FAQs der Berufsbildung
Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Berufsbildung
Fragenübersicht zur Berufsbildung
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Ausbildung
Abschlussprüfung (siehe Prüfungen)
Anmeldeschluss
| Wann ist der Anmeldeschluss für die Abschlussprüfungen? |
| Wie lange darf ich am Tag arbeiten? |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung? | |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit? |
| Wie und wann kann die Ausbildung verkürzt werden? | |
| Kann eine Ausbildung unterbrochen werden? | |
| Wann endet ein Ausbildungsverhältnis? |
| Welche Unterlagen für ein Ausbildungsverhältnis müssen bei unserer Handelskammer eingereicht werden? | |
| Woher bekommt man die Ausbildungsunterlagen? |
| Was muss ich beachten, wenn ich einen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung stellen möchte? |
| Wie kommt man an eine Lehrstelle? | |
| Wie finde ich Auszubildende für meinen Betrieb? |
Begabtenförderung
| Gibt es Förderungen/Stipendien für Berufliche Weiterbildung? |
| Gibt es besondere Regelungen für die Prüfung von Behinderten? |
| Wann muss der jugendliche Auszubildende zur Erstuntersuchung? | |
| Wann muss der jugendliche Auszubildende zur Nachuntersuchung? |
| Ist es möglich die Ausbildung in einem anderer Betrieb fortzusetzen? | |
| Was muss ich als Betrieb beachten, wenn ich eine/n Azubildende/n aus einem anderen Unternehmen weiter ausbilde? |
Elternzeit
| Kann eine Ausbildung unterbrochen werden? | |
| Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? |
Erstuntersuchung
Externe Prüfungszulassung (siehe Prüfungen)
Förderung
| Wann muss auf Grund von Fehlzeiten während der Ausbildung diese verlängert werden? |
Gebühren
| Wie hoch sind die Prüfungsgebühren und wann müssen diese bezahlt werden? |
Gehalt (Siehe Vergütung)
Insolvenz
| Was muss ich tun, wenn mein Betrieb insolvent ist? |
Kündigung
Lehrstellen
Meister-BAföG
| Gibt es Förderungen/Stipendien für "berufliche Weiterbildung"? |
| Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? |
Nachuntersuchung
Probleme
| Ich habe ein Problem in der Ausbildung. Was kann ich tun? |
| Kann die Probezeit verlängert werden? | |
| Wie ist das mit der Kündigung innerhalb der Probezeit? | |
| Wie komme ich nach einer Kündigung zu einem neuen Ausbildungsverhältnis? |
Schwangerschaft
| Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? |
| Gibt es Sonderurlaub für Prüfungsvorbereitungen? |
| Gibt es Förderungen/Stipendien für Berufliche Weiterbildung? |
Tarif (Siehe Vergütung)
Teilzeitausbildung
| Wer kann eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren? |
Überstunden
| Gibt es einen Ausgleich für mehr geleistete Stunden? |
| Wie ist das mit dem Urlaub? | |
| Woher bekomme ich die Urlaubstarife? | |
| Muss Urlaubsgeld gezahlt werden? | |
| Wann wird das Bundesurlaubsgesetz angewendet? | |
| Wann muss Teilurlaub gegeben werden? |
Vergütung
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung? | |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit? | |
| Was verdient man nach der Ausbildung? |
| Wie und wann kann die Ausbildung verkürzt werden? | |
| Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit? |
| Wie ist das mit der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung? |
Wechsel der Ausbildungsstätte
| Ist es möglich, die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen? | |
| Was muss ich als Betrieb beachten, wenn ich eine/n Auszubildende/n aus einem anderen Unternehmen weiter ausbilde? |
| Kann eine Ausbildung unterbrochen werden? |
| Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden? |
| Gibt es Förderungen/Stipendien für "berufliche Weiterbildung"? |
Zeugnis
| Woher bekomme ich eine Übersetzung meines Prüfungszeugnisses? |
Zulassung zur Abschlussprüfung (siehe Prüfungen)
Zwischenprüfung
| Wann sind die Zwischenprüfungen und muss daran teilgenommen werden? |
Antworten zur Fragenübersicht
Wie ist das mit der Kündigung innerhalb der Probezeit?
| · | Innerhalb der Probezeit können beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. (§ 22 Abs. 1 BBiG; besonderen Kündigungsschutz beachten z. B. Mutterschutz). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vor Ende der Probezeit zugestellt sein. |
| · | Der Auszubildende hat Anspruch auf anteiligen Urlaub für die tatsächliche Zeit des Ausbildungsverhältnisses (siehe Teilurlaub) und auf ein Zeugnis. |
| · | Bitte informieren Sie die SIHK über die Kündigung, am besten indem Sie diese faxen (Fax: 02331 390-343), sowie die zuständige Berufsschule. |
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1. Melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit. Sagen Sie dazu, dass Sie bereits ein Ausbildungsverhältnis begonnen hatten, dieses aber jetzt gekündigt ist. Fragen Sie gleich nach offenen Angeboten für Ihren Beruf. |
| · | 2. Fragen Sie Ihre zuständige Berufsschule, ob Sie als Gastschüler weiter am Unterricht teilnehmen können. In den meisten Berufsschulen ist dies bis zu 2 Monate lang möglich. So bleiben Sie am Ball bis Sie ein neues Ausbildungsverhältnis gefunden haben. |
| · | 3. Nutzen Sie die Lehrstellenbörse der SIHK. |
| · | Stellen Sie Ihr Profil unter "Gesuche" ein und suchen Sie täglich nach neuen Angeboten. Hinweis: Melden Sie sich auch bei Firmen, die Ausbildungsplätze erst für das folgende Jahr anbieten. Mit einer bereits begonnenen Ausbildung bringen Sie ja schon Vorkenntnisse mit, und das ist bei vielen Unternehmen ein Plus. |
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| · | Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal vier Monate. |
| · | Eine Verlängerung über diese Zeit hinaus ist nicht möglich. |
| · | Blockunterricht während der Probezeit gilt nicht als Unterbrechung! |
| Ausnahme: | |
| Der/die Auszubildende war mehr als ein Drittel der vereinbarten Probezeit krank. In diesem Fall kann die Probezeit um die durch Krankheit ausgefallene Zeit verlängert werden. Sie darf aber insgesamt vier Monate nicht überschreiten. Die Verlängerung sollte von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart (Vordruck) und der SIHK mitgeteilt werden. |
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Kündigung / Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit:
1. Kündigung
Das Berufausbildungsverhältnis kann nur gekündigt werden:
| · | durch den Ausbildungsbetrieb aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG); |
| · | vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). |
| · | Die Kündigung muss schriftlich mit der vollständigen Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§22 Abs. 3 BBiG). |
| · | Eine Ausfertigung ist der SIHK einzureichen. |
| · | Die Berufsschule ist zu informieren. |
| · | Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden. |
| · | Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vereinbart werden. |
| · | Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. |
| · | Eine Ausfertigung ist der SIHK einzureichen. |
| · | Die Berufsschule ist zu informieren. |
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Der gesetzliche Mindesturlaub ist:
| · | für Jugendliche in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); |
| · | für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. |
| · | Tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen sind zu beachten. |
| · | Auf den vollen Jahresurlaub hat der Auszubildende erst nach einer 6 monatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) Anspruch. |
| · | Urlaub kann jederzeit vom Ausbildenden (Firma) gewährt werden. |
| · | Der Ausbildende (Firma) legt den Urlaub fest, soll aber die Wünsche des Auszubildenden berücksichtigen. |
| · | Der Urlaub sollte innerhalb der Berufsschulferien gegeben werden. |
| · | Der Urlaub sollte zusammenhängend gewährt werden. Besteht ein Urlaubsanspruch von mehr als zwölf Werktagen und kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§7 Abs. 2 BUrlG). |
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| · | Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ergibt sich der Anspruch des Urlaubs aus den jeweiligen Tarifverträgen. |
| · | Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben gelten die Mindestanforderungen aus dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. |
| Mindesturlaubsanspruch |
5 Tage Woche = Arbeitstage |
6 Tage Woche = Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind erhalten (JArbSchG) |
21 Arbeitstage |
25 Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind erhalten (JArbSchG) |
22 Arbeitstage |
27 Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind erhalten (JArbSchG) |
25 Arbeitstage |
30 Werktage |
| Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre sind erhalten (BUrlG) |
20 Arbeitstage |
24 Werktage |
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| · | Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld gibt es nicht. |
| · | Die tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen im Betrieb müssen im Einzelfall beachtet werden. |
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| · | Ein Ausbildungsbeginn ist grundsätzlich jederzeit möglich. |
| · | Der reguläre Ausbildungsbeginn liegt zwischen dem 01.08. und 01.10. eines jeden Jahres. |
| · | Bei abweichendem späteren Ausbildungsbeginn sollte Rücksprache mit den Beratner/-innen und der SIHK genommen werden. Eventuell muss eine Verkürzung der Ausbildungszeit vorgenommen werden |
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| · | Jedes Jahr entstehen neue Ausbildungsberufe. Bestehende Berufe werden neu geordnet und so den Anforderungen der Wirtschaft angepasst. Informationen und eine Übersicht über neue Ausbildungsberufe erhalten Sie hier. |
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| · | Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit vor Ausbildungsbeginn nach § 8 Abs. 1 BBiG erfolgt die Zahlung der Ausbildungsvergütung des ersten Jahres mit dem Ausbildungsbeginn. |
| · | Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit während der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG verändert dieses nicht die Höhe der zu zahlenden Ausbildungsvergütung. |
| · | Die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen im Betrieb müssen im Einzelfall beachtet werden. |
Weitere Informationen: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?
| · | Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. |
| · | Die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen im Betrieb müssen im Einzelfall beachtet werden. |
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Wann muss Teilurlaub gegeben werden?
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
Halbe Urlaubstage sind auf ganze Urlaubstage aufzurunden (§ 5 BurlG).
Und zwar in folgenden 3 Fällen
| · | Bei Kündigung innerhalb der Probezeit. |
| · | Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses außerhalb der Probezeit für Zeiten eines Kalenderjahres, für die es wegen Nichterfüllung der 6 monatigen Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Jahresurlaub gibt. |
| · | Wenn nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres das Ausbildungsverhältnis endet. |
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| · | Eine Übersicht über Ausbildungsvergütungen erhalten Sie hier. |
| · | Hinweise zur Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit finden Sie hier |
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| · | Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung und ist somit zwingend abzulegen. |
| · | Information zu den Anmeldefristen und Prüfungsterminen erhalten Sie hier. |
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Dieses betrifft MItarbeiter/innen, die als Ausbilder für die Durchführung der Ausbildung der SIHK genannt werden und bei denen die fachliche Eignung für Ausbildungsberuf nach § 30 Abs. 2-5 BBiG nicht vorliegt. In diesem Fall muss eine einschlägige Berufspraxis von dem 1,5 fachen der Ausbildungszeit des Ausbildungsberufes (4,5 Jahren bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf) nachgewiesen werden. Dieser Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung ist mit den erforderlichen Tätigkeitbeschreibungen und Nachweisen an die SIHK zu senden. Für Fragen zur fachlichen Eignung wenden Sie sich bitte an die Berater/-innen der SIHK. |
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Die SIHK erhält folgende Unterlagen:
Den Antrag auf Eintragung und
Falls der/die Auszubildende zu Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
Falls der SIHK noch kein Ausbildungsplan für den jeweiligen Beruf vorliegt:
Falls der SIHK noch kein Ausbilderdatenblatt des zuständigen Ausbilders/-in vorliegt: |
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Woher bekommt man die Vertragsunterlagen?
| · | In unserem Formularservice erhalten Sie (fast) alle benötigten Formulare zum Download. |
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Gemäß § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 35 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz muss sich der jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) vor Ausbildungsbeginn untersuchen lassen (Erstuntersuchung) und eine Bescheinigung darüber seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung darf nicht älter als 14 Monate sein. Eine Kopie des Untersuchungsergebnisses wird vom Arbeitgeber mit dem Berufsausbildungvertrag zur Eintragung an die zuständige Stelle (IHK oder sonstige Kammer) weitergegeben. |
| · | Bei der Erstuntersuchung soll der Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen festgestellt werden. Gegebenenfalls muss der Arzt eine Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt (Facharzt) veranlassen. Darüber hat der Arzt eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung auszustellen. In dieser Bescheinigung sind die Arbeiten zu vermerken, die der jugendliche Auszubildende nicht ausführen darf, wenn sie seine Gesundheit oder Entwicklung gefährden würden. Der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung ist für den Ausbildenden verbindlich. |
| · | Legt der jugendliche Auszubildende nicht spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung (Ausbildung) die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Beschäftigung abzulehnen. Er kann die Ausbildung innerhalb der Probezeit kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anbieten. |
| · | Jugendliche Auszubildende erhalten das Formular für die kostenlosen Untersuchungen bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt den Auszubildenden überlassen. |
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| · | Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 33 Berufsbildungsgesetz muss sich der jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahre) ein Jahr nach dem Beginn der Ausbildung nachuntersuchen lassen und das ärztliche Untersuchungsergebnis seinem Arbeitgeber vorlegen. Dieser schickt eine Kopie des Untersuchungsergebnisses zur Erfassung an die Industrie- und Handelskammer. |
Weitere Informationen: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) / Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Warum wird die Nachuntersuchung durchgeführt?
| · | Bei der Nachuntersuchung soll festgestellt werden, ob sich seit der letzten Untersuchung (Erstuntersuchung) der Gesundheitszustand des Auszubildenden geändert hat. In Abhängigkeit von diesem Ergebnis wird entschieden, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann. |
Was geschieht, wenn der Jugendliche nicht zur Nachuntersuchung geht?
| · | Nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Ausbildung kann eine versäumte Nachuntersuchung beziehungsweise die Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung zu einem Beschäftigungsverbot führen. Das Ausbildungsverhältnis kann nach entsprechender Abmahnung gekündigt werden. Wird die Bescheinigung vorgelegt, so endet das Beschäftigungsverbot; gleiches gilt, wenn der Auszubildende 18 Jahre alt wird. |
Kann der Jugendliche einfach so zum Arzt gehen und sich untersuchen lassen? Wer trägt die Kosten?
| · | Jugendliche Auszubildende besorgen sich das Formular für die kostenlose Nachuntersuchung bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen. |
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| · | Die Grundlage für die Gewährung von Mindesturlaub für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. |
| · | Abweichend von dieser Regelung sind die tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen. |
| · | Bei Jugendlichen ist auch das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. |
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| · | Bei Ausbildungsfragen wenden Sie sich bitte an die Berater/-innen der SIHK. |
| · | Für ein persönliche Gespräch stehen Ihnen die Berater/-innen der SIHK gerne zur Verfügung. |
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| · | Informationen und weitere Hinweise finden Sie hier.. |
Weitere Informationen: Ausbildung in Teilzeit
Wie und wann kann die Ausbildung verkürzt werden?
Verkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz:
| · | Vor Beginn der Ausbildung kann im Ausbildungsvertrag eine von der Regelausbildungszeit (z. B. 3 Jahre) abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden. |
| · | Abitur/Fachabitur: | Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu 12 Monate |
| · | Mittlere Reife: | Verkürzung der Ausbildungszeit um bis zu 6 Monate |
| · | Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf: | Verkürzung in angemessenem Umfang |
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Vorherige Ausbildung im gleichen Beruf: |
Verkürzung um bereits abgeleistete Ausbildungszeiten im gleichen Beruf |
| · | Vorheriges Berufsgrundbildungsjahr: | Verkürzung um 12 Monate |
| · | Alter über 21 Jahre: | Verkürzung um bis zu 12 Monate |
| Reguläre Ausbildungszeit | Verkürzte Ausbildungszeit |
| 3,5 Jahre | 24 Monate |
| 3 Jahre | 18 Monate |
| 2 Jahre | 12 Monate |
| · | Auch nach Ausbildungsbeginn ist eine Verkürzung möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzten Zeit erreicht wird. |
| · | Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden. Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden. |
| · | Eine Kürzung der Ausbildungszeit muss bei einer sechsmonatigen Kürzung spätestens ein Jahr vor dem ursprünglich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit bei der Kammer beantragt werden. |
| · | Einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit finden Sie hier. |
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| · | Wenn der/die Auszubildende gute Leistungen im Betrieb und in der Schule zeigt, kann der/die Auszubildende einen entsprechenden Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung bei der SIHK stellen. |
| · | Die Anträge sind rechtzeitig vor dem der gewünschten Prüfung vom Auszubildenden, mit Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes zu den Leistungen des Auszubildenden und der Bescheinigung der Berusschule, bei der SIHK einzureichen. |
| · | Dieser Antrag zielt darauf, einen Prüfungstermin vor dem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen zu werden (§ 45 Abs. 1 BBiG). |
| · | Die Mindestausbildungszeit, 18 Monate bei 3 jährigen und 24 Monate bei 3,5 jährigen Berufen, darf dabei durch diesen vorzeitigen Termin nicht unterschritten werden. |
| · | Mit der bestandenen Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis. |
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| · | Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs.1 BBiG) oder bei bestandener Abschlussprüfung (§ 21 Abs.2 BBiG) mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. |
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| · | Die Berichtshefte können in jeder größeren Buchhandlung oder im Buchverlag erworben werden. Es können aber auch elektronische Vorlagen verwendet werden. |
| · | Der Ausbildungsbetrieb muss diese dem Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung stellen. |
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| · | Das Berichtsheft wird in Form von Ausbildungsnachweisen geführt und kann bei kaufmännischen Berufen als Wochenbericht und bei technischen Berufen als Tagesbericht geführt werden. |
| · | Das Berichtsheft ist auch während der Berufsschulzeit zu führen. |
| · | Das Berichtsheft kann auch in elektronische Form geschrieben werden. |
| · | Die ordnungsgemäße Führung ist durch regelmäßiges Abzeichnen vom Ausbildungsbetrieb zu überwachen (mind. alle 4 Wochen). |
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| · | Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden Gelegenheit geben die Berichtshefte in Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit zu führen. |
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| · | Das führen des Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Es muss an den Tagen der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung mitgeführt werden. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Prüfungseinladung |
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Wie lange muss ich mein Berichtsheft führen?
| · | Berichtshefte müssen bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Ausbildung im Falle einer nichtbestandenen Abschlussprüfung. |
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Der Prüfungsteilnehmer erhält das Berichtsheft nach der Prüfung wieder zurück. |
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Für Ausbildungsbetriebe, die eine freigewordene Lehrstelle neu besetzen wollen, bietet die SIHK eine Lehrstellenbörse. Zugang zu unserer Lehrstellenbörse erhalten Sie hier. |
Wie kommt man an eine Lehrstelle?
| · | Lehrstellenangebote finden Sie in unserer Lehrstellenbörse oder weiteren Lehrstellenbörsen der Industrie und Handelskammern DIHK. |
| · | Angebote über die Agentur für Arbeit. |
| · | Annoncen und Lehrstellenanzeigen in der täglichen Presse. |
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| · | Lehrstellengesuche von Auszubildenden finden Sie auf unserer Lehrstellenbörse oder weiteren Lehrstellenbörsen der Industrie und Handelskammern DIHK. |
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| · | Sonderurlaub für die Prüfungsvorbereitung ist für Erwachsene gesetzlich nicht geregelt. |
| · | Lediglich die Freistellung für die Prüfung muss gewährt werden. |
| · | Eine Ausnahme sind Jugendliche. Sie erhalten eine Freistellung auch für den Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar voran geht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). |
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Grundsätzlich gilt die Berufsschulpflicht dort wo die Ausbildungsstätte ihren Sitz hab bzw. wo der Ausbildungsschwerpunkt ist. Abweichend hiervon gibt es für einige Berufe zentrale Berufsschulstandorte an denen die Beschulung durchgeführt wird. Eine Übersicht über die zuständigen Berufsschulen erhalten Sie hier. |
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Wie ist das mit der Freistellung für die Berufschule?
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie einschließlich der Pausen und Wegezeiten freizustellen.
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Jugendliche (unter 18 Jahre) sind bei Teilzeitunterricht in der Berufsschule von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der/die Jugendliche nach der Berufsschule freigestellt wird. Dieser Tag ist mit 8 Stunden auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. An den übrigen Tagen hat der/die Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Zeiten für Wege zwischen Berufsschule und Betrieb sollen nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes nicht als Ausbildungszeit im Betrieb nachgeholt werden müssen. Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht. |
| · | Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) haben einen Anspruch auf Freistellung nur für die Dauer des Berufsschulunterrichtes einschließlich der Pausen. Auch hier sollen die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes die Ausbildungspflicht ersetzen. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. |
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Unternehmen sind ausschließlich verantwortlich für betriebliche Lehr- und Lernmittel. Der Unterricht in der Berufsschule hingegen ist nicht Teil des Berufsausbildungsvertrages zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem. Daher ist für die Bereitstellung der schulischen Lernmittel (z. B. Bücher) bei bestehender Lernmittelfreiheit die Berufsschule, andernfalls der/die Auszubildende selbst verantwortlich. Die Finanzierung schulischer Lernmittel durch den Ausbildungsbetrieb ist somit gegebenenfalls eine freiwillige, kulante Leistung. |
Was verdient man nach der Ausbildung?
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Allgemeine Information zu diesem Thema erhalten Sie hier. |
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Wann kann ein Ausbildungsverhältnis verlängert werden?
Verlängerung im Ausnahmefall:
| · | In Ausnahmefällen können Auszubildende in einem bestehenden Ausbildungsverhältnis einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit bei der SIHK stellen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. |
| · | Wenn ein Auszubildender/ eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. |
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| · | Sollten höhere Fehlzeiten während der Ausbildung anfallen, ist zu prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist, um das Ausblidungsziel zu erreichen. In Ausnahmefällen kann die/der Auszubildende/r in einem bestehenden Ausbildungsverhältnis einen Antrag auf Verlängerung bei der SIHK stellen. |
Weitere Informationen: Änderungsvertrag
| · | Sollte die Ausbildung in dem bestehenden Ausbildungsbetrieb nach § 21 Abs.3 BBiG wegen nicht bestandener Abschlussprüfung nicht verlängert werden, so ist es möglich, die Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortzuführen. |
Weitere Informationen:Abschlussprüfung nicht bestanden. Was kann ich tun? / Fortführung der Ausbildung
| · | Grundsätzlich besteht bei einem verlängerten Ausbildungsverhältnis Schulpflicht. |
| · | Abweichende Regelungen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Berufsschule geklärt werden. |
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Sollte eine Auszubildende während der Ausbildung schwanger werden, ist das Mutterschutzgesetz zu beachten. Die Schwangerschaft und der mutmaßliche Tag der Entbindung muss dem Ausbildungsbetrieb von der Auszubildenden mitgeteilt werden, sobald Ihr die Schwangerschaft bekannt ist. Der Ausbildende Arbeitgeber muss dieses unverzüglich der Aufsichtbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) mitteilen. Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung. Wenn der Mutterschutz in die Zeit der Abschlussprüfungen fällt, ist dieses der SIHK mitzuteilen. Sollte eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich sein, ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen. Sollte die Auszubildende nach der Geburt Elternzeit in Anpruch nehmen, so kommt es zu einer Unterbrechung der Ausbildung um die beantragte Zeit. Dieses ist dann der SIHK formlos oder mittels Änderungsvertragvor Beginn der Elternzeit mitzuteilen. |
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Kann eine Ausbildung unterbrochen werden?
Unterbrechung durch Elternzeit:
| · | Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. |
| · | Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Dauer der Unterbrechung. |
| · | Diese Änderung ist der SIHK schriftlich mitzuteilen. |
Weitere Informationen: Elternzeit
Unterbrechung durch Wehrdienst/Wehrübung:
| · | Wird der Auszubildende zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung eingezogen, so ruht das Ausbildungsverhältnis während des Wehrdienstes. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um die Dauer des Wehrdienstes (§§ 1.6. ArPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz) |
| · | Diese Änderung ist der SIHK schriftlich mitzuteilen. |
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Wie lange darf ich am Tag arbeiten?
Jugendliche Auszubildende
| · | Jugendliche Auszubildende dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (JArbSchG § 8) |
| · | Die werktägliche (sechs Tage in der Woche) Arbeit der erwachsenen Auszubildenden darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (ArbZG § 3) |
Hinweis: Für Mehrarbeit ist ein Ausgleich zu gewähren. Informationen finden Sie hier.
Weitere Informationen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) / Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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| · | Für geleisteten Überstunden ist ein Ausgleich zu gewähren (§ 17 Abs. 3 BBiG). |
| · | Der Ausgleich muss als Zeitausgleich gewährt oder vergütet werden. |
| · | Die Arbeitszeitbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz sind zu beachten. |
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| · | Grundsätzlich ist ein Wechsel des Ausbildungsplatzes nach Beendigung der Probezeit ohne einen wichtigen Grund nicht möglich. |
| · | Lediglich bei einem Wechsel des Ausbildungsberufes oder bei Aufgabe der Berufsausbildung ist eine Kündigung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. |
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Fortführung der Ausbildung:
Anrechnung von Ausbildungsteilen: In beiden Fällen muss von der Ausbildungsfirma, die die Ausbildung weiterführt, ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem werden dann die Anzahl der Monate der Verkürzung und der Grund (Ausbildung gleicher Beruf) eingetragen Dem neuen Vertrag sollte auch ein Hinweis oder eine Kopie über die Kündigung des alten Berufsausbildungsvertrages beigefügt werden. |
Weitere Informationen: Verkürzung der Ausbildungszeit /
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Eine drohende Insolvenz oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein ist noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, wenden Sie sich bei Fragen zur Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses an den Insolvenzverwalter. Auszubildende sollten sich umgehend an ihr zuständiges Arbeitsamt und/oder an den bestellten Insolvenzverwalter wenden. Wenn das Ausbildungsverhältnis nicht fortgeführt wird, unterstützt Sie die SIHK bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz mit der Lehrstellenbörse. Hier können Sie Angebote auswählen und auch ein Lehrstellengesuch einstellen. Weitere Hinweise für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz erhalten Sie hier.
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Welche Möglichkeiten der Förderung für Ausbildungsbetriebe gibt es?
Nachfolgend eine Übersicht in Kurzform
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Zuständig: Der Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur Hotline: 01801 66 44 666 |
| · | Empfänger: Ausbildungsbetriebe |
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Zuschuss: 4000,-- Euro bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung bis zu 500,-- Euro, 5000,-- Euro bei einer Vergütung zwischen 500,-- und 750,-- Euro und 6000,-- Euro bei einer Vergütung über 750,-- Euro im ersten Ausbildungsjahr. Für behinderte Auszubildende erhöht sich der Bonus um 30 Prozent. 50 Prozent werden nach Ablauf der Probezeit und 50 Prozent nach Anmeldung zur Abschlussprüfung gezahlt. |
| · | Zu beachten: der Ausbildungsbonus muss vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses beantragt werden ! |
| · | Zuständig: Bezirksregierung Arnsberg |
| · | Empfänger: Ausbildungsbetrieb im Verbund, der selbst für den betreffenden Beruf nicht ausbildungsberechtigt ist (kleine und mittlere Betriebe); |
| · | Zuschuss i.H.v. 4.500 € pro Ausbildungsverhältnis |
Weitere Informationen: Verbundausbildung
Förderung betrieblicher Investitionen (z. B. auch für Ausbildungsplätze)
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Zuständig: KfW Mittelstandsbank Frankfurt/M - Berlin - Bonn, Programm: "Kapital für Arbeit und Investitionen" Info-Center Tel.: : 01801-24 11 24, Fax: 069-7431-2944 Internet: www.kfw-mittelstandsbank.de |
| · | Empfänger: Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind, |
| · | Darlehen: maximal 4 Mio EUR pro Vorhaben eines Antragstellers; Festzins gemäß Kapitalmarkt, Zeitrahmen für Zins und Tilgung: zehn Jahre, bis zu zwei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Geldgeber: KfW |
| · | Antragsprüfung: vor Beginn der Investition durch Hausbank anhand von vier von der KfW vorgegebenen Bonitätskategorien. |
| Zu beachten: Angaben im Antrag zum Beschäftigungseffekt sind unbedingt erforderlich für eine Kredit-Zusage. Entscheidend ist also die Schaffung oder Sicherung betrieblicher Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze |
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Welche Möglichkeiten der Ausbildungsförderung für Auszubildende gibt es ?
Nachfolgend eine Übersicht in Kurzform
Förderung ausbildungsbedingten Wohnortwechsels:
| · | Zuständig: Agentur für Arbeit des Wohnortes |
| · | Empfänger: Auszubildende mit Ausbildungsvertrag in einem anderen Ort; |
| · | Mobilitäts- und Umzugskostenbeihilfe gemäß 3. Sozialgesetzbuch § 53 Abs. 4 (Umzugskostenbeihilfe für Azubis), § 59 (Berufsausbildungsbeihilfe) und § 67 Abs. 1 Nr. 2 (Kosten für monatliche Heimfahrt); Voraussetzung ist Hauptwohnsitz und ausbildungsbedingter Nebenwohnsitz. |
| · | Zu beachten: ob ein Recht auf Beihilfe besteht und ggf. in welchem Umfang/welcher Höhe ist abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern und von der Höhe der Ausbildungsvergütung. |
| · | Zuständig: Agentur für Arbeit |
| · | Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) in Form von Deutsch- oder Stützunterricht sowie ggf. Betreuung im sozialen Umfeld; |
| · | Zu beachten: Hilfe also nicht in Form von Geld, sondern in Form von Nachhilfe und sozialer Betreuung durch verschiedene Einrichtungen. |
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Gibt es Förderungen/Stipendien für berufliche Weiterbildung?
Es gibt verschiedene Förderprogramme der beruflichen Weiterbildung:
1. Begabtenförderungberufliche Bildung (Stipendium zur persönlichen Weiterbildung)
2. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG („Meister- bzw. Weiterbildungs-BaföG“)
3. Aufstiegsstipendium für beruflich Begabte
1. Begabtenförderung berufliche Bildung (Stipendium zur persönlichen Weiterbildung)
Prüfungsteilnehmer die Ihre Abschlussprüfung mit sehr guten oder guten Leistungen bestanden haben, können einen Antrag auf Förderung stellen.
Hinweis:
Studenten und Hochschulabsolventen können über dieses Stipendium nicht gefördert werden!
Folgende Voraussetzungen für einen Antrag müssen vorliegen:
| · |
Ausbildungsabschlussprüfung mit sehr guten Leistungen (mind. 87 Punkte / Note 1,0 – 1,9) oder guten Leistungen mit mindestens zwölfmonatiger anschließender Berufspraxis sowie einen begründeten Firmenvorschlag. Alter unter 25 Jahre zum Aufnahmestichtag oder unter 27 Jahre bei Nachweis von bis zu 24 Monaten anerkannter Ausfallzeiten (z. B. Wehr- und Zivildienstpflicht, Mutterschaft, Erziehungszeiten, freiwilliges soziales Jahr). |
| · |
Die Aufnahme in die Begabtenförderung erfolgt einmal jährlich (zum 01.01.). Sofern Sie die Berufsabschlussprüfung bei der SIHK mit mind. 87 Punkten abgeschlossen haben, werden Sie Mitte des Jahres automatisch von uns angeschrieben. |
| · | Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. |
| · | Die Förderung erfolgt in Zuwendungen von insgesamt bis zu 5.100 EURO in maximal drei Kalenderjahren, jeweils auf Antrag. |
| · | Förderungen sind möglich für berufsfachliche Weiterbildungen (je nach Berufstätigkeit, Branche) berufsübergreifende Weiterbildungen (z. B. EDV, Fremdsprachen, Rhetorik, Managementtechniken) Aufstiegsfortbildungen (z. B. Fachwirt, Fachkaufmann, Industriemeister, Techniker, Betriebswirt). |
Förderer: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Zuständige Stelle: SIHK zu Hagen bzw. Kammer, bei der das Ausbildungsverhältnis eingetragen war.
Weitere Informationen: www.begabtenfoerderung.de
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2. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG („Meister- bzw. Weiterbildungs-BAföG“)
Gefördert werden Fachkräfte in Handwerk, Handel und Industrie ohne Altersgrenze oder Leistungsnachweise, die Aufstiegsfortbildungen bis zur Meister- bzw. IHK-Betriebswirt-Ebene anstreben.
| · |
Die Förderung wird gewährt als gering verzinstes Darlehen (mindestens 75 Prozent) und Zuwendungen (bis zu 35 Prozent) für die Maßnahme, sowie bei Vollzeit auch für Unterhalt/Miete; Rückzahlungsbeginn ist nach Ende der Maßnahme innerhalb von zehn Jahren. Bei Selbständigkeit und Schaffung mindestens zweier Arbeitsplätze kann der Darlehensteil nachträglich noch in eine Zuwendung umgewandelt werden. |
| · | Gefördert werden Aufstiegsfortbildungen bis zur Meister- bzw. IHK-Betriebswirt-Ebene, die eine entsprechende Erstausbildung voraussetzen. |
Hinweis:
Studiengänge an Hochschulen und Universitäten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Weitere Informationen: MeisterBafög / www.meister-bafoeg.info / Aufstiegsförderungsgesetz
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3. Aufstiegsstipendium für beruflich Begabte
Der Anteil beruflich Qualifizierter ohne Abitur im Hochschulbereich beträgt bundesweit nur 1 Prozent. Seit dem 28. Juli 2008 haben beruflich besonders begabte und motivierte Erwachsene die Möglichkeit, ein Aufstiegsstipendium für ein Studium in Vollzeit oder berufsbegleitend zu beantragen. Das Stipendium soll einen zusätzlichen Anreiz für die Aufnahme eines Studiums geben.
Die Aufstiegsstipendien ergänzen die bestehende Begabtenförderung in der beruflichen Bildung und im Hochschulbereich.
Gefördert werden können Frauen und Männer, die eine Berufsausbildung besonders erfolgreich absolviert haben und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen. "Besonders erfolgreich" heißt:
- eine Berufsabschlussprüfung oder eine Aufstiegsfortbildung mindestens mit der Durchschnittsnote 1,9 beziehungsweise mit mindestens 87 Punkten oder
- eine besonders erfolgreiche Teilnahme an einem bundesweiten beruflichen Leistungswettbewerb.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Möglichkeit, durch einen begründeten Vorschlag des Betriebes die besondere Begabung zu belegen.
Informationen zum Aufstiegsstipendium und Modalitäten zum Programm erhalten Sie unter www.aufstieg-durch-bildung.info.
Kontakt: info@aufstiegsstipendium.info
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Wann ist der Anmeldeschluss für die Abschlussprüfungen?
Informationen zu dem Anmeldeschluss und zu den Prüfungen erhalten Sie .
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Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Arbeitsstätte oder der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. Dem Antrag auf Zulassung fügen Sie bitte die für externe Prüfungsteilnehmer geforderten Nachweise (bitte keine Originalurkunden) Ihrer praktischen Tätigkeit bei. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, dass Sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf in Vollzeitbeschäftigung tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Auskünfte zur Prüfungsanmeldung erhalten Sie bei den jeweiligen Prüfungsachbearbeitern. |
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| · | Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der aktuellen Gebührenordnung und dem aktuellen Gebührentarif der SIHK. Hier finden Sie eine vereinfachte Übersicht über die Prüfungsgebühren. |
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Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen müssen bei den Prüfungen berücksichtigt werden. Dies schreibt das Berufsbildungsgesetz vor. Je nach Behinderung kommen als Maßnahmen zum Nachteilsausgleich beispielsweise die Anpassung der Prüfungsdauer oder die Zulassung von Hilfsmitteln in Betracht. Diese Maßnahmen müssen zusammen mit der Prüfungsanmeldung beantragt werden. Ein entsprechendes ärtzliches Atest muss begefügt werden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat unter dem Titel „Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ ISBN 3-7639-1026-3 ein Handbuch mit Fallbeispielen und Erläuterungen für die Prüfungspraxis veröffentlicht. Zu beziehen ist es beim W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG : www.wbv.de. |
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| · | Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, so kann der Auszubildende von seinem Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses (§ 21 Abs.3 BBiG) bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlangen. Er kann aber auch auf die Verlängerung verzichten und sich gegebenenfalls selbst zum nächstmöglichen Termin zur Wiederholungsprüfung anmelden. Allerdings muss er dann für alle anfallenden Kosten (Prüfungsgebühr, Material,...) selbst aufkommen. |
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| · | Die Abschlussprüfung kann höchstens zwei Mal wiederholt werden. Vom Ablegen bereits bestandener Prüfungsteile kann man sich längstens zwei Jahre befreien lassen. |
Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?
| · | Es kann der jeweils nächste Prüfungstermin wahrgenommen werden. In der Regel gibt es zwei Prüfungstermine pro Jahr. Prüfungsteile, die bestanden wurden, müssen nicht wiederholt werden, wenn man sich binnen zwei Jahren nach der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholung anmeldet. |
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| · | Absolventen von Abschlussprüfungen, die ihre Prüfung nach dem 1. April 2005 vor unserer Handelskammer abgelegt haben, erhalten auf Antrag eine gebührenfreie Übersetzung ihrer Zeugnisse in die englische und/oder französische Sprache. |
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Woher bekomme ich alte Prüfungsaufgaben zum Üben?
Musterprüfungsaufgaben oder bereits verwendete Prüfungsaufgaben erhalten Sie bei den Aufgabenerstellungseinrichtungen.
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Für Aufgaben der PAL (gewerblich-technische Berufe) beim Verlag
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Für Aufgaben der AKA (kaufmännische Berufe) beim
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