BRANCHEN
Bewachungsgewerbe
Im Bewachungsgewerbe gilt:
- wer sich selbständig machen will, braucht eine Gewerbeerlaubnis vom zuständigen Gewerbeamt. Diese ist an bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen geknüpft, die in § 34 a Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung (vgl. die Links in der linken Servicespalte) geregelt sind. Fachliche Voraussetzung ist entweder die Sachkundeprüfung oder eine 80-stündige Unterrichtung. Hierfür ist ausschließlich die IHK zuständig.
- wer als Mitarbeiter in einem Bewachungsunternehmen arbeitet, muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Für allgemeine Bewachungstätigkeiten genügt als fachliche Eignung die 40-stündige Unterrichtung, für bestimmte Tätigkeiten ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. Auch hierfür ist ausschließlich die IHK zuständig.
Die SIHK zu Hagen
- führt 40-stündige Unterrichtungen nach § 34a GewO für Angestellte durch
- nimmt die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ab
BEWACHUNGSGEWERBE
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BEWACHUNGSGEWERBE
Alle wichtigen Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie hier
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ENTSCHEIDUNG IM TARIFAUSSCHUSS
Seit dem 1. Juni 2011 gilt bundesweit ein Mindestlohn für Sicherheitsdienstleistungen.
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BEWACHUNGSGEWERBE
Weitere Sicherheitsmerkmale für IHK-Bescheinigungen.
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