International

Statistische Meldepflichten

Meldung zur Intra-Handelsstatistik (INTRASTAT)
Die für die Außenhandelsstatistik erforderlichen Daten werden im Außenwirtschaftsverkehr generell aus den Zollanmeldungen, also den Ein- und Ausfuhranmeldungen, entnommen, die bei Geschäften mit Partnern außerhalb der Europäischen Union abgegeben werden müssen.

Innerhalb des europäischen Binnenmarktes werden die für statistischen Zwecke notwendigen Daten über die Intra-Handelsstatistik erhoben. Dies geschieht durch monatliche Meldungen für innergemeinschaftliche Versendungen einerseits und Wareneingänge andererseits.
Unternehmen, deren Ausfuhren in andere EU-Mitgliedsländer einen Wert von 500.000 Euro und deren Einfuhren aus anderen EU-Mitgliedsländern einen Wert von 800.000 Euro übersteigen, sind dazu verpflichtet, monatlich eine Meldung für die Intrahandelsstatistik beim Statistischen Bundesamt abzugeben. Dies kann online unter www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung erfolgen.Nicht zu verwechseln ist die Intrastat-Meldung  mit der soenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
Zur Abgabe dieser INTRASTAT-Meldungen sind per se nur zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen verpflichtet. Dabei sind bestimmte Meldeformen und auch Fristen einzuhalten.

Aktueller Leitfaden für das Jahr 2023
 
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de).

27.02.2023