Coronavirus

Update: Energie- und Stromsteuererstattungen für Unternehmen in Schwierigkeiten

Die Inanspruchnahme von Corona-Hilfen des Bundes und der Länder führt in der Regel nicht zwangsläufig dazu, dass Unternehmen von bestehenden Entlastungen im Energiebereich, wie Strom- und Energiesteuerentlastungen oder der EEG-Umlagenbegrenzung ausgeschlossen werden.
Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Kriterien der europäischen Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ erfüllt. Diese Frage ist unabhängig davon, ob und welche Hilfen im Rahmen der Corona-Krise in Anspruch genommen wurden.
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind oder geraten werden, können dennoch die Energie- und Stromsteuererstattungen beantragen.
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die EU-Kommission beschlossen, dass der Ausschlussgrund "Unternehmen in Schwierigkeiten" bei staatlichen Beihilfen nicht greift. Der Zoll hat dies jetzt übernommen.
In diesem Fall ist die Inanspruchnahme bzw. Gewährung von Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts, die staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts sind, für diesen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Unternehmen im besagten Zeitraum als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist.
Weitere Informationen können dem Merkblatt 1139a (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 658 KB) entnommen werden.
Diese Regelung entbindet jedoch nicht von der gesetzlichen Pflicht das Formular 1139 im bisherigen Umfang vorzulegen.
(Quelle: Zoll/DIHK)
Hintergrund
Das Unternehmen muss im Rahmen der Beantragung beim Hauptzollamt angeben, ob es sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Entlastung in Schwierigkeiten befindet (die Kriterien der der EU-Definitionen erfüllt), und ob dies innerhalb des Zeitraums, für den die Entlastung beantragt wird, der Fall war.
Letztere Information wird abgefragt, da die Steuerentlastung grundsätzlich nicht für Zeiträume gewährt werden darf, in denen sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand.  Seit 2018 gilt zusätzlich, dass die Steuerbegünstigung im Nachhinein gewährt werden kann, wenn das Unternehmen nicht länger als 12 Monate in Schwierigkeiten war.
Gilt ein Unternehmen bei der Beantragung als in Schwierigkeiten, kann die Steuerentlastung für Zeiträume in der Vergangenheit, in denen das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten war, erst dann gewährt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten ist. Die Schwierigkeiten müssen also erst überwunden werden.
Rechtsgrundlage für diese Handhabung sind § 2a Abs. 2 StromStG für die Stromsteuer und § 3b Abs. 2 EnergieStG für die Energiesteuern.
(Quelle: DIHK)
04.12.2020