Coronavirus

FAQ für Ausbilder und Azubis


Wichtiger Hinweis: Die hier zur Verfügung gestellten Informationen in Form von FAQs stellen ein Informationsangebot für Unternehmen, Ausbildende und Auszubildende dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten entstehen.
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Mein Betrieb wurde durch die Behörden geschlossen. Wie soll ich nun ausbilden?

Bitte versuchen Sie, Ausbildungsinhalte aus anderen Abteilungen vorzuziehen. Wenn das nicht geht, können Sie Ihrem Azubi ein Projekt für die Erarbeitung zu Hause übergeben, das den Betrieb nach Wiedereröffnung voranbringt. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.

Wir haben kaum Aufträge bzw. der Betrieb ist geschlossen. Kann mein Azubi seine Stunden reduzieren?

Sprechen Sie mit Ihrem Azubi über die Situation. Sie können die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden. (Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG).
Achtung: Die gekürzte Ausbildungszeit verlängert die Ausbildung entsprechend.

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Im Einzelfall kann der Ausbildungsbetrieb aufgrund seiner Fürsorgepflicht angewiesen sein, Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben, wenn eine konkrete Gefährdung besteht. Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit aber nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.

Darf ein Betrieb seine Azubis freistellen?

Eine Freistellung von der Ausbildung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen (§ 15 Abs. 1 BBiG) möglich. Eine darüber hinaus gehende Freistellung verstößt immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung des Ausbilders, berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Das heißt, dass weder eine schlechte Auftragslage noch ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, Gründe für eine Freistellung von Auszubildenden sind.
Ausbilder sind im Einzelfall schadenersatzpflichtig, wenn sie die Auszubildenden dennoch von der Ausbildung freistellen und den Auszubildenden dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Auch bei Lücken in der Ausbildung, die zur Nichtzulassung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, besteht die Pflicht zu Schadenersatz.

Kann ein Betrieb für seine Auszubildenden Betriebsurlaub anordnen?

Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden - allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Wie wird mit den Fehlzeiten umgegangen, wenn Azubis vom Betrieb nach Hause geschickt werden? Sind diese relevant für die Zulassung zur Abschlussprüfung?

Auch in diesem Fall handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung relevant sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG). Dabei ist es unerheblich, ob der Auszubildende diese zu vertreten hat. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung bewertet die zuständige IHK, ob die Abwesenheit einen Wert von zehn Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigt. Sollte dies der Fall sein, kann die Fehlzeit dennoch als geringfügig eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende trotz der Fehlzeiten den erforderlichen Leistungsstand besitzt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Generell sind bei der Beurteilung immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dabei wird nicht unterschieden, ob Berufsschulzeit oder Ausbildungszeit im Betrieb ausfällt.

Ist Kurzarbeit auch für Auszubildende möglich?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Einsatz in einer anderen Abteilungen/Unternehmensbereichen
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Online-Schulungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein - können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden.
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Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Absatz 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Erst danach kann über die verantwortliche Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beansprucht werden.

Ist Homeoffice für Auszubildende möglich?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Diese Person muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet.
Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen,  wenn Sie dies betrieblich ermöglichen können. Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist aber grundsätzlich keine Dauerlösung. Das mobile Arbeiten sollte auch nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbilder/-innen oder Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden. Der Ausbildungsnachweis muss weiterhin geführt werden.

Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann in der Regel nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Was bedeutet eine Insolvenz für das Ausbildungsverhältnis?

Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Ausbildungsbetrieb und Auszubildender können sich auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.

Darf ein Betrieb aufgrund der Umstände die Kündigung des Auszubildenden wählen?

Ein Mangel an Aufträgen, behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb jedoch für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und kann dadurch die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben.
Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Unter welchen Bedingungen kann eine Kündigung erfolgen?

Nur wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt wird oder die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht, steht dem Ausbildungsbetrieb ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden, die nicht mehr als drei Monate umfasst.

Was kann ich tun, wenn Azubis meines Betriebs ein Auslandspraktikum absolvieren oder planen?

Es wird dringend empfohlen, alle laufenden Mobilitätsprojekte abzubrechen. Vor allem Azubis, die sich im außereuropäischen Ausland befinden, sollten eine sofortige Rückreise nach Deutschland antreten. Dies ist auch in Regionen mit derzeit noch geringer Ansteckungsgefahr ratsam. Über die aktuellen Ausbreitungen von COVID-19 informiert eine Landkarte der Johns-Hopkins-Universität.
Auch von der Planung von Auslandspraktika wird - zumindest für das erste Halbjahr 2020 - aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung abgeraten. 
Weitere Informationen finden Sie im ausführlichen FAQ des Netzwerks Berufsbildung ohne Grenzen.

Abschlussprüfung

Verlängert sich meine Ausbildung, wenn die Prüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei oder drei Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. In diesem Fall endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Die Verschiebung der schriftlichen Prüfungen von April auf Juni bewirkt, dass in vielen Fällen auch die mündlichen und praktischen Prüfungen, welche in der Regel als letzte Prüfungsleistung abgenommen werden, später durchgeführt werden. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird deshalb voraussichtlich auch erst etwas später als in den Vorjahren erfolgen können. Bis dahin läuft das bestehende Ausbildungsverhältnis weiter, längstens bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum.
Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.

Was passiert, wenn die Abschlussprüfungen über die Zeit der zwei- bzw. dreijährigen Ausbildung hinaus verschoben werden müssen?

Sollte die Ausbildung mit Ablauf des Ausbildungsvertrages vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung enden, kann der Prüfling einen Antrag auf Verlängerung seines Ausbildungsvertrages nach § 21 Abs. 3 BBiG stellen. Zwar liegt kein Fall des Nichtbestehens vor, aber die unverschuldete Prüfungsverschiebung wird entsprechend berücksichtigt. Die IHK wird dann den Ausbildungsvertrag um die Zeitdauer verlängern, die zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich ist.

Wie komme ich an den Lernstoff, wenn die Berufsschule nichts zur Verfügung stellt?

Grundsätzlich müssten Prüfungsteilnehmer*innen, die zur Sommerprüfung 2020 zugelassen sind, sowohl den betrieblichen als auch den schulischen Lehrstoff bereits beherrschen.
Sofern dies nicht der Fall ist und die Berufsschule die fehlenden Lerninhalte nicht zur Verfügung stellt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, diese fehlenden theoretischen Lerninhalte selbst zu vermitteln oder mit Hilfe von Dritten vermitteln zu lassen.

Muss der Betrieb seinem Azubi Zeit für Lernstoff von der Berufsschule einräumen?

Wenn die Berufsschulen Lernformate anbieten, die auch ohne Anwesenheit in der Schule möglich sind, muss der Betrieb dem Azubi die Zeit einräumen, sich mit Hilfe dieser Formate den Lerninhalt anzueignen. Der zeitliche Umfang hierfür ist so zu bemessen, dass er dem Freistellungszeitraum für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entspricht.
Von der Zeit, die der Ausbilder den Azubis im Ausbildungsbetrieb zum Lernen einräumt,  werden Lehrzeiten an der Berufsschule, die über die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit hinaus erteilt werden, wie z.B. Sport, Religion, etc., abgezogen.

Was passiert, wenn im Sommer immer noch nicht geprüft werden kann?

Zum jetzigen Zeitpunkt kann niemand voraussagen, wann eine Prüfung ohne Gefährdung aller Beteiligten durchgeführt werden kann. Die IHK-Organisation hofft jedoch, dass sich die Lage im Sommer soweit entspannt und beruhigt hat, dass die Prüfung ohne Gefährdung der Gesundheit aller Beteiligten durchgeführt werden kann.

Werden die Betriebe zum neuen Prüfungstermin automatisch angeschrieben, oder muss der Betrieb sie wieder anmelden?

Bereits angemeldete Prüflinge sind der IHK bekannt. Der Betrieb wird über den neuen Termin informiert und muss nichts weiter unternehmen.

Werden die Abgabefristen verlängert?

In den Ausbildungsprüfungen müssen bei einigen Ausbildungsberufen Projektarbeiten, Reporte, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen grundsätzlich eingehalten werden.

Die Projektarbeit des Auszubildenden ist aufgrund der Corona-bedingten Umstände betrieblich nicht durchführbar. Was ist zu tun?

Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit uns auf.
27. April 2020