Achtung: Aktuelle Informationen zum Fragebogen zur Selbstbewertung Zugelassener Ausführer finden Sie in der rechten Spalte in einem Merkblatt der IHK München. Über Hintergründe und Entscheidungskriterien, ob eine Weiterführung des ZA oder stattdessen der AEO-C in Frage kommt, finden Sie
hier.
Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen. Die Europäische Union hat diese sicherheitspolitischen Aspekte mit der Änderung des Zollkodex in europäisches Recht umgesetzt und mit der Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften VO (EG) Nr. 1875/2006 konkretisiert. Ein wesentliches Element ist die Einführung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Authorised Economic Operator).
Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften. Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher. Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern, die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen. Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedsstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Dieser Status kann in folgenden Varianten erteilt werden:
AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen” (AEOC)
AEO-Zertifikat „Sicherheit” (AEOS)
AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit” (AEOF)
Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich im wesentlichen aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 und VO (EG) Nr. 1875/2006. Diese enthalten Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen. Die Leitlinien, die es bei der Antragstellung zu beachten gilt, finden sich auf der Webseite der Zollverwaltung.