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INTERNATIONAL

Exportkontrolle

*** Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde am 7. Juni 2010 ein neues elektronisches System zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen eingeführt. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter http://www.bafa.de/bafa/de/presse/pressemitteilungen/2010/06_ausfuhr.html ***

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 7 AWG sind Beschränkungen jedoch möglich, um

  • die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
  • zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.

Auf dieser Grundlage sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten geregelt. Insbesondere sind verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen nach den §§ 17 und 18 Kriegswaffen-kontrollgesetz (KWKG) verboten, die u.a. auch den Außenwirtschaftsverkehr betreffen. Darüberhinaus bestehen verschiedene Embargos, die Verbote und Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs beinhalten.

Weiterhin ergeben sich Beschränkungen aus den Bestimmungen restriktiver Maßnahmen zur Beschränkung des Terrorismus.

Unter einem Embargo werden internationale Wirtschaftssanktionen im Rahmen politischer Bemühungen verstanden, Kriege oder andere Konflikte zu beenden. Embargoverbote überlagern zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigungen und sonstige Bescheide und sind grundsätzlich strafbewehrt. Es wird zwischen Totalembargos, Teilembargos, Waffenembargos unterschieden. Inzwischen gibt es auch personenbezogene, länder-unabhängige Embargos.

Derzeit bestehen keine Totalembargos!

Folgende Teilembargos, die den Handel mit den betroffenen Ländern in unterschiedlichem Unfang einschränken, bestehen:

DOKUMENT-NR. 5544

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