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RECHT UND STEUERN

Das Zuwanderungsgesetz vom 01. Januar 2005

Das neue Ausländerrecht

Allgemeines

Am 5. August 2004 wurde nach mehrjähriger parlamentarischer Beratung das neue Zuwanderungsgesetz verkündet, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Nicht-EU-Angehörige, die im Bundesgebiet einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, haben damit neue Bestimmungen zu beachten.

Aufenthaltstitel

Das neue Gesetz bestimmt erstmals das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel. Es begründet für kurzfristige Aufenthalte jetzt ausdrücklich eine Aufenthaltsberechtigung.

Bei einem langfristigen Aufenthalt wird nur noch zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unterschieden. Zur erstmaligen Einreise ist weiterhin ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich. Nach der Einreise wird dieses dann in eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis kann zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, aber auch aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen sowie familiären Gründen erteilt werden. Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.) erfüllt sind.

Erwerbstätigkeit in Deutschland

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Bisher unterschied das Gesetz zwischen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Wollte ein Ausländer in Deutschland arbeiten, musste beides vorliegen. Seit dem 1.1.2005 gibt es eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt. Gegenüber dem Ausländer tritt damit nur noch eine Behörde auf. Dies sind im Ausland die Auslandsvertretungen (Visastellen der Botschaften und Konsulate), im Inland die Ausländerbehörden. In einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren wird bei zustimmungspflichtiger Erwerbstätigkeit die Arbeitsverwaltung beteiligt.

Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.

Hochqualifizierte können in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis beantragen, die dann zur unbefristeten Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Der generelle Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte gilt fort; darüber hinaus kann die Zulassung im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht .

Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn an der beabsichtigten Tätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches oder besonderes regionales Interesse besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesetz in der Regel gegeben, wenn der Ausländer mindestens 250.000 Euro investiert und mindestens 5 Arbeitsplätze schafft.

Sonderregelungen für Bürger der neuen EU-Beitrittsländer

Für Bürger der Länder, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind ( Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern), gilt folgendes:

Sie unterliegen keiner Visumspflicht mehr. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist möglich.

Für die Einreise zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Übergangsregeln , die je nach Mitgliedsstaat bis zu sieben Jahre in Kraft bleiben können. Die Fristen gelten nicht für Malta und Zypern.

Solange die Übergangsfristen gelten, ist die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst möglich, wenn Ihnen eine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde. Diese Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitsberechtigung-EU.

Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU haben Staatsangehörige der neuen Beitrittstaaten, wenn sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Das gilt aber nicht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber, dessen Firmensitz im Ausland ist, nach Deutschland entsandt wurden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse in unserer Rubrik "Externe Links ".

DOKUMENT-NR. 10387

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