muss jeder dritte Stellplatz entsprechend ausgerüstet werden. Es bleibt bei mindestens einem Ladepunkt. Die übrigen Verpflichtungen bei größeren Renovierungen bleiben unverändert. Auch die unbedingte Pflicht zur Errichtung mindestens eines Ladepunktes bei Gebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab 2025 bleibt bestehen. Neu für Eigentümer mehrere verpflichteter Nichtwohngebäude ist die Flexibilität, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet. Das gilt nur für die Ladepunkte, jedoch nicht für die Vorverkabelung.
Für neue Wohngebäude greift die Verpflichtung jeden Stellplatz mit Leerrohren auszustatten jetzt bereits bei Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen. Die übrigen Verpflichtungen bei größeren Renovierungen bleiben unverändert.
KMU nicht betroffen
Ausgenommen vom Gesetz sind weiterhin Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Neu aufgenommen wurde dagegen eine Flexibilisierungsoption über Quartierslösungen. Möglich sind Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen.  Sie können die Anforderungen gemeinsam, zum Beispiel auf bestimmten Parkplätzen gebündelt, erfüllen. Auch eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ist möglich.
17.02.2021