Insolvenzrecht

Insolvenz: Hilfe für Unternehmen in Schieflage

Ein Betrieb kann seinen fälligen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen: Er ist zahlungsunfähig. Das ist kein seltener Fall und die Gründe sind vielfältig. Nicht immer sind es unternehmerische Fehlentscheidungen. Mal fällt ein wichtiger Auftraggeber weg. Mal sind es Investitionen, für die ein Kredit aufgenommen werden muss, der in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht mehr bedient werden kann. Die SIHK fasst hier die wichtigsten Fragen zusammen.

Insolvenz-Hotline der SIHK

Bei Fragen zum Insolvenzrecht steht die Insolvenz-Hotline der SIHK unter 02331 390-366 zur Verfügung.

Video: Wie bleibt mein Unternehmen gesund?

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Was ist eine Insolvenz?

Die Betriebsinsolvenz steht für den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs. Das Unternehmen kann die Forderungen der Gläubiger nicht mehr befriedigen und somit seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob der Betrieb zu retten und die Schulden abzubauen sind, oder ob eine Schließung als einziger Ausweg bleibt.
Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens beim Insolvenzgericht gestellt wird. Bestimmte Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Zu diesen Unternehmen gehören die GmbH, die Aktiengesellschaft, Genossenschaften, die GmbH & Co. KG, die OHG, kurz alle juristischen Personen.

Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträge die Gläubiger befriedigt werden können. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht. Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Einzelne Gläubiger haben keine Möglichkeit auf einzelne Vermögensgegenstände zu zugreifen. Damit ist ein „Wettlauf der Gläubiger“ im Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können der Unternehmer selbst oder seine Geschäftspartner, aber auch Banken, Finanzämter oder Krankenkassen stellen. Der Antrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, wo der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat. Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare. Bei juristischen Personen kann jeder gesetzliche Vertreter einen Antrag stellen. Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer derjenige, der antragsberechtigt ist.
Der Fremdantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Der Antragsteller muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorlegen. Außerdem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation.
Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Im Fall der so genannten Führungslosigkeit, wenn beispielsweise der Geschäftsführer abgetaucht ist, ist jeder Gesellschafter, bzw. jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.

Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Der Insolvenzantrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist in der Regel der Geschäftssitz.
Welches Insolvenzgericht für den Insolvenzantrag zuständig ist, steht im Gerichtsverzeichnis unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Anschriften der Insolvenzgerichte in NRW finden Sie hier.

Wie unterscheiden sich die unterschiedlichen Insolvenzverfahren?

Regelinsolvenzverfahren
Für alle Unternehmen gilt, dass sie das Regelinsolvenzverfahren durchführen müssen, unabhängig davon, ob sie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Selbständige oder Freiberufler sind. Vom Regelinsolvenzverfahren zu unterscheiden ist das Verbraucherinsolvenzverfahren, das allen Privatpersonen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit offen steht, aber auch allen ehemals Selbständigen, sofern diese im Zeitpunkt der Eröffnung weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Regelinsolvenz richtet sich nach anderen Verfahrensvorschriften als die Verbraucherinsolvenz.
Antrag auf Eigenverwaltung
Stellt der Unternehmer einen Antrag auf Eigenverwaltung, dann behält der Unternehmer die Leitung der Firma. Ihm wird ein Sachwalter zur Seite gestellt, der weniger Befugnisse hat als ein Insolvenzverwalter. Der Sachwalter kann nur verhindern, er kann aber keine Geschäfte führen. Eine Eigenverwaltung ist immer dann sinnvoll, wenn es auf die Fachkenntnisse der bisherigen Geschäftsleitung ankommt und eine zeitraubende Einarbeitung vermieden werden soll. Das Verfahren in Eigenverwaltung spart im Allgemeinen auch bis zu 40 Prozent der Kosten eines Regelverfahrens. Die eingesparten Kosten kommen deshalb auch den Gläubigern zu Gute. Die Eigenverwaltung ist nur dann sinnvoll, wenn das Unternehmen saniert und fortgeführt werden soll.
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Variante der Eigenverwaltung dar. Ziel des Schutzschirmverfahrens ist die Vorlage eines Insolvenzplans. Wer als Unternehmer in eine finanzielle Schieflage gerät und gute Chancen für eine Sanierung hat, sollte nicht warten bis das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Schon in diesem frühen Stadium kann es sinnvoll sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzordnung sieht für diese Fälle das Schutzschirmverfahren vor, das dem Schuldner die Chance bietet, sein Unternehmen frühzeitig zu sanieren.
Ein Unternehmen kann unter den Schutzschirm schlüpfen, wenn absehbar ist, dass es demnächst seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann und deshalb die Zahlungsunfähigkeit droht. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, scheidet hingegen ein Schutzschirmverfahren aus.
Das Schutzschirmverfahren bietet dem Unternehmer die Chance weiter auf dem Markt bestehen zu bleiben. Der Schuldner kann seine Geschäfte unter Aufsicht eines Sachwalters weiter führen und behält die Verfügungsmacht über das Vermögen. Unter dem Schutzschirm hat der Schuldner maximal drei Monate Zeit, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Während dieser Zeit ist der Schuldner vor den Zugriffen der Gläubiger auf sein Vermögen geschützt - es besteht ein Vollstreckungsverbot.
Ein Unternehmen kann nur dann unter den Schutzschirm schlüpfen, wenn die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist und der Schuldner dies mittels einer Bescheinigung eines erfahrenen Krisen- und Sanierungsberaters nachweisen kann.
Restschuldbefreiung
Die Rechtschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen offen. Deshalb können Selbstständige, Freiberufler und Privatpersonen einen Antrag stellen. Bei der Insolvenz einer GmbH ist jedoch keine Rechtschuldbefreiung möglich, da die GmbH eine juristische Person ist. Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Voraussetzung ist, dass der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich nicht ausreichend darum bemüht oder er wegen Insolvenzstraftaten (z.B. Insolvenzverschleppung) verurteilt wird.
Eine Restschuldbefreiung kann bereits nach drei Jahren erfolgen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens komplett bezahlt und mindestens 35 % seiner Schulden beglichen hat. Zahlt er zumindest die Verfahrenskosten, ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. In allen anderen Fällen wird der Schuldner nach sechs Jahren schuldenfrei.
Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhaltensperiode unzulässig. Bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich der Schuldner um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge hat der Schuldner an einen Treuhänder abzutreten.

Wer trägt die Verfahrenskosten?

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt er, Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm auf Antrag die Verfahrenskosten gestundet werden. Soweit der Gläubiger die Abweisung mangels Masse verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten, der die gesamten voraussichtlich entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens abdecken muss.

Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Unternehmer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann oder wenn für den Unternehmer schon absehbar ist, dass er die Rechnungen nicht bezahlen kann (sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit).
Anders verhält es sich bei juristischen Personen. Stellt der Geschäftsführer einer GmbH fest, dass die Firma rechnerisch überschuldet ist, muss der Geschäftsführer keinen Antrag stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens erfolgversprechend ist. Eine solche positive Fortführungsprognose setzt zunächst voraus, dass beim Unternehmer der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen. Das allein reicht jedoch nicht aus. Sie kann nur erteilt werden, wenn auch ein ordentlicher Geschäftsleiter sich unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Der Unternehmer hat deshalb ein konkretes Unternehmenskonzept zusammen mit einem Finanzplan und einer Liquiditätsrechnung zu erarbeiten. Gelingt das, können rechnerisch überschuldete GmbHs und andere juristische Personen einer Insolvenz entgehen.

Was passiert, wenn Insolvenz verspätet beantragt wird?

Das verspätete Stellen eines Insolvenzantrags (Insolvenzverschleppung) kann zu erheblichen Nachteilen führen. Der Unternehmer, der verspätet einen Insolvenzantrag stellt, bekommt keine Restschuldbefreiung. Geschäftsführer einer GmbH oder andere gesetzliche Vertreter juristischer Personen, begehen sogar eine Straftat, wenn Sie den Antrag zu spät stellen.

Was passiert bei einer Insolvenz mit den Arbeitnehmern?

Ein ordentliches Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und ändert daher nichts an den Pflichten des Arbeitnehmers. Er muss weiterhin zur Arbeit erscheinen. Allerdings geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über.
Vor und während einer Insolvenz kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer ihren Lohn nicht erhalten. Um später Ansprüche geltend machen zu können, sollten Mitarbeiter das fehlende Geld schriftlich anmahnen und eine fristgerechte Zahlung fordern. Als Ersatz für bis zu drei Monate ausstehenden Lohn zahlt die Arbeitsagentur Insolvenzgeld. Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld aktiv und bis spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, sonst gehen sie leer aus.
Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Ein Insolvenzverfahren stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter dar. Soweit im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten für ordentliche Kündigungen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn Arbeitsplätze entfallen, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, wobei auch die Regelungen zur Sozialauswahl zu beachten sind. Für den Arbeitnehmer gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Falls der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Eine Besonderheit im Insolvenzverfahren besteht lediglich hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsfrist: Arbeitsverhältnisse können in der Insolvenz mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Längere gesetzliche, tarifvertragliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder eine ordentliche Unkündbarkeit sind unbeachtlich. Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, darf auch während des laufenden Insolvenzverfahrens Urlaub genommen werden.

Wie erhalten Gläubiger ihr Geld?

Das Insolvenzverfahren unterliegt klaren Regeln. Daher dauert es einige Zeit, bis die Gläubiger die ausstehenden Beträge ganz oder teilweise erhalten. Unter Umständen sind keine Vermögenswerte mehr vorhanden und die Gläubiger müssen den Schaden komplett selbst tragen.
Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer Frist (zwischen 2 Wochen und 3 Monaten) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Auch später angemeldete Forderungen sind bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Es kann passieren, dass eine Zustellung an einzelne Gläubiger unterbleibt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, nicht lange auf eine Aufforderung zu warten, sondern die Forderungen unaufgefordert beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter berücksichtigt nicht angemeldete Forderungen nicht, selbst, wenn sie sich eindeutig aus der Buchhaltung des Schuldners ergeben.
Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos schriftlich möglich. Oft stellen Insolvenzverwalter ein Formblatt zur Verfügung. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen/ Urkunden in Kopie nachzuweisen. Nicht auf Geldzahlung gerichtete Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Gibt es einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung, sollte der Gläubiger seine Forderung bis zum Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan angemeldet haben, andernfalls verjährt sie in einem Jahr nach Rechtskraft der Planbestätigung.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Nach einem Insolvenzantrag beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren, das primär dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse dient. Während dieser Phase werden die Verfahrensvoraussetzungen geprüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird der Insolvenzantrag entweder abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Sein Hauptziel liegt darin, die Forderungen der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Dazu nutzt er alle Mittel: Er kann den Betrieb sanieren, Teile des Unternehmens verkaufen, oder den Betrieb komplett zerschlagen. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen, höchstens jedoch 3 Monate. Die Gläubiger werden außerdem aufgefordert, dem Insolvenzverwalter etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen. Schuldnern des insolventen Unternehmens wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr an dieses, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen.

Wie laufen Insolvenzverfahren je nach Geschäftsform ab?

Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen
Inhaber von Einzelunternehmen sind natürliche Personen, die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Daher ist eine Betriebsinsolvenz nicht empfehlenswert, wenn ein Einzelunternehmen wirtschaftlich in Schieflage gerät. Experten empfehlen, zuerst den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Gläubiger fordern das Geld dann von einem Privatmann. Damit steht Einzelunternehmern der Weg in die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) offen, die schnell zur Schuldenfreiheit führt.
Die Möglichkeit einer Privatinsolvenz besteht allerdings nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Einzelunternehmers überschaubar sind, weniger als 20 Gläubiger offene Forderungen gegen ihn haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Müssen Einzelunternehmer eine Betriebsinsolvenz anmelden, können auch sie Schuldenfreiheit erlangen. Damit dies gelingt, sollten Einzelunternehmer unbedingt auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Kapitalgesellschaft in der Krise – Insolvenzverfahren bei GmbH und AG
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wie einer GmbH oder AG, müssen bei einer finanziellen Krise unbedingt einen Insolvenzantrag stellen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt und innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Die dreiwöchige Frist ist eine Höchstfrist, die nicht unbedingt ausgenutzt werden darf. Ansonsten können die Gläubiger Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen und es droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Was passiert bei Abweisung mangels Masse?

Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Sie werden kraft Gesetzes aus dem Handelsregister gelöscht. Natürliche Personen (z.B. Selbstständige, persönlich haftende Komplementäre) werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist beträgt 5 Jahre. Es erfolgen Mitteilungen an Behörden. Die Abweisung kann berufs- oder gewerberechtliche Folgen haben: Bei freien Berufen kann die Abweisung mangels Masse auch zum Widerruf der Zulassung führen. Bei Gewerbetreibenden kann gegebenenfalls eine Gewerbeuntersagung erfolgen. Auch Maklern, Anlageberatern, Bauträgern oder Baubetreuern kann die Erlaubnis entzogen werden. Unter Umständen kommen strafrechtliche Folgen in Betracht, wenn z.B. Insolvenzstraftaten/ Bankrottdelikte begangen wurden. Außerdem kann ein Berufsverbot als Geschäftsführer die Folge sein.
Die Abweisung mangels Masse kommt nicht in Betracht, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt und die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens beantragt und bewilligt wurde. Soweit der Schuldner oder ein Gläubiger die Abweisung verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, muss der Schuldner die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters tragen.
01.03.2023