Innovation und Umwelt

Hinweise für ausgeförderte EE-Anlagen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Hinweispapier für ausgeförderte EEG-Anlagen vorgelegt, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben und deren Förderung endet. Es regelt, wie der produzierte Strom vermarktet werden kann und welchem Bilanzkreis dieser zugeordnet wird.
Zum Jahresbeginn 2021 endete für die ersten Erneuerbare Energien-Anlagen die 20 jährige Förderdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In den kommenden Jahren werden immer mehr Anlagen ihr Förderende erreichen. Für diese „ausgeförderten“ Anlagen, muss rechtzeitig geklärt werden, in welcher Form der zukünftig produzierte Strom eingespeist und vermarktet wird.
Die BNetzA hat dazu ein Hinweispapier für ausgeförderte EEG-Anlagen vorgelegt. Zielgruppe sind Betreiber von großen PV Anlagen oder Windkraftanlagen, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben und deren Förderung endet. Das Hinweispapier regelt, wie der produzierte Strom vermarktet werden kann und welchem Bilanzkreis dieser zugeordnet wird.
Betreiber solcher Anlagen, müssen rechtzeitig vor dem Förderende ihre Anlagen in die „sonstige Direktvermarktung“ oder die „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ wechseln. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber den Wechsel der Veräußerungsform bis zum 30. November des letzten Förderjahres mitteilen.
Wird der Anlagenbetreibers nicht tätig, geht die Bundesnetzagentur automatisch davon aus, dass eine Zuordnung zur „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ erfolgt und dies auch die Zuordnung der Netzeinspeisung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers mit erfasst. Mit der „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ erhalten die Betreiber dann wieder eine garantierte Vergütung. Die Höhe ist jetzt jedoch nicht mehr fix, sondern bemisst sich anhand des jährlichen durchschnittlichen Börsenstrompreises. Hiervon wird seitens des Netzbetreibers noch eine Vermarktungspauschale abgezogen.
19.02.2021