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BRANCHEN

Bewachungsgewerbe

Im Bewachungsgewerbe gilt:

  • wer sich selbständig machen will, braucht eine Gewerbeerlaubnis vom zuständigen Gewerbeamt. Diese ist an bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen geknüpft, die in § 34 a Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung (vgl. die Links in der linken Servicespalte) geregelt sind. Fachliche Voraussetzung ist entweder die Sachkundeprüfung oder eine 80-stündige Unterrichtung. Hierfür ist ausschließlich die IHK zuständig.

  • wer als Mitarbeiter in einem Bewachungsunternehmen arbeitet, muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Für allgemeine Bewachungstätigkeiten genügt als fachliche Eignung die 40-stündige Unterrichtung, für bestimmte Tätigkeiten ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. Auch hierfür ist ausschließlich die IHK zuständig.

Die SIHK zu Hagen

  • führt 40-stündige Unterrichtungen nach § 34a GewO für Angestellte durch
  • nimmt die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ab

BEWACHUNGSGEWERBE

Die 40-stündige Unterrichtung für Angestellte

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen. mehr

BEWACHUNGSGEWERBE

Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

 Alle wichtigen Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie hier mehr

ENTSCHEIDUNG IM TARIFAUSSCHUSS

Mindestlohn für das Bewachungsgewerbe

Seit dem 1. Juni 2011 gilt bundesweit ein Mindestlohn für Sicherheitsdienstleistungen. mehr

BEWACHUNGSGEWERBE

Fälschungssichere Bescheinigungen

Weitere Sicherheitsmerkmale für IHK-Bescheinigungen. mehr

DOKUMENT-NR. 7770

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