International

Import von Waren aus Drittländern


Die Einfuhr von Waren aus Drittländern unterliegt - in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Ware oder auch dem Land, aus dem der Import erfolgt - unterschiedlichen Bestimmungen. Vor der tatsächlichen Einfuhr sollte deshalb geklärt werden,
- ob es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote gibt und/oder mit welchen
  Einfuhrbestimmungen zu rechnen ist,
- ob (und wieviel) Zoll anfällt bzw. welche Möglichkeiten der zollfreien Einfuhr
   bestehen,
- welche Papiere in diesem konkreten Fall vorgelegt werden müssen,
- und welche Bestimmungen hinsichtlich der Marktfähigkeit der Produkte
  (Kennzeichnungspflichten, Etikettierungsvorschriften etc.) zu beachten sind.

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956
Am 17. Mai 2023 ist die genannte Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism – CBAM) in Kraft getreten, mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023.
In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren (z. B. Düngemittel, Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Wasserstoff) Anwendung. Vollständig anzuwenden ist sie ab 1. Januar 2026.
Vom CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur “Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr”. Während des Übergangszeitraumes sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach dieser Verordnung erforderliche.
Hinweis: die Regelungen zur Beantragung einer “Zulassung als CBAM-Anmelder” gemäß Art. 5 und 17 dieser Verordnung gelten erst am dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a).
Quelle: Generalzolldirektion (21.06.2023)

Weitere Informationen zum Thema

04.07.2023
 

Neuerungen zum 01.01.2023

Keine Einfuhranmeldung auf Papier mehr
Am 31. Dezember 2022 endet der Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers. Ab 2023 sind grundsätzlich Standard-Zollanmeldungen (Art. 162 UZK) und vereinfachte Zollanmeldungen (Art. 166 UZK) sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK) gemäß Art. 6 Abs. 1 UZK elektronisch abzugeben.
eGestellungs-Pflicht bei Import aus der Schweiz
Grundsatz: Beim Import ist die Mitteilung über die Gestellung ( = Waren sind bei der Zollstelle eingetroffen und stehen zur Kontrolle zur Verfügung) elektronisch abzugeben.
Zum 01.01.2023 gilt diese Regelung auch für Importe aus der Schweiz. Die bisherige Sonderregelung für Einfuhren aus der Schweiz läuft ab.
Die Gestellungsmitteilung wird beim Grenzübertritt über das ATLAS-Modul Sum A abgegeben.

20.12.2022

Aufschubkonten für die Einfuhrumsatzsteuer bieten neue Möglichkeiten für Unternehmen

Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen von der seit 1.12.2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren. Auf Initiative der IHK-Organisation ermöglicht der Zoll nun auch Unternehmen mit wenigen Einfuhren ein EUSt-Aufschubkonto, sofern ein bestimmter EUSt-Betrag erreicht wird. Außerdem wurde klargestellt, dass einem Unternehmen mehrere gleichartige Aufschubkonten bewilligt werden können.
Detaillierte Informationen

17.06.2022

UZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr in Deutschland (Centralised Clearance)

Die Zollverwaltung informiert in seiner Fachmeldung vom 11.08.2021, dass in Deutschland ab sofort eine mitgliedsstaatenübergreifende Zentrale Zollabwicklung im Rahmen der Einfuhr (centralised clearance import, CCI) auch für Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr möglich ist. Beispiel: Eine Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr wird in Deutschland zentral abgegeben. Die Ankunft der Ware, deren Gestellung und deren Überführung in die Vorübergehende Verwahrung erfolgt jedoch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.

Die Zentrale Zollabwicklung kann sowohl auf Grundlage einer Standardzollanmeldung als auch im Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung/Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erfolgen und ist nun für alle gemäß Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren möglich. Die nach Art. 149 Abs. 1 UZK-DA zulässigen Einfuhrverfahren sind:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b) Zolllager;
c) vorübergehende Verwendung;
d) Endverwendung;
e) aktive Veredelung.

Bislang war die Überlassung zum freien Verkehr ausgenommen. Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr ist analog zu den übrigen mitgliedsstaatenübergreifenden zollrechtlichen Bewilligungen über das EU-Trader-Portal zu stellen. Gemäß Art. 179 Abs. 2 UZK (Zentrale Zollabwicklung) muss das antragstellende Unternehmen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein (Authorised Economic Operator, AEO-F). Die Möglichkeit, die mitgliedsstaatenübergreifende Zentrale Zollabwicklung bei Zollanmeldungen zur Überlassung in den freien Verkehr nun auch in Deutschland nutzen zu können, trägt zu einer weiteren Verfahrensvereinfachung für Unternehmen bei. Sie ermöglicht Unternehmen mit EU-weiten Wareneingängen, ihre einfuhrbezogenen Zollprozesse in Deutschland weiter zu bündeln. Im Bereich der Ausfuhr, ist dies schon seit längerem möglich.

16.08.2021
 

eCommerce / Wegfall der 22-Euro EUSt-Freigrenze zum 1.7.2021: Chatbot von Zoll und BZSt

Mit dem Inkraftttreten der zweiten Stufe des Mehrwertsteuerdigitalpakets am 01.07.2021 treten für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel (e-Commerce)  umfangreiche Änderungen in Kraft. So wird mit dem Wegfall der 22 Euro-Freigrenze für Kleinsendungen die Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Sendungen aus dem Ausland vom ersten Euro an fällig. Anders als bisher müssen grundsätzlich alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Je nachdem, über welchen Weg die Sendung eingeführt wird (Online-Marktplatz, Post, Kurierdienst etc.) erfolgt die Entrichtung der fällig werdenden Einfuhrumsatzsteuer über unterschiedliche Wege. Die Zollverwaltung (www.zoll.de)  und das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de)  informieren auf ihren Webseiten über die anstehenden Änderungen und möglicherweise erforderlich werdenden Registrierungen. Mit den Änderungen soll der grenzüberschreitende e-Commerce vereinfacht und vereinheitlicht sowie der Mehrwertsteuerbetrug bekämpft werden. Die Wertgrenze von 45 Euro von Privatpersonen an Privatpersonen (Geschenke) bleibt bestehen.

Der Zoll stellt auf seiner Website umfangreiche Informationen zum eCommerce für Unternehmen und Privatpersonen bereit und erweitert diese regelmäßig (→ LINK). Die Inhalte sind dabei aktuell wie folgt strukturiert:
  1. eCommerce und Unternehmen → Informationen für Unternehmen
  2. eCommerce und Privatpersonen →  Informationen für Privatpersonen
  3. eCommerce und ATLAS → Informationen für den Bereich ATLAS
  4. eCommerce Chatbot TinA → Chatbot TinA
Der Chatbot „TinA“ als digitale Informationsmöglichkeit wurde Anfang Juni um eCommerce-Inhalte ergänzt. Er soll allgemeine Fragen zu diesem Thema beantworten (zusätzlich zu Brexit-Fragen).
Laut Auskunft des Zolls werden die Inhalte des Chatbots ressortübergreifend von der Zollverwaltung, dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache. 
(→ Schreiben des BZSt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB))
04.06.2021


Aktive / Passive Veredelung: Informationsaustausch (INF)

… ab 1. Juni 2020 ausschließlich elektronisch
Die Artikel 176 und 181 UZK-DA sehen den elektronischen „Standardinformationsaustausch“ bei der aktiven und passiven Veredelung vor. In bestimmten Fällen kann der Informationsaustausch auch mit anderen elektronischen Mitteln als dem standardisierten Austausch erfolgen.
Die Verwendung von Informationsblättern INF in Papierform ist ab dem 1.6.2020 nicht länger möglich.
In seinen Fachmeldungen vom 27.1.2020 und 8.5.2020 weist der deutsche Zoll darauf hin, dass ab dem 1.6.2020 der Informationsaustausch zwischen Zollstellen und Zollstellen bzw. zwischen Zollstellen und Unternehmen bzgl. zu erhebender Abgaben im Zusammengang mit aktiven oder passiven Veredelungsverfahren (AV, PV) ausschließlich elektronisch erfolgt.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Informationsaustausch nicht länger mittels Informationsblättern INF in Papier möglich. Es dürfen keine INF-Vordrucke mehr verwendet werden. Lediglich bis zum 31. Mai 2020 ausgestellte INF-Vordrucke können bis zu ihrer Erledigung weiter verwendet werden.
Zusätzliche Hinweise zum Umgang mit dem elektronischen INF System sollen nach Abschluss der derzeit stattfindenden Tests auf www.zoll.de zur Verfügung gestellt werden.

Ansprechpartner beim Zoll:

Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)
Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen): 07:00 - 18:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5452, E-Mail: servicedesk@zoll.bund.de

Service Desk ITZBund (technischer Anwendersupport)
Montag bis Sonntag: 00:00 - 24:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5451, E-Mail: servicedesk@itzbund.de
19.05.2020

Überwachung der Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU

Die Europäische Union führt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum 12. Mai 2018 ein.
Informationen hierzu siehe rechts im Download-Bereich.

Allgemeine Import-Informationen
 

Immer wieder ist die Abfertigung von Reparatursendungen ein Thema. Unter "Weitere Informationen" ist ein Merkblatt dazu hinterlegt.

Beim Import kommt es u. a. auf die richtige Einreihung von Waren in den Zolltarif an. Die im Downloadbereich hinterlegte Ausarbeitung gibt eine Kurz-Info hierzu.