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TECHNISCHE HARMONISIERUNG

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung wird häufig als "Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Ein kennzeichnungspflichtiges Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher dafür zutreffender EU-Richtlinien entspricht und wenn ein Konformitätsverfahren gemäß den anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.
Es dürfen nur Produkte mit dem CE-Kennzeichen versehen werden, die unter eine der CE-Richtlinien fallen!

Eine Übersicht der CE-Richtlinien finden Sie hier.

Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten "wesentlichen Anforderungen". Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produktes (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich "Verkäufer") über.

Eine europaweite technische Harmonisierung ermöglicht einen freien Verkehr industrieller Erzeugnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus für die Verbraucher und die Nutzer der betreffenden Produkte.

MASCHINENSICHERHEIT

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Seit dem 29. Dezember 2009 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie ist in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. Produktsicherheitsverordnung (Maschinenverordnung) umgesetzt worden. mehr

MASCHINENRICHTLINIE

Hilfestellung zur Risikobeurteilung im Maschinenbau

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt in ihrem Bericht „Risikobeurteilung im Maschinenbau“ konkrete Hilfestellung für Maschinenhersteller bei der Durchführung einer Risikobeurteilung, wie sie von der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geforderten wird. Der kostenlose Fachbeitrag soll Hersteller, insbesondere Konstrukteure, bei der Durchführung der Risikobeurteilung unterstützen. Ausgehend von der Darstellung des grundsätzlichen Vorgehens und der Erläuterung wesentlicher Begriffe werden mögliche Verfahren und Handlungshilfen bezogen auf die einzelnen Schritte der Risikobeurteilung vorgestellt. In einem weiteren Abschnitt werden die einzelnen Phasen der Risikobeurteilung und Risikominderung den Phasen des Konstruktionsprozesses gegenübergestellt. Dabei werden Hinweise zur Einbindung in den Konstruktionsprozess gegeben. externer Link

WARNHINWEISE ERFORDERLICH

EU-Spielzeugrichtlinie

Im Juli 2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Sie soll einheitliche Sicherheitsstandards innerhalb der EU gewährleisten. Die neuen Rechtsvorschriften gelten für jedes Spielzeug, dass seit dem 20.07.11 innerhalb des Binnenmarktes erstmals in Verkehr gebracht wurde. Entscheidend ist, wann das Produkt das Lager des Herstellers bzw. Importeurs verlässt. mehr

ANSPRECHPARTNER

Normen: DIN richtet ’KMU Helpdesk’ ein

Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) hat ein "KMU-Helpdesk" eingerichtet, das speziell kleinen und mittleren Unternehmen als zentrale Anlaufstelle für Fragestellungen rund um das Thema Normung und Standardisierung dienen soll. mehr

DOKUMENT-NR. 10851

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