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Der Integrationsbeauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Link: http://www.integrationsbeauftragter.nrw.de/)
Selbständigkeit von Ausländern in Deutschland
Voraussetzungen für die Unternehmensgründung durch
NICHT-EU-Staatsangehörige
– Einschränkung der Gewerbefreiheit
Nach
§ 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes
jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen
oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Der weitgehend freie
Zugang zum Gewerbe gilt prinzipiell unabhängig davon, ob eine
natürliche oder juristische Person oder ein deutscher oder
ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen
oder ausüben will. Beschränkungen ergeben sich aus dem
Ausländerrecht. Diese Einschränkungen gelten für ausländische
Staatsbürger, die nicht aus einem EU-Land stammen.
– Zuständigkeit der Ausländerbehörden
Für
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach
dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbürgerung) grundsätzlich
die Ausländerbehörden zuständig. Hierbei richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt
des Ausländers. Damit sind alle Verlängerungen und Änderungen von
Aufenthaltsgenehmigungen, einschließlich der Streichung oder
teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen, grundsätzlich
bei der Ausländerbehörde am Wohnort zu beantragen. Auch Anträge auf
eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind von im Inland lebenden
Ausländern bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen.
– Selbstständige Erwerbstätigkeit
Jede
selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf eine gewisse
Dauer angelegte Tätigkeit ist als „selbstständige Tätigkeit”
einzustufen, sofern es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Zu den typischen selbstständigen Tätigkeiten zählen z. B. der
Betrieb
– eines Groß- und Einzelhandels,
– eines Im- und Export-Geschäfts,
– einer Gastronomie,
– einer Handelsvertretung, etc.
Auch die freiberufliche Tätigkeit wie die von Künstlern (Maler, Musiker, Schriftsteller) oder Journalisten, Ingenieuren, Architekten und das Führen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist als selbstständige Tätigkeit anzusehen.
Ferner gelten als Selbstständige
– bei einer Kommanditgesellschaft (KG) – jeder Komplementär der KG
– bei einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) – jeder einzelne Gesellschafter
– bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) – jeder einzelne Gesellschafter, da Personengesellschaften nicht selbst als Gewerbetreibende angesehen werden können.
– Vergleichbare unselbstständige
Tätigkeiten
Die vertretungsberechtigten Organe
juristischer Personen wie Geschäftsführer von GmbHs oder
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften üben zwar rein formal
keine selbstständige Tätigkeit aus, können aber aufgrund ihrer
Funktion wie Selbstständige behandelt werden. Dafür kommt es darauf
an, in welcher Höhe sie kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt
sind.
– Kapitalmäßige Beteiligung an
Unternehmen
Grundsätzlich ist eine rein
kapitalmäßige Beteiligung an Unternehmen nicht als Erwerbstätigkeit
einzustufen. Dies gilt für den „stillen Gesellschafter” genauso wie
für den Kommanditisten einer KG. In der Regel gilt dies auch für
den Gesellschafter einer GmbH.
– Voraussetzung für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis
Voraussetzung für die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis ist, dass für die selbstständige
Tätigkeit:
– ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht,
– die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
– die Finanzierung des Projektes durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen für die beiden ersten Punkte sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.
Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach den oben aufgeführten Punkten insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Bei dem zu prüfenden „besonderen örtlichen Bedürfnis” werden versorgungs- oder sonstige kommunalpolitische Gründe in die Entscheidung einbezogen. Vergünstigungen können sich auch aus bilateralen Abkommen ergeben.
Der Ausländer muss nachweisen bzw. glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen gegeben werden. Dem Antrag sollte daher idealerweise ein detaillierter Businessplan beigefügt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst –- in der Regel auf ein Jahr – befristet erteilt. Nach drei Jahren kann diese in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis übergehen, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Unterhalt dauerhaft gesichert ist.
Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre alt sind, sollen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden kann.
– Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
Ein Ausländer, der zur Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen will, muss eine
entsprechende Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Einreise bei der
jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Der
Antrag wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten
Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um
Zustimmung zugeleitet.
Hält sich ein Ausländer bereits legal in der Bundesrepublik auf und beabsichtigt er, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder z. B. den Gegenstand einer aufenthaltsrechtlich schon zugelassenen Tätigkeit auszudehnen oder zu wechseln, ist der Antrag unmittelbar bei der Ausländerbehörde zu stellen.
– Beteiligung der Wirtschafts- oder sonstigen
Fachbehörden
Nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) werden zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis die für den Ort der geplanten Tätigkeit
fachkundigen Körperschaften (Industrie- und Handelskammer bzw.
Handwerkskammer), die zuständigen Gewerbebehörden, die
öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen sowie für die
Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.
– Entscheidung der Ausländerbehörde
Bei
ihrer Entscheidung ist die Ausländerbehörde an die Stellungnahmen
nicht gebunden. Sie hat eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
unter Würdigung aller Umstände zu treffen. Die Stellungnahme der
Industrie- und Handelskammer gegenüber der Ausländerbehörde hat
lediglich internen Charakter. Ihr Ergebnis (positiv oder negativ)
werden Antragstellern grundsätzlich nicht mitgeteilt oder
zugänglich gemacht, um der zur alleinigen Entscheidung berufenen
Ausländerbehörde nicht vorzugreifen.
In welchem Ausmaß Cybercrime die norddeutschen Unternehmen bedroht und wie sich die Betriebe wehren können, erfahren interessierte Wirtschaftsvertreter am 20. Juni in der Handelskammer Hamburg.
Als problematisch bewertet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das Gesetz zur Restschuldbefreiung, das heute im Bundestag verabschiedet wird. Mit ihm können überschuldete Verbraucher und Existenzgründer künftig doppelt so schnell wie bislang schuldenfrei werden.
Ein international abgestimmtes Vorgehen gegen Steuerflucht und Steuerhinterziehung fordert Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK).