Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Stelle für die Anerkennung/Gleichstellung einer gewerblich-technischen oder kaufmännischen Berufsausbildung. Folgende Informationen geben einen ersten Einblick in das Verfahren einer Gleichstellung. Grundsätzlich können drei unterschiedliche Gleichstellungen unterschieden werden:
- Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
- Freiwillige Stellungnahme der IHK
Das Bundesvertriebenengesetz ist bisher die einzige Rechtsgrundlage, auf der die Industrie- und Handelskammern ein formelles Anerkennungsverfahren durchführen!
Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz
Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß §10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten nur für anerkannte Spätaussiedler. Weder die deutsche Volkszugehörigkeit noch die deutsche Staatsangehörigkeit können eine Anerkennung als Spätaussiedler ersetzen!
Unabhängig von der Anerkennung als Spätaussiedler können solche Personen jedoch beim Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Die beiden Anträge können (auch zeitlich) völlig unabhängig voneinander gestellt werden und das Ergebnis des einen beeinflusst nicht das Ergebnis des anderen. Dies führt dazu, dass zunehmend Personen deutscher Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, auf Grund der fehlenden Benachteiligung jedoch nicht als Spätaussiedler anerkannt werden und somit auch alle für Spätaussiedler geltenden Vorteile nicht in Anspruch nehmen können. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die deutsche Staatsangehörigkeit vor oder nach der Ausreise aus dem betreffenden Land zuerkannt wird.
Personen, denen die deutsche Staatszugehörigkeit zuerkannt wurde und die angeben Spätaussiedler zu sein, obwohl sie hierüber keine Bescheinigung vorlegen können, müssen für die Anerkennung als Spätaussiedler einen separaten Antrag stellen. Wurde oder wird dieser Antrag jedoch abgelehnt, so ist nach der geltenden Rechtslage eine förmliche Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse nicht möglich.
Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Stammt der Antragsteller aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, so ist eine Anerkennung bzw. Gleichstellung ebenfalls möglich. Allerdings bestehen solche Abkommen bislang nur mit Frankreich, Österreich und der Schweiz.
Liste der gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse Deutschland - Österreich
Weitere Infos zu den bilateralen Ankommen finden Sie hier.
Freiwillige Stellungnahme der IHK
Alle im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse können grundsätzlich nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen IHK-Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
Für alle Abschlüsse, die nicht unter das Bundesvertriebenengesetz fallen oder die in einem Land erworben wurden, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht, ist eine Gleichstellung nicht möglich. Allerdings kann die SIHK in diesen Fällen als freiwillige Serviceleistung eine Stellungnahme abgeben.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages - soweit die Industrie- und Handelskammer für die Bewertung des von Ihnen vorgelegten Berufsabschlusses zuständig ist - benötigen wir folgende Unterlagen:
- beglaubigte Kopie der Originalzeugnisse und –diplome
- beglaubigte Kopie der Übersetzung dieser Zeugnisse und Diplome erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
- beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG
- tabellarischer Lebenslauf (schulischer und beruflicher Werdegang)
- ggfs. weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen (in deutscher Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)
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bei einer freiwilligen Stellungnahme (nicht beglaubigte) Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises
Das Antragsformular finden Sie hier.
Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags vorgenommen werden. Für die Bearbeitung der Anerkennung ist zurzeit eine Gebühr in Höhe von 51,00 EUR zu entrichten, die Sie bitte nach Erhalt der Rechnung überweisen. Sobald der Rechnungsbetrag bei uns eingegangen ist, werden wir Ihnen die Anerkennung/ Gleichstellung zuschicken.
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weitere Anerkennungsmöglichkeiten:
Nichtakademische Heilberufe
Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen von EU- und Drittstaatlern ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW (LPA) bei der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Eine Gleichwertigkeitsprüfung beim LPA ist vor einer Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung durch die unteren Gesundheitsbehörden durchzuführen.
Weitere Infos zu diesem Thema (Antragsformulare, Merkblätter) finden Sie hier.
Bewertung ausländischer Schulzeugnisse
Weitere Infos (Antragsformulare etc.) zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Köln.

