Verpackungsgesetz (VerpackG)

Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sorgt bei vielen Unternehmen weiter für Verunsicherung. Dabei geht es vor allem um die Frage, welche Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher und deren vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen und damit systembeteiligungspflichtig sind. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und die Vorgabe, diese Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren.
Am 3. Juli 2021 trat die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft. Die neuen Regelungen sind überwiegend jedoch erst 2022 umzusetzen. Der DIHK hat zu den neuen Bestimmungen ein Merkblatt erstellt.

Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen (NEU)

Am 1. Januar 2022 ist die erste Stufe der sogenannten "erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen" in Kraft getreten. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bisher der Systembeteiligungspflicht unterlagen, sind jetzt pfandpflichtig. Das deutsche Einwegpfandsystem ist über die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH organisiert.
Betroffen sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen (PET) und Getränkedosen. Die Pflichten knüpfen jeweils zeitlich an das erstmalige Inverkehrbringen der befüllten Einweggetränkeverpackung oder aber deren Import nach Deutschland an. Für den Handel gibt es eine Übergangsfrist: Wer nicht Erst-Inverkehrbringer ist, kann derartige Getränke noch bis zum 30. Juni 2022 ohne Pfanderhebung abverkaufen (§ 38 VerpackG, Abs. 7).
Für die ab 1. Januar 2022 in Verkehr gebrachten Einweggetränkeverpackungen entfällt die Systembeteiligungspflicht aufgrund der erweiterten Pfandpflicht. Weitere Details hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Themenpapier zusammengestellt.

Plastiktüten-Verbot (NEU)

Seit 1. Januar 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern an ihre Kundschaft ausgeben. Das Verbot bezieht sich auch auf biobasierte und biologisch abbaubare Kunststofftragetaschen. Ausgenommen davon sind "Hemdchenbeutel", das sind sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern, wie sie etwa zum Verpacken von Obst und Gemüse verwendet werden (§ 5 VerpackG, Abs. 2).

Nachweispflichten für B2B-Verpackungen (NEU)

Seit 1. Januar 2022 sind Hersteller von Verkaufs-, Transport-, Um- und Mehrwegverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (B2B) verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai die im vorherigen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen getrennt nach Materialart und Masse in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss der Vollzugsbehörde allerdings nur auf Verlangen vorgelegt werden (§ 15 VerpackG, Abs. 3).

Welche Unternehmen sind vom Verpackungsgesetz betroffen?

Jedes Unternehmen, das seine Waren selbst verpackt und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Betroffen sind Hersteller und Händler (stationär + online) sowie Importeure und ausländische Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, abhängig von der rechtlichen Verantwortung für die Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts.

Was sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Welche Verpackungen die ZSVR als typischerweise einstuft, ist im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen festgelegt.

Was sind vergleichbare Anfallstellen?

Als private Endverbraucher gelten nicht nur Privathaushalte, sondern auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen:
  • Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen
  • Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen
  • Niederlassungen von Freiberuflern
  • Kinos, Opern und Museen
  • Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien
  • landwirtschaftliche Betriebe
  • Handwerksbetriebe

Was gilt für Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit Ware befüllt werden (z. B. Brötchentüten, Kunststoffbeutel, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Einweggeschirr). Nur bei Serviceverpackungen hat der Letztvertreiber das Recht, die Pflicht zur Systembeteiligung an seinen Lieferanten zu verlagern. Entsprechend gehen alle Pflichten auf den ausgewählten Vorvertreiber über.

Gibt es Ausnahmen für kleine Mengen?

Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Systembeteiligung/Registrierung und Datenmeldung keine Bagatellgrenze. Damit sind auch kleine  Online-Händler einbezogen. Alle Inverkehrbringer sollen die Produktverantwortung für ihre Verpackungen übernehmen!

Wie registriere ich mein Unternehmen?

Wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit folgenden Angaben registrieren:
  • Name und Anschrift des Inverkehrbringers
  • Steuernummer (UST-ID, ansonsten Steuernummer)
  • Markennamen (wenn vorhanden)
  • Kontaktdaten
  • verantwortliche Person/ggf. ergänzend Bearbeiter
  • Handelsregister-Nr., alternativ die Gewerbeschein-Nr.
Firmenname, Kontaktdaten und Markennamen werden im Register veröffentlicht! Die Veröffentlichung der registrierten Unternehmen ermöglicht jedem die Kontrolle bestimmter Hersteller bzw. Händler und Markennamen.

Wie lizenziere ich meine Verpackungen?

Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem dualen System zu beteiligen. Derzeit gibt es neun bundesweit zugelassene duale Systeme. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Für eine Angebotsabfrage benötigen Sie die voraussichtliche Verpackungsmenge, nach Materialien getrennt, für ein Kalenderjahr. Nach dem Abschluss eines Lizenzierungsvertrages müssen die zukünftigen Verpackungsmengen sowohl an das duale System als auch an die ZSVR gemeldet werden.

Welche Vorgaben gibt es für Transportverpackungen?

Transportverpackungen sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt und verbleiben im produzierenden Gewerbe oder im Handel. Der Inverkehrbringer muss sie grundsätzlich zurücknehmen. Beide Vertragspartner können aber abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Lizenzierungspflichten gibt es nicht.

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Unternehmen, die besonders viele systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen bei der ZSVR abgeben. Diese Vollständigkeitserklärung (VE) ist nur erforderlich, wenn jährlich mindestens 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg Verpackungen aus Papier/Pappe/Kartonagen oder 30.000 kg Metall-, Kunststoff- und Verbundverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Jeder Prüfer muss sich persönlich registrieren.
04.01.2022