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Werbung und Public Viewing zur Fußball EM

Vorsicht bei Werbung mit der Fußball-EM

Fußball ist eine der beliebtesten Sportarten der Welt und zugleich ein beträchtlicher Wirtschaftsfaktor. Die Markenzeichen des Fußballs sind weltweit bekannt und wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung rechtlich geschützt.
Neben dem offiziellen Emblem der UEFA EURO 2024 hat die UEFA zahlreiche Begriffe oder Kombinationen von Begriffen wie „UEFA EURO 2024“ oder „UEFA EURO 2024 GERMANY“, den Namen des Maskottchens „Albärt“, den Pokal, den offiziellen Slogan „United by football – Vereint im Herzen Europas“ oder Grafiken mit Sehenswürdigkeiten der Austragungsorte und die Namen der 10 Spielorte mit dem Zusatz 2024, z.B. „Leipzig2024“ markenrechtlich schützen lassen.
Wer mit solchen Begriffen oder Bildern werben möchte, muss bei der UEFA eine Lizenz erwerben.
Achtung: Wer ohne eine solche Lizenz werben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat ‎einholen. Andernfalls besteht die Gefahr, von der UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ‎drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können.
Zulässig kann eine Werbung sein, wenn sie keine unlautere Rufausnutzung, keine gezielte Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr mit der UEFA hervorruft sowie keine Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft mit der UEFA darstellt.

Beispiele für zulässige Werbung:‎

  • ‎„Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“,
  • ‎‎„Europäische Wochen: Für den Zeitraum der Fußball-Europameisterschaft senken wir die Preise für alle Sportartikel um 20 Prozent“,
  • „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 3 % Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“,
  • „Fan-Wurst für 2,50 ‎Euro“,
  • „10 % Fan-Rabatt auf Geschirr“‎
  • „Großes Fan-Sortiment”
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole, also keine UEFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)

Nicht empfehlenswert sind beispielsweise:

  • Verwendung von Marken/Logos und Emblemen der UEFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstigen mobilen Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen, etc.).
  • Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukten ‎zur ‎Schaufenstergestaltung.
  • Die Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
  • Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, z. B. „EURO 2024-Fernseher“.
  • Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Kunde davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschaft-Produkte (Merchandising-Produkte).
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.
Die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung ist stets vom Einzelfall abhängig und sollte vor der Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.

Public-Viewing-Veranstaltungen

Public-Viewing-Veranstaltungen sind die Liveübertragungen der Fußballspiele auf Großbildwänden oder Fernsehbildschirmen, an einem anderen Ort als in privaten Wohnräumen, u. a. in Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, in Büros, auf Baustellen, Schiffen, in Verkehrsmitteln, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern.
Die UEFA unterscheidet:

1. Sog. „kleine Veranstaltungen“

Eine „kleine Veranstaltung“, die ohne Lizenz durchgeführt werden kann, ist laut UEFA gegeben, wenn
  • an der Veranstaltung nur bis zu 300 Menschen teilnehmen,
  • wenn kein Sponsoring erfolgt (Sponsoring: wenn dritten Parteien Werbemöglichkeiten eingeräumt werden, unabhängig davon, ob kostenlos oder kostenpflichtig)
  • wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird (Achtung, auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Die Organisatoren einer solchen „kleinen Veranstaltung“ dürfen nicht:
  • die Logos/Marken der UEFA oder der EURO 2024 verwenden;
  • ihre eigene Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der EURO 2024 ausgeben;
  • das TV-Signal verändern oder modifizieren, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden.
Die Organisatoren solcher kleinen Veranstaltungen (z.B. die öffentliche Übertragung in Bars/Hotels/Restaurants und anderen kommerziellen Betrieben) müssen sicherstellen, dass die relevanten TV-Abonnements für den kommerziellen Bereich und die notwendigen örtlichen Genehmigungen vorliegen und dass sie die allgemeinen Bedingungen der UEFA für öffentliche Übertragungen einhalten.
Zu beachten sind hierbei die allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA.
Die UEFA behält sich vor, gegen Veranstalter vorzugehen, die sich nicht an die genannten Bedingungen halten.

2. kommerzielle und nicht-kommerzielle öffentliche Übertragung

Für die Durchführung einer kommerziellen öffentlichen Übertragung wird eine kostenpflichtige Lizenz der UEFA benötigt. Für die Durchführung einer nicht-kommerziellen öffentlichen Übertragung wird ebenfalls eine Lizenz der UEFA benötigt, die allerdings kostenfrei ist.
Laut der UEFA haben öffentliche Übertragungen kommerziellen Charakter und unterliegen damit einer Lizenzgebühr, wenn sie
  • direkten Gewinn durch den Verkauf von Produkten, Gütern und Dienstleistungen (auch Essen und Getränke) erzielen oder
  • dritten Parteien Werbemöglichkeiten einräumen (Sponsoring), unabhängig davon, ob dies kostenlos oder kostenpflichtig geschieht, oder
  • Eintrittsgelder erheben (ACHTUNG: Auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Weitere Informationen zum Erwerb der Lizenzen finden Sie auf den Seiten der UEFA hier.

GEMA

Wer im normalen Geschäftsbetrieb schon einen Fernseher betreibt und bereits einen Vertrag mit der GEMA hat, muss keine zusätzliche Lizenz bei der GEMA erwerben. Wer aber nur wegen der EM ein Gerät aufstellt oder eine Veranstaltung organisiert, muss sich vorher mit der GEMA in Verbindung setzen. Sprechen Sie mit der GEMA und lassen Sie sich beraten.

Rundfunkbeitrag

Jedes Unternehmen zahlt abhängig von der Zahl der Betriebsstätten und der Mitarbeiter einen Rundfunkbeitrag. Daher sind keine zusätzlichen Beiträge fällig, wenn zum Beispiel wegen der EM weitere Empfangsgeräte aufgestellt werden.

Stand: 30. April 2024

Aufwand für Meldeverfahren

Im Auftrage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führt das Statistische Bundesamt eine Onlinebefragung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Aufwand für ausgewählte Meldeverfahren in der sozialen Sicherung durch.
Um gezielte gesetzliche Entscheidungen zu ermöglichen, sind für das BMAS aktuelle Informationen über den Aufwand der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung unerlässlich. Gleichzeitig sind Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung und bürokratischen Entlastung willkommen, um Optimierungspotenziale zu identifizieren.
Die Befragung wird je nach Auswahl der Prozesse voraussichtlich 20 bis 30 Minuten Zeit in Anspruch nehmen. Sie kann jederzeit unterbrochen und später fortgesetzt werden. Das Statistische Bundesamt bietet verschiedene Frageprogramme an. Das von Ihnen konkret anzuwendende Frageprogramm ist abhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten und der Nutzung eines Abrechnungsprogramms (EAP) oder Dienstleisters für die Erstellung der Lohnabrechnung.
Bitte verwenden Sie diesen Link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7B
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_3
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_1_2_3B
Die Befragung läuft noch bis zum 30. April 2024.
Wir möchten Sie einladen, das statistische Bundesamt bei der Befragung aktiv zu unterstützen.

Stand: 23. April 2024

Elektronisches Fahrtenbuch

Unternehmen, die Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung stellen, müssen den daraus resultierenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Zur ordnungsgemäßen Versteuerung setzen viele Unternehmen neben der bekannten 1-Prozent-Regelung weiterhin auf die Dokumentation der Fahrten über ein Fahrtenbuch.

Geschlossene Form des Fahrtenbuchs

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 12.1.2024 (Az.: VI B 37/23) nur, wenn nachträgliche Veränderungen an diesen Daten ausgeschlossen sind oder Änderungen zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Im zugrundeliegenden Streitfall unterlag das klagende Unternehmen. Denn es nutzte zur Dokumentation von Fahrten ein Fahrtenbuch-Programm, bei dem nachträgliche Änderungen gerade nicht offengelegt wurden, sondern nur durch weitere Abfragen des IT-Systemadministrators festgestellt werden konnten.

Änderungen müssen ausgeschlossen oder ersichtlich sein

Der Bundesfinanzhof verglich in seiner Entscheidung die Anforderungen mit dem Fahrtenbuch in Papierform. Zwar könne ein Fahrtenbuch auf Papier und an ein elektronisches Fahrtenbuch nicht identischen Anforderungen unterliegen. Allerdings findet die für ein Fahrtenbuch in Papierform geltende Vorgabe, es müsse eine „buch“-förmige äußere Gestalt haben, ihre Entsprechung im digitalen Pendant darin, dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der durch das Computerprogramm generierten Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden müssen, soweit Änderungen nicht von vornherein technisch ausgeschlossen sind. Müssen erst, wie im Streitfall, weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel einem Systemadministrator) durchgeführt werden, um festzustellen zu können, dass es sich bei dem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch um ein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit um ein Fahrten-„Buch“ handelt, stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar, so die Richter.

Formale Anforderungen zur Umsetzung nicht bekannt

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser aktuellen Entscheidung seine bisherige Auffassung nochmals bekräftigt. Weitere Einzelheiten, in welcher Form nachträgliche Änderungen erkennbar gemacht werden müssen, hat das Gericht allerdings nicht angesprochen. Unternehmer, die elektronische Fahrtenbücher bei Dienstwagen nutzen, sollten trotz der bleibenden Unsicherheiten prüfen, ob Angaben im Programm etwaig nachträglich verändert werden können und wenn ja, wie diese Veränderungen dokumentiert werden.
IHK-Seminar
Mit Kenntnis bestehender Risikopositionen und entsprechenden Vorkehrungen in Geschäftsführung und Buchhaltung kann das Risiko von Steuernachforderungen im Ergebnis einer Betriebsprüfung deutlich gemindert werden. In unserem IHK-Seminar “Steuerliche Betriebsprüfung” am 23.10.2024 in Gera erhalten Sie einen Überblick über Ablauf sowie typische und aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung.    

Stand: 23. April 2024

Aufwand für Meldeverfahren

Im Auftrage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führt das Statistische Bundesamt eine Onlinebefragung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Aufwand für ausgewählte Meldeverfahren in der sozialen Sicherung durch.
Um gezielte gesetzliche Entscheidungen zu ermöglichen, sind für das BMAS aktuelle Informationen über den Aufwand der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung unerlässlich. Gleichzeitig sind Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung und bürokratischen Entlastung willkommen, um Optimierungspotenziale zu identifizieren.
Die Befragung wird je nach Auswahl der Prozesse voraussichtlich 20 bis 30 Minuten Zeit in Anspruch nehmen. Sie kann jederzeit unterbrochen und später fortgesetzt werden. Das Statistische Bundesamt bietet verschiedene Frageprogramme an. Das von Ihnen konkret anzuwendende Frageprogramm ist abhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten und der Nutzung eines Abrechnungsprogramms (EAP) oder Dienstleisters für die Erstellung der Lohnabrechnung.
Bitte verwenden Sie diesen Link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7B
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_3
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_1_2_3B
Die Befragung läuft noch bis zum 30. April 2024.
Wir möchten Sie einladen, das statistische Bundesamt bei der Befragung aktiv zu unterstützen.

Stand: 23. April 2024

Entlastungen für Betriebe - Das Wachstumschancengesetz

Allgemeines

Nach zahlreichen und langen Verhandlungen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz mit den im Vermittlungsausschuss verhandelten Änderungen zugestimmt. Mit dem am 27. März 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz, offiziell dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" werden Maßnahmen und Regelungen getroffen, die das Ziel haben, das wirtschaftliche Wachstum, Investitionen und Innovationen zu fördern sowie die Steuervereinfachung und -fairness zu verbessern.
Da sich das Volumen der Entlastungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von ursprünglich rund 7 Milliarden Euro jährlich auf 3,2 Milliarden Euro reduziert hat, sind einige der noch im Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen gestrichen worden.
So sind beispielsweise die zunächst geplante Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, der erweiterte Verlustrücktrag oder die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen dem Rotstift zum Opfer gefallen.
Insoweit möchten wir Ihnen einen Überblick und eine Auswahl der wichtigsten im Gesetz enthaltenen Maßnahmen geben:

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

1. Maßnahmen in der Einkommensteuer

a) Änderungen bei der Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter ist nochmals befristet vorgesehen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die seit dem 1.4.2024 und vor dem 1.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, gilt danach eine Abschreibung von bis zu 20 Prozent, maximal dem 2 -fachen der linearen Abschreibung. Weiter wird die degressive Abschreibung für Wohngebäude mit 5 Prozent zum Baubeginn nach dem 30.09.2023 und bis zum 1.10.2029 gelten.
Die Sonderabschreibung ist von 20 Prozent auf 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7g Abs. 5 EStG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, erhöht worden.
Die Möglichkeit zur Sonderabschreibung ist von 20 % auf 40% der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter ist erhöht worden. Dies gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr im Vorjahr der Investition nicht überschritten haben.
Es sind Änderungen bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG enthalten. So werden Baumaßnahmen erfasst, die im Zeitraum zwischen dem 31.08.20218 und 1.1.2022 sowie im Zeitraum zwischen 31.12.2022 und 30.09.2029 beantragt oder angezeigt werden. Die erfassten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche werden von 4.800 Euro auf 5.200 Euro erhöht, die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bisher 2.500 Euro auf 4.000 Euro pro Quadratmeter.

b) Pauschbeträge für betriebliche Ausgaben

Die Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Mitarbeiter des Unternehmers sind, soll von 35 Euro auf 50 Euro steigen.
Der Grenzbetrag für Beiträge an eine Gruppenunfallversicherung soll entfallen. Unternehmer können bisher die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR pro Jahr nicht übersteigt.

c) Änderungen beim Verlustabzug und der Thesaurierungsbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist nun bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Im Zeitraum der Jahre 2024 bis einschließlich 2027 soll die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, auf 70% angehoben werden. Gleiches gilt für die Körperschaftssteuer.
Verbesserungen sind ab dem Verrechnungszeitraum 2024 bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG möglich. So sollen Entnahmen zur Steuerzahlung, wie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer künftig zum begünstigungsfähigen Gewinn hinzukommen. Damit soll künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung stehen.

2. Maßnahmen in der Umsatzsteuer

a) Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung

Kleinunternehmer im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG werden entlastet. Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Kleinunternehmer können nun generell von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Jahr 2.000 Euro nicht überschreitet. Auch können Kleinunternehmer nun grundsätzlich von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein, wenn keine Umsätze mit Auslandsbezug vorliegen.

b) Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben.

c) Pflicht zur eRechnung

Ab dem Jahr 2025 gilt nun die verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B-Bereich). Damit sind nur noch Rechnungen mit strukturiertem elektronischen Format zugelassen. Rechnungen im pdf-Format erfüllen diese Anforderungen nicht. Zum Teil sind Ausnahmen, beispielsweise für Kleinbetragsrechnungen, vorgesehen. Es soll aber ausnahmslos der Empfang elektronischer Rechnungen sichergestellt werden.

d) Gas- und Wärmelieferung

Nunmehr gilt für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz seit 29.02.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

3. Maßnahmen bei der Buchführung

Die Grenze für die Buchführungspflicht wurde angehoben. Unternehmer, die bisher für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielten waren verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze ist nun auf 800.000 Euro erhöht worden. Gleichzeitig ist auch die Betragsgrenze für den Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro jährlich erhöht worden.

4. Maßnahmen bei der Körperschaftssteuer

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde erweitert. Es werden nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Aktuell ist diese Option auf die KG und OHG sowie Partnerschaftsgesellschaften beschränkt.

5. Maßnahmen zur Investitions- und Forschungsförderung

Mit dem Forschungszulagengesetz soll die steuerlichen Forschungsförderung gestärkt werden. Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt werden bis zu 40 Stunden pro Woche. Dieser Betrag wird auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
Zudem soll für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % der Kosten, die der Auftraggeber aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Zudem soll der maximale Förderbetrag als Bemessungsgrundlage dauerhaft auf 10 Millionen Euro angehoben.

6. Weitere Informationen

Das Bundesfinanzministerium hat weitergehenden Informationen zum Wachstumschancengesetz auf seiner Internetseite zusammengestellt. Ebenfalls hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer die wesentlichen Maßnahmen übersichtlich auf Ihrer Internetseite veröffentlicht.

Stand: 10. April 2024