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INTERNATIONAL

Statistische Meldepflichten

Die grenzenlose Freiheit des Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt hat auch ihren Preis. Um zuverlässige Daten über den gegenseitigen Güteraustausch innerhalb der einzelnen Länder zu erhalten, kommen bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen statistische Meldepflichten auf die Unternehmen zu, mit denen Sie Auskunft über innergemeinschaftliche Lieferungen geben müssen. Dies geschieht in Form von Meldungen an das Statistische Bundesamt. Dabei sind bestimmte Meldeformen und auch Fristen einzuhalten.

• Im Bereich der Intrahandelsstatistik beträgt 2012 in Deutschland die auf den jeweiligen Vorjahres- beziehungsweise Jahreswert der innergemeinschaftlichen Warenversendungen beziehungsweise -eingänge bezogene Meldeschwelle unverändert jeweils 500.000 Euro.

• Ebenfalls unverändert ist die auf den Vorjahres- beziehungsweise Jahreswert der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der auf die Angabe des Statistischen Wertes bei Käufen / Verkäufen und Kommissions- / Konsignationsgeschäften verzichtet wird. Sie liegt weiterhin für Wareneingänge bei 30 Mio. Euro und für Warensendungen bei 42 Mio. Euro.

• Änderungen im Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der Erfassung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) in der "Zusammenfassenden Meldung (ZM)" und in der "Umsatzsteuervoranmeldung" haben in Deutschland keine Auswirkungen auf die Meldungen in der Intrahandelsstatistik. Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (ohne Warenbewegungen) sind nach wie vor nicht im Rahmen der Intrastat zu melden.


Detaillierte Informationen hierzu enthält die Ausfüllanleitung zur Intrastat, die Sie über nebenstehendem Link direkt erreichen können.

DOKUMENT-NR. 5529

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