Recht und Steuern

Formularfallen und unseriöse Verlage

Unseriöse Adressbuchverlage versenden massenhaft Formulare, in denen die Eintragung in eine Datenbank, z. B. im Internet, oder ein Printmedium angeboten wird. Das Angebot ist dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Bevorzugte Opfer der unseriösen Adressbuchverlage sind Existenzgründer und junge Unternehmen, die erst vor kurzem in das örtliche Handelsregister eingetragen worden sind. Diese Eintragungen werden - so schreibt es das Gesetz vor - zentral im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Adressbuchschwindler sammeln diese Daten und schreiben die Unternehmen an. Gern wird dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für die vermeintlich weitere, gesetzlich verlangte Veröffentlichung.
Die Werbemethode nutzt gezielt Schwachstellen eines Betriebes. Häufig werden die rechnungsähnlichen Angebotsformulare während der Urlaubszeit in die dann oftmals unterbesetzten Buchhaltungen gesandt. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 € belaufen und der Angebotscharakter nicht ohne weiteres erkennbar ist. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wertlos, da die Eintragungen z. B. ohne Sortierung nach Branchen oder Sitz des Unternehmens erfolgen. Also: Genau prüfen und durch die äußere Form nicht in die Irre führen lassen!
Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger mit übersandt. Die Kosten für die Bekanntmachung von Eintragungen oder Veränderungen im Handelsregister dürfen jedoch nur von den Amtsgerichten, die auch das Handelsregister führen, in Rechnung gestellt werden. Auch die Verlage der Veröffentlichungsblätter erstellen selbst keine Rechnungen. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über das Amtsgericht.
Wettbewerbsverstoß
Das Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung dar. Auch das Eintreiben vermeintlicher Rechnungsforderungen nach der Akquisition gutgläubiger Kunden kann wettbewerbswidrig sein. Es besteht keine Zahlungsverpflichtung gegenüber unseriösen Adressbuchverlagen. Auch kann die erfolgte Zahlung keinen Vertragsschluss begründen, wenn sie auf dem Irrtum beruht, es bestehe bereits eine Zahlungspflicht. Ein noch nicht ausgeführter Überweisungsauftrag kann daher über die Hausbank gestoppt werden. Dabei ist es empfehlenswert, schnell zu reagieren, da die Adressbuchschwindler teilweise täglich die Gelder von ihren Konten abbuchen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 zum Adressbuchschwindel finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".
Vorsicht bei Anzeigenschwindel
Eine andere Masche des Kundenfangs ist die Versendung von Formularen über den Abschluss eines Anzeigenvertrages. In diese Formulare werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen montiert. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt ggf. nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (z. B. Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Wir helfen Ihnen
Wir bemühen uns, Sie vor derartigen Machenschaften zu schützen, indem wir die uns eingereichten Beschwerden an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) weiterleiten. Der DSW fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, leitet ggf. gerichtliche Schritte ein und stellt unter Umständen sogar Strafanzeige. Sie können sich jederzeit bei uns erkundigen, ob ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits wegen Formularfallen aufgefallen ist.