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INTERNATIONAL

Ausfuhrverfahren

Das förmliche Ausfuhrverfahren für den Export von Waren aus Deutschland unterliegt den Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung. Es ist in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt, wobei die erste Stufe die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle ist. Dies ist die für den Ausführer zuständige Zollstelle. Die zweite Stufe ist die Erledigung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausgangszollstelle, wo das Ausfuhrverfahren beendet wird und die Ware die EG verlässt. Der nebenstehende Link führt zur Webseite der Zollverwaltung, wo das Ausfuhrverfahren detailliert erläutert wird.

ATLAS
Noch bis Ende Juni 2009 war es möglich, die Ausfuhrformalitäten - d.h. also die Abgabe z.B. einer Ausfuhranmeldung - in Papierform vorzunehmen. Inzwischen nimmt die Zollverwaltung nur noch elektronische Anmeldungen entnehmen. Dafür hat sie seit einigen Jahren ATLAS (Automatisiertes Tarif und Lokales Zollabwicklungssystem) entwickelt. Hierüber ist die elektronische Kommunikation mit dem Zollamt möglich. Im Rahmen der Internetzollanmeldung und der Internetausfuhranmeldung Plus kann dies auch ohne Einschaltung eines externen Dienstleisters oder Anschaffung einer eigenen Software erfolgen. Unter "Mehr zum Thema" finden Sie weitergehende Informationen hierzu.

Das Merkblatt zum Einheitspapier wurde neugefasst und umbenannt in "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen".
Es ist ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen



Ausfallkonzept

Sollte ATLAS oder das eigene Computersystem nicht funktionieren, greift das Ausfallkonzept. Näheres hierzu ist rechts hinterlegt.

Auswirkungen von ATLAS auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Seit dem 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 1. August 2006 das IT-System "ATLAS-Ausfuhr" zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Das BMF nimmt mit Schreiben vom 17. Juli 2009 zu den Auswirkungen der seit 1. Juli 2009 geltenden Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Stellung. Einzelheiten des Ausfuhrverfahrens werden anhand einiger Beispiele erläutert sowie die eng begrenzten Ausnahmen vom elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren dargestellt.

Das BMF-Schreiben enthält Ausführungen zu folgenden Punkten:

  1. Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren
  2. Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens
  3. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
  4. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
  5. Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung

Das Schreiben ist auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bewirkt werden. Das Schreiben des BMF finden Sie als Download rechts, die Anlagen Ausgangsvermerke unter "Mehr zum Thema".

ATLAS Ausfuhr – systemseitige Erledigung offener Ausfuhrvorgänge und Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens

In seiner ATLAS-Info 6243/11 teilt das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) die Modalitäten zur systemseitigen Erledigung offener Ausfuhrvorgänge und Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow up) mit.

Die Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow up) erfolgt am 10. März. 2012. In der Info des ZIVIT - siehe nebenstehender Download - sind die Modalitäten genau beschrieben.

Für offene Ausfuhrvorgänge, die in ATLAS bis zum 09. März 2012 eröffnet wurden, sind in der Info Termine vorgegeben, an denen offene Ausfuhrvorgänge bei Nichterledigung systemseitig geschlossen werden.

DOKUMENT-NR. 5542

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