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URSPRUNGSZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

Bei der Einfuhr von Waren verlangen die Behörden vieler Staaten neben Ursprungszeugnissen auch amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals auch ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Ebenso kann lediglich der Kundenwunsch, zum Beispiel im Rahmen eines Akkreditiv-Geschäftes, der Grund für bestimmte Bescheinigungen sein.

Geforderte Dokumente können - neben den Ursprungszeugnissen - sein: Handelsrechungen, Proforma-Rechnungen, Preislisten, Angebote, Vollmachten, Vertretungsbestätigungen, Vollmachten für Carnets A.T.A., Bestätigungen, dass der Verkauf bestimmter Waren in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist (Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen) usw.

Grundsätzlich gilt für IHK-Bescheinigungen:

Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands bzw. der Europäischen Union sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen

Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein

Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden

Vordatierungen sind unzulässig

Kopien der Unterlagen verbleiben bei der IHK

  • Nicht alle Dokumente, für die eine IHK-Bescheinigung gefordert wird, dürfen von der Industrie- und Handelskammer „abgestempelt” werden. Ursache hierfür können sein:
    - Eine andere Institution ist örtlich und/oder rechtlich (sachlich) zuständig [§ 1 Abs. 3 IHK Gesetz],
      hierzu zählen Gesundheitszeugnisse, Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen, Stellungnahmen, Gutachten,
      Prüfzertifikate oder amtliche Erklärungen anderer Behörden
    - Beglaubigung von eidesstattlicher Versicherungen - diese fallen in die Zuständigkeit der Notare und Gerichte
    - Die Angaben in den Dokumente nicht erlaubt sind, zum Beispiel Boykott-Erklärungen gegen ein
      bestimmtes Land
    - Die Richtigkeit der Angaben kann nicht nachgewiesen werden

Die in Nordrhein-Westfalen, und im Kammerbezirk der SIHK, zu beachtenden vorrangigen Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Download; gleichfalls finden Sie hier das Statut und die Richtlinien.

Die Antragstellung und der Ausdruck von Ursprungszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen ist auch elektronisch möglich. Nähere Informationen hierzu unter der Rubrik "Mehr zu diesem Thema".


+++ Ursprungszeugnisse, Bescheinigungen und Carnets können Sie Mo - Do jeweils von 7:30 bis 16:00 Uhr, Fr von 7:30 bis 14:30 Uhr beantragen. +++


Um sich gegenüber der SIHK als unterschriftsberechtigt für die Ausstellung von außenwirtschaftsrechtlichen Unterlagen zu legitimieren, verwenden Sie bitte den Unterschriftsbogen im Download.

DOKUMENT-NR. 5530

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  • Telefon: 02331 390-223
  • Fax: 02331 390-354

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