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RECHT UND STEUERN

Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern

Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften

Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde das Verfahren zur Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Angehörige von Staaten außerhalb der EU vereinfacht. Kernelement der Neuregelungen ist die Einführung des so genannten „one-stop-government".

Erste Anlaufstelle für Arbeit suchende Ausländer ist die Ausländerbehörde beziehungsweise die deutsche Auslandsvertretung. Diese Behörden entscheiden über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Aufenthaltstitel enthält eine Aussage darüber, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erteilt.

Grundsätzlich dürfen ausländische Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, keine deutschen bzw. inländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die ausländischen Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche bzw. inländische Fachkräfte beschäftigt werden.

Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juni 2011 können ab sofort ausländische Ärzte und Ingenieure der Fachrichtung Maschinen- und Fahrzeugbau sowie der Elektrotechnik, die aus Drittstaaten kommen, ohne die so genannte Vorrangprüfung zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Über die Voraussetzungen informiert die Bundesagentur für Arbeit.

Welche Beschäftigungen der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedürfen und welche zustimmungsfrei sind bestimmt die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung). Hier ein kurzer Überblick:

Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung bedarf keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit für

  • Praktika, wenn diese
    • ein nachweißlich vorgeschriebener Teil der Ausbildung / des Studiums sind
      oder
    • im Rahmen eines von der EU finanziell geförderten Programms stattfinden
      oder
    • im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Studentenorganisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden
      oder
    • von Fach- und Führungskräften absolviert werden, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln oder Mitteln der EU erhalten (Regierungspraktikanten);
  • ausländische Fachkräfte eines international tätigen Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Unternehmensteil (bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres);
  • Absolventen deutscher Auslandschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung;
  • Hochqualifizierte Arbeitnehmer*, denen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird;
  • Führungskräfte, die als leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sind sowie Gesellschafter von Handelsgesellschaften und leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene;
  • Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen;
  • ausländische Arbeitnehmer, deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich ist oder die im Rahmen ihrer Beschäftigung im Ausland einreisen, um hier kurzfristig kaufmännische Tätigkeiten wie Besprechungen oder Verhandlungen auszuführen, Verträge zu schließen oder Waren anzukaufen, die für die Ausfuhr bestimmt sind (bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres).

* Hochqualifizierte gemäß § 19 Aufenthaltsgesetz sind insbesondere:

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen;
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion;
  • Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Beruferfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten (z. Z. EUR 66.000).

Für eine ganze Reihe weiterer Beschäftigungen (z. B. Trainer, Fotomodells, Vortragskünstler, Monteure von gelieferten Maschinen und Anlagen, etc.) bedarf es ebenfalls keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit. Allerdings sind bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigungsdauer und Anzeigepflicht gemäß der Beschäftigungsverordnung zu beachten.

Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsaubildung voraussetzen

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die nicht eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt, zustimmen für

  • eine Saisonbeschäftigung, wenn der ausländische Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde. Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschränkt;
  • Ausländer für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt 9 Monaten im Kalenderjahr, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt worden ist;
  • Au-pair mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr beschäftigt werden;
  • Haushaltshilfen zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu 3 Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen, wenn die Haushaltshilfe aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt worden ist;
  • Hausangestellte von Entsandten;
  • Kulturschaffende im Rahmen einer künstlerischen oder artistischen Beschäftigung bzw. im Rahmen von Gastspielen und Film- oder Fernsehproduktionen.

Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt, zustimmen für

  • Sprachlehrer, die ihre Muttersprache in deutschen Bildungseinrichtungen unterrichten. Die zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis ist auf maximal fünf Jahre befristet;
  • Spezialitätenköche für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants. Die zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis ist auf maximal vier Jahre befristet;
  • IT-Fachkräfte mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung;
  • Akademiker, wenn an ihrer Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht;
  • leitende Angestellte und Spezialisten, die über besondere unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;
  • Sozialarbeiter bei einem deutschen Träger, der soziale Dienste für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien erbringen.

Es ist zu beachten, dass für Sprachlehrer und Spezialitätenköche eine erneute Zustimmung zur Beschäftigung und damit eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erst in drei Jahren seit dem Erlöschen ihres früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise erteilt werden darf.

Der Beschäftigung von Gesundheits-, Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflegern kann die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, wenn diese Fachkräfte einen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse haben. Allerdings ist die Vermittlung nur über die Arbeitsagentur und die Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes möglich.

Eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann auch für Fachkräfte im Rahmen des Personalaustausches innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns erteilt werden. Dafür bedarf es der Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Werkverträge

Auf Grundlage eines Werkvertrages können Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens zur Beschäftigung nach Deutschland entsandt werden. Der Werkvertrag muss den Kriterien der §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen:

  • Vereinbarung und Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses bzw. Veränderung einer Sache;
  • Eigenverantwortliche Organisation; keine Einflussnahme des Auftraggebers auf Anzahl und Qualifikation der am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer; in der Regel eigene Arbeitsmittel;
  • Weisungsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen im Betrieb des Auftraggebers tätigen Arbeitnehmern;
  • Tragen des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer;
  • Ergebnisbezogene Vergütung, grundsätzlich keine Abrechnung nach Zeiteinheiten.

Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988 von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Höchstzahlen, so genannter Beschäftigungskontingente, zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine begrenzte Zeit in Deutschland beschäftigt werden. Ziel dieser Vereinbarungen ist, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternehmen zu fördern und zu unterstützen.

Die Regierungsvereinbarungen regeln, wann und zu welchen Bedingungen die ausländischen Unternehmen ihre Arbeitnehmer zur Durchführung geschlossener Werkverträge in Deutschland einsetzen können. Mit der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen wurde die Bundesagentur für Arbeit beauftragt.

Zu beachten ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Werkvertrages für längstens zwei Jahre erteilt wird. In besonderen Fällen beträgt die Höchstdauer drei Jahre. Darüber hinaus gelten besondere Regeln für erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages. Je nach Dauer des vorherigen Aufenthaltes wird bis zu maximal zwei Jahren keine erneute Zustimmung zur Beschäftigung erteilt.

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