Coronavirus

Übertragungsnetzbetreiber verlängern Abgabefrist für Wirtschaftsprüfertestate

Die grundsätzlichen Meldepflichten und -fristen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern für divese Abgaben nach EEG, KWKG und StromNEV bleiben zwar bestehen, jedoch können die erforderlichen Wirtschaftprüfertestate zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Im Folgenden der Wortlaut der Verlautbarung der Übertragungsnetzbetreiber:
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie und etwaiger, daraus resultierender Herausforderungen in Hinblick auf die Wälzung der EEG-, KWKG- sowie ON-, §19StromNEV- und AbLaV-Umlage im Rahmen der Jahresabrechnung für das Jahr 2019 weisen die Übertragungsnetzbetreiber auf Folgendes hin:
Die grundsätzlichen Meldepflichten gem. §§ 74 und 74a EEG sowie §§ 27 Abs. 4 und 28 KWKG und §19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016 gelten unverändert. Demnach fordern die Übertragungsnetzbetreiber zu den gesetzlich festgeschriebenen Fristen des 31.05.2020 bzw. 31.07.2020 wie gewohnt (elektronische) Meldungen in den etablierten Formaten. [...]
Die Pflicht zur Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung gem. § 75 EEG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 9 KWKG bleibt somit im Grundsatz bestehen; jedoch sind diese Bescheinigungen aufgrund der aktuellen Situation nicht zwingend zur Fälligkeit der korrespondierenden Mengenmeldungen zum 31.05. bzw. 31.07.2020 vorzulegen, sondern müssen spätestens zum 31.05. bzw. 31.07.2021 im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung 2020 vorgelegt werden.
Sollten sich im Rahmen der Testierung der Jahresabrechnung 2019 Abweichungen zu den zum 31.05. bzw. 31.07.2020 erfolgten Meldungen ergeben, können diese im Rahmen der Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung zur Jahresabrechnung 2020 als Korrekturen ausgewiesen / berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang stellen die Übertragungsnetzbetreiber klar, dass somit grundsätzlich die (elektronische) Jahresmeldung für das Jahr 2019 als Grundlage für die Jahresabrechnung anzusehen ist. Ein Anspruch auf die Berücksichtigung etwaiger Abweichungen gegenüber einer auch fristgerecht dargebrachten Wirtschaftsprüferbescheinigung besteht zunächst nicht. Derartige Abweichungen werden spätestens im Rahmen der Jahresabrechnung 2020 ausgeglichen.
Von den obenstehenden Ausführungen umfasst sind die Wirtschaftsprüferbescheinigungen zu folgenden (End-)Abrechnungen:
  • der EltVU nach § 74 Abs. 2 EEG, der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 60a EEG i. V. m. § 74 Abs. 2 EEG sowie der Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 74a Abs. 2 EEG
  • der Netzbetreiber nach § 72 Abs. 1 EEG
  • der Netzbetreiber über KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen gem. § 28 KWKG
  • der Netzbetreiber über die Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG, § 17 f Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016
  • der stromkostenintensiven Unternehmen über die KWKG-umlagepflichtigen Strommengen gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KWKG
  • der Netzbetreiber über entgangene Netzentgelterlöse gem. § 19 Abs. 2 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016
(Quelle: netztransparenz.de)
03. April 2020