Logo IHK24

IHK - Die erste Adresse


Pfad:

Sie befinden sich hier: Startseite > Aus- und Weiterbildung > Informationen für Ausbildungsbetriebe > Kündigung des Ausbildungsvertrages 


Hauptnavigation:


Inhalt:

Kündigung des Ausbildungsvertrages

www.pixelio.de

Dokument-Nummer: 6484

Kündigung des Ausbildungsvertrages

Kündigung vor Ausbildungsbeginn
Das Berufsbildungsgesetz regelt die Kündigungsmöglichkeiten während der Probezeit und nach der Probezeit ausdrücklich, nicht jedoch die Kündigung vor Ausbildungsbeginn. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (17.09.1987, EzB BBiG 1969 § 15 Abs. 1, Nr. 18) dahin entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag entsprechend § 22 Abs. 1 BBiG bereits vor Beginn der Berufsausbildung von beiden Vertragsparteien ordentlich entfristet gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.

Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags. Die Vertragsschließenden haben bereits während der Probezeit alle Rechte und Pflichten, die für das Berufsausbildungsverhältnis gelten.

Während der Probezeit ist jedoch die Möglichkeit, das Berufsausbildungsverhältnis zu kündigen, stark erleichtert. Während das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit grundsätzlich nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), kann es während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). 

Kündigung nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1).

Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Ausbildungsverhältnis ein Erziehungsverhältnis ist.

Bei jeder fristlosen Kündigung ist nicht nur der auf den Berufsabschluss gerichtete Zweck des Ausbildungsvertrags, sondern auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt zur Kündigung oder hier.


Fußzeile:




Suche:

Volltextsuche

Dokument-Suche  Hilfe für Dokument-Suche


Mitglieder und Service:

IHK Service

IHK von A-Z | Ausbildungsberufe A - Z | SIHK Online-Shop | RSS-Newsfeeds | Infodienste | Kontakt / Öffnungszeiten Veranstaltungen | SIHK-Weiterbildungsangebot |

DIHK-News Aus- und Weiterbildung

10.09.2010

Die Bedeutung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund für die Wirtschaft hat Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), gegenüber dem "Deutschlandfunk" hervorgehoben.

10.09.2010

Unsere Städte verändern sich – nicht immer zum Besseren. Die Gründe für das Entstehen zentraler Problemlagen sind komplex, und ebenso vielschichtig müssen die Lösungsstrategien sein.