Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Bedeutend ist hier die Formulierung "nicht ausschließlich". Damit sind von dieser Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind, aber von Kindern möglicherweise doch als solche angesehen werden. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass ein Produkt nicht ausschließlich zum Spielen gedacht sein muss, um als Spielzeug gelten zu können; bedeutet also, dass auch Produkte mit Mehrfachfunktion (z. B. Schlüsselring mit Teddybär‐Anhänger) als Spielzeuge zu betrachten sind.
Spielzeuge, die nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten, sind im Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
Die Europäische Kommision hat mehrere Leitlinien zur Richtlinie veröffentlicht (siehe "Externe Links"). Die Leitlinie 4 informiert über den Anwendungsbereich und gibt Entscheidungshilfen, ob ein Produkt unter die Richtlinie fällt oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass die Übersichtsseite der EU-Leitlinien nur in englisch angeboten wird, alle Leitlinie aber in deutscher Übersetzung als pdf-Datei vorliegen!
Die Richtlinie wurde mit der "Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) – 2. GPSGV“ in deutsches Recht umgesetzt und trat am 20. Juli 2011 in Kraft!