Coronavirus

Besondere Ausgleichsregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten möglich

Am 2. Juli hat die Europäische Kommission die Beihilfevorschriften so angepasst, dass Unternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiter von der besonderen Ausgleichsregelung (EEG-Umlagebegrenzung) profitieren können.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Konkret wurde Randummer 16 der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen um einen Satz ergänzt, der klarstellt, dass Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren und zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind, weiter Empfänger von Umweltschutz- und Energiebeihilfen sein dürfen. 
Dies wird es in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle ermöglichen, Unternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, eine Reduzierung der EEG-Umlagen im Rahmen der bBesonderen Ausgleichregelung zu bewilligen.
Gleichlautende Regelungen wurden auch in die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 - 2020, den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation und die IPCEI-Mitteilung aufgenommen. Auch hier ist das Ziel, Unternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Schwierigkeiten geraten, nicht von den entsprechenden Beihilfen auszuschließen. 
Damit sind auf europäischer Ebene auch die Vorausetzungen dafür geschaffen diese Regelung auf die Anträge für die Energie- und Stromsteuererstattung zu übertragen. Dafür erfordert es aber zusätzlich eine Anpassung der nationalen Gesetze. Die SIHK setzt sich über den DIHK für eine zeitnahe Umsetzung ein. Erste Gespräche mit dem BMWi haben bereits stattgefunden.

Verlängerte Antragsfrist

Für das Antragsjahr 2020 ist durch die am 29.05.2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung des EEG eine Sonderregelung in Kraft getreten. Corona bedingt können die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat gemäß § 64 EEG zum 30.11.2020 nachgereicht werden. Für die reguläre Antragstellung bis zum 30.06.2020 gibt es jetzt aktuelle Hinweise!
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist auf seiner Homepage darauf hin, dass es die Antragstellung im Online-Portal erfordert, dass Sie bei den Schritten "Details Wirtschaftsprüfer" und "Details Zertifizierung" jeweils eine Datei ins System hochladen. Sie können hier ein leeres Dokument hochladen, um diese Plausibilitätsprüfung zu erfüllen. Dann kann mit der Antragsstellung fortgefahren werden. Die leeren Dokumente müssen rechtzeitig durch die korrekten Dokumente ersetzt werden. Das BAFA empfiehlt an beiden Stellen eine kurze Erklärung mit dem Hinweis hochzuladen, wann mit den korrekten Unterlagen zu rechnen ist.
Aufgrund der Bearbeitungszeiten bittet das BAFA den Antrag schnellst möglichst zu vervollständigen.
07.07.2020