Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird häufig der Begriff des Warenursprungs verwendet. Dabei wird zwischen drei Arten unterschieden.
Präferenzieller Ursprung
Der präferenzielle Ursprung basiert auf Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft mit einer Reihe von Staaten oder Staatengruppen. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung im Empfangsland Vorteile, d.h. sie kommen grundsätzlich in einen ermäßigten Zollsatz oder werden vielfach auch zollfrei eingeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware gemäß dem Abkommen mit dem jeweiligen Land be- oder verarbeitet worden ist und dieses nachgewiesen wird. In der EG erfolgt dieser Nachweis mit einer Lieferantenerklärung, die als Vorpapier für die Erstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 dient. Mit dieser erhält der Einführer im jeweiligen Abkommensland die o.g. Zollvorteile.
Mit der Verordnung 1063/2010 hat die Europäische Kommission die neuen Ursprungsregeln im Allgemeinen Präferenzsystem (APS), welche ab dem 01.01.2011 zur Anwendung kommen, veröffentlicht. Laut Kommission wurde durch die geänderten Regeln und Verfahren für Entwicklungsländer der Zugang zu den Präferenzregelungen der EU gelockert und vereinfacht.
Mit "Warenursprung und Präferenzen online" bietet die deutsche Zollverwaltung ein Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Gemeinschaft an. Das interaktive Auskunftssystem, das u.a. alle Listenbedingungen für eine HS-Position für alle gewünschten Länder im Überblick anbietet, ist über nebenstehenden Link erreichbar. Ein Abkürzungsverzeichnis der Abkommensländer ist im Download hinterlegt.
Eine - sehr komplexe - Besonderheit im Rahmen der Präferenzabkommen der EG ist die sogenannte Paneuropäische Kumulation. Ein die Grundsätze erläuterndes Merkblatt sowie eine Matrix zum Stand der Umsetzung - letztmals aktualisiert am 26.05.2011 - sind im Download hinterlegt.
Nichtpräferenzieller Ursprung
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nicht präferenzielle für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise. Er dient unterschiedlichen Zwecken wie z.B.
- der Steuerung der Handelsströme
- Grundlage für Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen
- zahlungsauslösendes Dokument in Akkreditiven
- der Gewährung von Ausfuhrbürgschaften.
Er wird nachgewiesen durch ein Ursprungszeugnis, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern. Rechtsgrundlage ist der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung der EG. Unter "Mehr zum Thema" finden Sie weitergehende Informationen hierzu.
Wettbebewerbsrechtlicher Ursprung
Die Warenmarkierung "Made in..." wird auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet. Sie dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die allgemeine Verkehrsauffassung. Maßgeblich ist im Besonderen das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Was in diesem Zusammenhang irreführend ist, wird durch die Gerichte beurteilt. Im Gegensatz zu den beiden vorher genannten Ursprüngen gibt es keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung befindet.