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GERÄTE- UND PRODUKTSICHERHEIT

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung wird häufig als "Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Ein kennzeichnungspflichtiges Produkt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher dafür zutreffender EU-Richtlinien entspricht und wenn ein Konformitätsverfahren gemäß den anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist.

Im Rahmen des neuen Konzepts für die Produktregulierung und des Gesamtkonzeptes für die Konformitätsbewertung wurden Regulative geschaffen, welche der technischen Harmonisierung innerhalb des EU-Binnenmarktes dienen sollen.

Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten "wesentlichen Anforderungen". Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produktes (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer (umgangssprachlich "Verkäufer") über.

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MASCHINENSICHERHEIT

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DOKUMENT-NR. 10851

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