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In Deutschland besteht Gewerbefreiheit - mit gewissen
Einschränkungen:
Für die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen verlangt der
Gesetzgeber eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt u.a. für
Baubetreuer/Bauträger, Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe,
Inkassogeschäfte, Makler, Versicherungsvermittler, Pfandhäuser,
Spielhallen und Versteigerer.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens prüft die IHK, ob Gründe gegen
die Erteilung der Erlaubnis - etwa persönliche Unzuverlässigkeit -
vorliegen.
Die Gewerbeausübung kann untersagt werden, wenn dies zum Schutz der
Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten Personen
erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung wird durch die zuständige
Ordnungsbehörde vorgenommen. Diese bittet die IHK um eine
gutachtliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Die IHK
prüft die Vorwürfe und hört auch die Betroffenen hierzu.
Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, welche die Ausübung des
Gewerbes regeln (z.B. im Lebensmittelrecht und in Bezug auf die
Sicherheit von Anlagen und Geräten). Die IHK erteilt hierzu
Auskünfte.
Persönliches Fachwissen – Startkapital für eine neue Karriere oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen? Wie Streitigkeiten vermieden werden können, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, erläutern Experten am 30. Mai in Frankfurt am Main.
Eine kompakte Einstiegsinformation in die komplizierte Materie des deutschen Arbeitsrechts bietet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mittelständischen Betrieben und Existenzgründern mit seinem Ratgeber "Arbeitsrecht von A bis Z".
Experten und Unternehmer diskutieren heute Abend in Berlin mit der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger über die Vorteile des deutschen Rechts bei Auslandsgeschäften.