Coronavirus

Strompreiskompensation

Sollten Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen ihren Antrag auf Strompreiskompensation nicht fristgerecht bis zum 2. Juni 2020 einreichen können, wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) dies berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u. a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden.
08. April 2020