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Flyer_elektronisches Abfallnachweisverfahren
(PDF, 353 KB) (Dokument-Nr.: 8367)
DIGITALE SIGNATUR
SIHK-Signaturkarte für das elektronische Nachweisverfahren (Abfallbegleitschein) eANV nutzbar
Am 1. Februar 2007 ist die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. Ab dem 1. April 2010 besteht zunächst für Abfallerzeuger die Verpflichtung, das abfallrechtliche Nachweisverfahren in elektronischer Form abzuwickeln. Ab dem 1. Februar 2011 wird das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) auch für Sammler, Beförderer und Abfallerzeuger verbindlich. Medienbruchfrei läuft das Verfahren mit qualfizierter elektronischer Signatur, die die nötige technische und rechtliche Absicherung schafft.
Die Verordnung zur Vereinfachung der Abfallrechtlichen Überwachung behandelt in Abschnitt 4, § 19 ausdrücklich die Signatur: „Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.” Dies betrifft insbesondere die elektronischen Nachweiserklärungen und Begleitscheine, aber auch andere beim Abfallnachweisverfahren anfallende Dokumente. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Einsatz der elektronischen Signatur beim Abfallbegleitschein geschaffen.
Ab dem 1. Februar 2011 müssen alle an der Entsorgung Beteiligten zwingend die qualifizierte elektronische Signatur benutzen. Die betroffenen Mitarbeiter der Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger benötigen jeweils eine individuell auf sie ausgestellte qualifizierte elektronische Signaturkarte, mit der sie die elektronischen Nachweisdokumente authentisieren müssen.
Wie sieht das elektronische Abfallnachweisverfahren eANV in der Praxis aus?
Um am elektronischen Abfallnachweisverfahren eANV teilnehmen zu können, stehen den betroffenen Unternehmen zwei Alternativen offen:
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