Recht für Reiseveranstalter und Reisevermittler

Anlass für die Änderungen im Reiserecht war die überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie. Diese berücksichtigt Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz. Zudem soll in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten („Vollharmonisierung“). Durch die Umsetzung der Richtlinie wurde das deutsche Reiserecht geändert. Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Online-Buchungen berücksichtigt die EU-Richtlinie 2015/2302 Online-Angebote und stärkt den Verbraucherschutz mit dem Ziel, dass in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gilt. 
Insbesondere wird die Zusammenstellung der vier vom Gesetz definierten Arten von Reiseleistungen zugrunde gelegt:
1.   Beförderung von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln (auch Transfers)
2.   Beherbergung
3.   Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge sowie Krafträdern
4.   weitere eigenständige touristische Leistungen wie Stadtführungen, Skipässe, 
       Eintrittskarten 
Sobald mindestens zwei verschiedene Arten der Reiseleistungen kombiniert werden, findet das neue Reiserecht mit wenigen Ausnahmen Anwendung. 
Neue Pflichten durch das geänderte Reiserecht 
Für Reiseveranstalter von Pauschalreisen werden die Informationspflichten erweitert. Der Veranstalter muss dem Reisenden vor der Vertragsunterzeichnung Informationen zu der Reise erbringen, die im Änderungsgesetz explizit aufgeführt sind. Ein entsprechend ausgefülltes Musterformblatt muss übergeben werden, das ihn über seine Rechte als Pauschalreisender oder bei der Buchung verbundener Reiseleistungen informiert. Nach Vertragsabschluss muss der Veranstalter eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen, die wiederum diverse Informationspflichten zu erfüllen hat. Weiterhin sind die Informationen über eine Insolvenzabsicherung und die Übergabe eines Sicherungsscheins notwendig. Die gleichen Informationspflichten gelten auch für Reisevermittler einer Pauschalreise, müssen jedoch nur einmal entweder vom Veranstalter oder vom Vermittler erbracht werden. 
Vermittler verbundener Reiseleistungen müssen ihre Kunden vor Vertragsabschluss je nach gebuchter Reisekategorie anhand von Formblättern umfassend informieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die richtigen Blätter gewählt werden. Bei Fehlinformationen bzw. Wahl des falschen Informationsblattes besteht für den Vermittler ein Haftungsrisiko. Außerdem muss auch bei verbundenen Reiseleistungen ein „Sicherungsschein“ ausgehändigt werden. Wenn der Vermittler von verbundenen Reiseleistungen Zahlungen für die vermittelten Reiseleistungen entgegennimmt, muss er ebenfalls über die Insolvenzabsicherung informieren. Muster für die Formblätter sind in den Anlagen des Änderungsgesetzes hinterlegt. 
Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als Paket anbieten oder zum Vermittler verbundener Reiseleistungen werden, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z. B. Stadtführung, Eintrittskarten etc.). Dann haben sie auch die jeweiligen Pflichten zu erfüllen. 
Unter weitere Informationen finden Sie zum Download Infoblätter.
26.07.2021