Dokumentation erforderlich

Gewerbeabfallverordnung erfordert getrennte Sammlung und Verwertung

Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) fordert der Gesetzgeber seit August 2017 eine bessere Trennung von Abfällen, um mehr Abfälle stofflich zu verwerten. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger wie auch für Entsorgungsunternehmer. Mit der neuen Verordnung ist eine umfangreichere Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen verbunden. Neu verlangt wird zudem eine Dokumentation der Getrennthaltung!
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften, z. B. dem ElektroG, gefordert wird. Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und Gemische. Neu gefordert wird eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien. Außerdem wird eine Getrennthaltung weiterer Abfälle verlangt, die „nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Gemischt erfasste Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die die Anforderungen der GewAbfV erfüllt.
Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung können allein auf die – vom Abfallerzeuger oder -besitzer darzulegende – fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit gegründet werden.
IHK-Recyclingbörse
Über die IHK-Recyclingbörse können Sie getrennt erfasste Abfälle schnell und unbürokratisch zur Verwertung anbieten. Besonders regelmäßig anfallende Verpackungen oder verwertbare Produktionsabfälle sind gefragt. Über die Internetplattform lassen sich mit wenig Aufwand Anzeigen online stellen. Jedes Unternehmen kann mit der IHK-Recyclingbörse Entsorgungskosten senken, neue Entsorgungsmöglichkeiten erkunden oder günstig Betriebsstoffe einkaufen. Die Anbahnung neuer Geschäftskontakte ist ein weiterer Vorteil.
Rücknahmepflicht für Verpackungen
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen (§ 4 VerpackV) und Verkaufsverpackungen, die beim gewerblichen Endkunden anfallen (§ 7 VerpackV), nach Gebrauch zurückzunehmen. Zwischen Lieferanten und Kunden können aber individuelle Vereinbarungen über die Rückgabe und die Kosten getroffen werden!
Neue Dokumentationspflicht
Die Einhaltung der genannten Pflichten bzw. auch die Gründe für das Abweichen müssen von den Abfallbesitzern und -erzeugern künftig dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Für die Dokumentation sind vor allem Entsorgungsverträge, Entsorgungsnachweise sowie Wiege- und Lieferscheine geeignet, um die getrennte Erfassung und die Verwertungswege der einzelnen Abfallfraktionen und ihrer Mengen zu belegen. Die Führung der Dokumentation wird auch von Entsorgungsunternehmen als Dienstleistung angeboten.
06.02.24