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Gemäß § 23 Handelsregisterverfügung und § 126 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die
Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Amtsgerichte bei
der Führung des Handelsregisters zu unterstützen, unrichtige
Eintragungen zu vermeiden und zur Vervollständigung des
Handelsregisters zu sorgen.
Nach § 1 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist Kaufmann, wer ein
Handelsgewerbe betreibt, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Kriterien für die Abgrenzung zwischen
Kleingewerbetreibenden (nicht im Handelsregister
des Amtsgerichtes eingetragene Gewerbetreibende) und
Kaufleuten (im Handelsregister eingetragene
Firmen) sind nach
Art:
Vielfalt des Geschäftsgegenstandes
Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
Inanspruchnahme von Krediten oder Teilzahlungen
erhebliche Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr
Bilanzierung
Umfang der Geschäftskorrespondenz
Art und Weise der betrieblichen Organisation
Umfang:
Umsatz
Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe
Anzahl der Beschäftigten
Lohnsumme
Allen Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften ist die
freie Wahl einer aussagekäftigen und werbewirksamen Firma
gestattet, wenn diese unterscheidungskräftig ist, die
Gesellschaftsverhältnisse offen legt und nicht irreführend
ist.
Der Firmenname darf nicht über die geschäftlichen Verhältnisse
täuschen. Einzelkaufleute dürfen keine Firma wählen, die den
Anschein erweckt, es läge eine Gesellschaft vor oder aber es
handele sich um einen internationalen Konzern.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister
eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
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© Südwestfälische IHK zu Hagen
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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