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DIGITALE SIGNATUR

Einsatz der elektronischen Signatur für Testierer bei der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung

Worum geht es?

Die am 5. April 2008 in Kraft getretene 5. Novelle der Verpackungsverordnung verpflichtet die betroffenen Hersteller und Vertreiber, ihre Vollständigkeitserklärung (VE) in elektronischer Form bei der zuständigen IHK zu hinterlegen. Die entsprechende VE-Prüfbescheinigung muss vom Testierer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Wer darf testieren?

Als Testierer können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder DAU-Umweltgutachter tätig werden. Sie benötigen dazu eine individuelle Signaturausstattung. Die Hersteller und Vertreiber, die eine VE abgeben müssen, benötigen dagegen keine elektronische Signatur.

Wie ist der Ablauf im Rahmen der VerpackV?

  • Das VE-pflichtige Unternehmen meldet sich bei der Internetplattform (http://www.ihk-ve-register.de) an und gibt die geforderten Daten ein. Aus den Angaben generiert das System eine VEPrüfbescheinigung als PDF-Datei.
  • Das Unternehmen stellt diese PDF-Datei dem Testierer elektronisch zu Verfügung.
  • Der Testierer prüft die Richtigkeit der Daten und bestätigt diese mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur.
  • Der Testierer stellt die signierte VE-Prüfbescheinigung dem Unternehmen elektronisch zur Verfügung.
  • Das Unternehmen gibt die VE dadurch verbindlich ab, indem es sie in die Datenbank lädt. Die Gültigkeit der Signatur wird automatisch verifiziert.

Wie funktioniert die qualifizierte elektronische Signatur?

Beim elektronischen Unterschreiben benutzt der Testierer eine persönliche Signaturchipkarte. Darüber hinaus benötigt er ein Kartenlesegerät, das extern an den PC angeschlossen wird, sowie eine Anwendungssoftware zum Signieren von Daten. Innerhalb dieser Anwendungssoftware wählt der Testierer den Befehl „Signieren”, steckt seine Karte in das Lesegerät und tippt den zur Karte gehörigen PIN-Code am Lesegerät ein. Danach kann er die signierte Datei z.B. als E-Mail-Anhang versenden.

Welche Signaturausstattung benötigen die Testierer?

Die benötigte Signaturausstattung setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • Individuelle Signaturchipkarte eines signaturgesetzkonformen Trustcenters. Die Karte ist nicht übertragbar und muss persönlich beantragt werden. Anbieter sind z.B. D-TRUST, S-TRUST, Signtrust, TC Trustcenter, Telesec.
  • Chipkartenlesegerät mit eigener Tastatur und PC-SC oder CT-API-Schnittstelle. Geeignete Produkte sind z.B. Reiner SCT cyberJack Pinpad, Reiner SCT cyberJack e-com, SCM Chipdrive Pinpad, Kobil KAAN advanced, Kobil KAAN professional.
  • Software zum qualifizierten Signieren von Dateien nach PKCS7-Standard. Geeignete Produkte sind z.B. SecSigner 2.0.0 oder OPENLiMiT SignCubes Basiskomponente 2.1.

Eine Liste aller signaturgesetzkonformen Trustcenter, Kartenlesegeräte und Signaturanwendungskomponenten ist auf der Website der Bundesnetzagentur einsehbar (http://www.bundesnetzagentur.de).

Wie ist die qualifizierte elektronische Signatur zu bekommen?

Zur Beantragung wird ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument benötigt. Im Rahmen der VE ist es für die Testierer nicht erforderlich, eine berufsrechtliche Zulassung (z.B. als Rechtsanwalt) oder die Firmenzugehörigkeit in ihr Signaturzertifikat aufnehmen zu lassen. Sofern diese Angaben trotzdem aufgenommen werden sollen, sind sie allerdings offiziell nachzuweisen.

Zahlreiche IHKs bieten ihren Mitgliedern einen komfortablen Signaturservice an. Hier können Sie eine individuelle IHK-Signaturkarte (99,00 – zzgl. MwSt.) aus dem Hause D-TRUST beantragen und gleichzeitig ein Kartenlesegerät „Reiner SCT cyber Jack Pinpad” (49,00 – zzgl. MwSt.) bestellen. Als Software für die Dateisignatur steht der SecSigner 2.0.0 kostenlos im Internet als Download zur Verfügung (http://www.seccommerce.com).

DOKUMENT-NR. 8107

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