Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf auch in der 2. Instanz bestätigt hat, dass die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH, Düsseldorf, für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.
Da massenhaft Gewerbetreibende durch die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH getäuscht wurden, hatte der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) – bei dem auch die SIHK zu Hagen Mitglied ist - Klage eingereicht. Die Düsseldorfer Richter urteilten, dass die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. In der mündlichen Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass es keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wieviele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien.
Da leider der sogenannte Adressbuchschwindel immer wieder neu funktioniert, rät die SIHK: Wer „Angebote“ erhält, sollte genau prüfen, ob er das Angebot einer Eintragung in ein solches Register wünscht. Gleiches gilt für Schreiben, mit denen eigene Daten für Verzeichnisse bestätigt oder aktualisiert werden sollen. Häufig ist die Gestaltung des Formulars so ausgerichtet, dass der monatlich zu entrichtende Preis die finanzielle Gesamtbelastung, im vorangenannten Fall immerhin 956,40 Euro, erst durch intensives Lesen bemerkt werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Adressbuchschwindel stehen auf der Homepage der SIHK (www.sihk.de) unter der Dokument-Nr. 9936 zum Download zur Verfügung. Ansprechpartnerin bei der SIHK ist Sandra Peucker, Telefon (02331) 390-279.