Die IHK für Ostfriesland und Papenburg unterstützt die bundesweite DIHK-Aktion „27 Prozent von uns - #KeineWirtschaftOhneWir“ und bekennt sich mit einer demonstrativen Beschneidung ihres Logos zu Vielfalt und Weltoffenheit in der deutschen Wirtschaft – und besonders hier vor Ort. Lesen Sie dazu auch die Mitteilung zum Aktionsstart.
Nr. 2363156

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe gesetzliche Vorschriften beachten. Diese sollen Ihren Geschäftspartnern ermöglichen, sich schon beim Beginn Ihrer Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Durch die Angabe der Handelsregisternummer beispielsweise ist es für Ihren neuen Geschäftspartner einfacher, sich beim Registergericht Auskünfte über ihre Firma einzuholen. Die Vorschriften sollen also 'böse' Überraschungen verringern helfen.

 

Impressum

Anbieter einer geschäftsmäßigen Internetseite müssen auf Ihrer Homepage eine Vielzahl von Angaben vorhalten, das sogenannte "Impressum". Ziel dieser Pflicht ist es, Benutzern der Internetseite transparent zu machen, mit wem sie es zu tun haben und wie sie bei Bedarf Kontakt aufnehmen können. Werden Angaben überhaupt nicht oder nur fehlerhaft vorgehalten, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Platzierung des Impressums

Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein sowie ständig verfügbar gehalten werden. 
Leicht erkennbar ist es, wenn es für den Nutzer gut sichtbar und ohne langes Suchen auffindbar ist. Als eindeutige Bezeichnung kann „Impressum“, aber auch „Anbieterkennzeichnung“ und „Kontakt“ gewählt werden. Die unmittelbare Erreichbarkeit wird jedenfalls gewährleistet, wenn der Nutzer mit einem Klick zum Impressum gelangt. Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit durch einen funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann und die kompatibel mit den Standard-Einstellungen gängiger Internet-Browser sind.
Die Impressumsangaben sind nicht nur auf der eigenen Internetseite zu machen, sondern auch wenn eine Internetseite anderer Betreiber benutzt wird. Dies gilt z.B. für die Nutzung von Handelsplattformen wie ebay.de oder amazon.de. Auch bei der Nutzung von Social Media-Angeboten, wie z.B. Fanseiten auf Facebook, müssen eigene Angaben gemacht werden.

Impressumsangaben im Einzelnen

§ 5 Abs. 1 TMG enthält in den Nummern 1 bis 7 eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Anbieter eines Internetauftritts in unterschiedlichem Umfang betroffen sind.
  • Natürliche Personen müssen ihren ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen sowie die vollständige (ladungsfähige) Anschrift angeben. Juristische Personen müssen die Firma samt Anschrift und die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Vertretungsberechtigten vorhalten.
  • Pflicht ist zudem mindestens die Angabe einer E-Mail-Adresse und eines weiteren elektronischen oder eines nicht-elektronischen Kommunikationsmittels (z.B. Telefonnummer).
  • Wer im Rahmen eines zulassungspflichtigen Gewerbes (z.B. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler etc.) eine Internetseite unterhält, muss die zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift nennen.
  • Ist der Anbieter in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, muss das Register und die Registernummer angegeben werden.
  • Bei reglementierten Berufen, wie z.B. Apotheker, Steuerberater oder Rechtsanwalt, müssen gewisse zusätzliche Angaben gemacht werden (z.B. Angabe gesetzl. Berufsbezeichnung).
  • Liegen Umsatzsteuer- und/oder Wirtschafts-Identifikationsnummer vor, müssen Sie auch angegeben werden. Die Steuernummer muss nicht angegeben werden.
  • Eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH), die sich in der Liquidation oder Abwicklung befindet muss dies angeben.
er Verordnungs- bzw. Gesetzgeber regelt noch in vielen weiteren Fällen Pflichtangaben, die unter bestimmten Voraussetzungen in das Impressum aufgenommen werden müssen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf eine Vielzahl von Fällen anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, mit denen grundsätzlich von gesetzlichen Regeln abgewichen werden kann. Im Gegensatz zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen werden AGB von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages vorgegeben.
AGB schaffen einheitliche Regelungen für Massenverträge und erleichtern den Geschäftsverkehr. Insbesondere können durch AGB gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder für Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung nicht besteht, Regelungen geschaffen werden. Dies gilt natürlich nur dann, wenn und soweit die gesetzlichen Regelungen überhaupt geändert werden können.
AGB unterliegen der inhaltlichen Kontrolle durch das Gesetz. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Anforderungen weniger streng als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Die Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB  bestimmen die Grenzen, in denen eine Abänderung der gesetzlichen Regelungen durch AGB möglich ist. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der vorgegebenen Vertragsbedingung, so dass der Verwender sich nicht auf diese berufen kann.
Vorformuliert sind AGB dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung fixiert sind (schriftlich oder in sonstiger Weise). Inhalt können Regelungen jeder Art sein, soweit sie sich in den Grenzen der Gesetze halten. Da die AGB für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, gelten Vertragsbedingungen nur dann als AGB, wenn sie für mindestens 3 Verträge verwendet werden sollen. Die Verwendungsabsicht reicht bereits aus. Als AGB gelten Vertragsbedingungen bereits ab der ersten Verwendung. Sie unterliegen also der inhaltlichen Kontrolle durch die gesetzlichen AGB-Regelungen.
Benutzt ein Verwender die von einem Dritten aufgestellten vorformulierten Vertragsbedingungen (z.B. VOB, Standard-Mietvertragsformulare), so muss der Verwender selbst keine mehrfache Verwendungsabsicht haben. Die Vertragsbedingungen unterliegen dennoch der inhaltlichen Kontrolle durch die gesetzlichen AGB-Regelungen.
Den Verwender trifft hinsichtlich der Formulierung seiner AGB ein Transparenzgebot. Die AGB müssen ohne Probleme wahrnehmbar und lesbar sein. Sie müssen zudem so formuliert sein, dass ein Nichtjurist in der Lage ist, sie zu verstehen. Sie müssen also klar und verständlich formuliert sein. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten in der Formulierung der AGB gehen zulasten des Verwenders.
Eine Anwendung der gesetzlichen AGB-Regelungen findet nicht statt, wenn es sich um Individualvereinbarungen handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern einzeln ausgehandelt werden. Das setzt voraus, dass die Vertragsparteien auch die Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen im Hinblick auf die Vertragsbedingungen in den Vertrag einzubringen und diesen so mitzubestimmen. Selbst wenn einzelne Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt werden, bleiben die übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen AGB.
Als Aushandeln genügt allerdings nicht, wenn die andere Vertragspartei über die Bedeutung und Reichweite der AGB belehrt worden ist. Ebenso wenig genügt es, wenn die andere Vertragspartei eine Erklärung unterschreibt, die Vertragsbedingungen seien im Einzelnen ausgehandelt worden. Auch die Wahl zwischen verschiedenen vorformulierten Vertragsbedingungen oder das Ausfüllen von in vorformulierten Vertragsbedingungen bestehenden Leerzeilen ist kein individuelles Aushandeln.

Wirksame Einbeziehung der AGB

Der Verwender muss seine AGB zum Vertragsinhalt machen. Er muss dazu bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen (schriftlich oder mündlich). Daran mangelt es, wenn die AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt sind, auf der Vorderseite jedoch ein Hinweis auf diese fehlt. Da der Hinweis bei Vertragsschluss vorliegen muss, ist ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (z.B. Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen) nicht rechtzeitig und daher unwirksam.
Ist ein Hinweis bei Vertragsschluss nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich (z.B. bei Automaten, Schließfächern oder Geschäften des Massenverkehrs), reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses. Der Aushang muss so angebracht sein, dass er nicht zu übersehen ist. Es reicht jedoch, wenn er lediglich auf die AGB hinweist und den Ort, an dem diese eingesehen werden können nennt (z.B. liegen an der Kasse aus). Da der Kunde in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erlangen können muss, müssen allerdings bei einem Vertragsschluss ohne Kundenkontakt (Automat o.ä.) die AGB am Ort des Vertragsschlusses aushängen (es reicht nicht, auf den Geschäftssitz o.ä. zu verweisen, da die AGB dann i.d.R. nicht bei Vertragsschluss einsehbar sind). Auch der Hinweis, die AGB seien im Buchhandel erhältlich, ist nicht ausreichend.
Der Vertragspartner muss in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erlangen können. Die AGB müssen für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar, übersichtlich und verständlich sein. Eine Bezugnahme auf „die Nebenkosten“ in einem Mietvertrag oder der Hinweis „§ 537 BGB sei nicht anwendbar“, sind nicht ausreichend verständlich. AGB müssen zudem einen im Hinblick auf die Bedeutung des Geschäfts angemessenen Umfang haben, d.h. sie dürfen nicht überdimensioniert sein. Das ist bei 50 Seiten AGB für einen einfachen Kaufvertrag wohl nicht mehr der Fall. Einen Mindestumfang gibt es nicht. Der Verwender ist hingegen nicht verpflichtet, die AGB für im Inland lebende ausländische Vertragspartner in Übersetzungen bereitzuhalten, sofern die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt wurden oder die Vertragssprache Deutsch ist.
Einer erkennbaren körperlichen Behinderung des Vertragspartners muss Rechnung getragen werden. Ob dies zu einem „Vorrätighalten“ von AGB z.B. in Blindenschrift, elektronischer oder akustischer Form führt, ist noch unklar. Sicher ist jedoch, dass auch ein Vertragspartner mit einer körperlichen Behinderung eine Möglichkeit haben muss, von den AGB vor Vertragsschluss Kenntnis zu erlangen - notfalls durch Vorlesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen also nunmehr bei dem Maßstab des „Durchschnittskunden“ erkennbare Behinderungen berücksichtigt werden.
Bei Online-Verträgen muss ebenfalls an deutlich sichtbarer Stelle auf die AGB hingewiesen werden. Am besten wird das Bestellformular so gestaltet, dass die Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher entweder über einen Button die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen oder über einen anderen Button die AGB akzeptieren konnte. Die AGB müssen online abrufbar, einsehbar (auf dem Bildschirm lesbar hinsichtlich Schriftart und -typ und Zeilenabstand) und von zumutbarem Umfang sein, sonst werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Problematisch für die Kenntnisnahme der AGB des Verwenders ist der fernmündliche Vertragsschluss, wenn dem Vertragspartner die AGB nicht schon während der Vorverhandlungen oder aufgrund eines früheren Geschäfts übermittelt worden sind. Da das Vorlesen am Telefon keine praktikable Lösung ist, ist der Verwender in der Regel außerstande, dem Vertragspartner vor dem fernmündlichen Vertragsschluss die Kenntnisnahme zu ermöglichen. In einem solchen Fall könnte die andere Vertragspartei im Wege einer Individualvereinbarung auf die Einhaltung der Kenntnisnahme verzichten. Außerdem könnte der Vertrag unter der Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB bei Zusendung (stillschweigend) genehmigt bzw. nicht genehmigt und der Vertrag dann wieder gelöst wird. Oder der Vertrag könnte unter der Bedingung „geschlossen“ werden, dass er bis zur Übersendung der AGB aufgeschoben werden. Zudem können die AGB auch durch nachträgliche Vertragsänderung mit in den Vertrag aufgenommen wird. Hier müsste dann allerdings eine Kündigungsvereinbarung aufgenommen werden für den Fall, dass eine Partei der Vertragsänderung nicht zustimmen will. Sonst müsste der Verwender den zuvor geschlossenen Vertrag ohne seine AGB gegen sich gelten lassen.
Ferner muss die andere Vertragspartei mit der Einbeziehung der AGB einverstanden sein. Das Einverständnis kann auch durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Der Kunde ist dann einverstanden, wenn er bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen den Vertrag abschließt. Werden die AGB allerdings erstmals auf der Auftragsbestätigung mitgeteilt, so bedeutet das Schweigen des Vertragspartners im nichtkaufmännischen Verkehr (Vertragspartner ist ein privater Endverbraucher) auch bei Entgegennahme der Leistung keine Annahme.

Unwirksamkeit von AGB

Unwirksam sind Klauseln insbesondere dann, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender einseitig auf Kosten der anderen Vertragspartei dessen schwächere Position zu seinem Vorteil ausnutzt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt i.d.R. dann vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrages so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Zudem nennt das Gesetz in §§ 308 und 309 BGB noch bestimmte Fälle, die immer zur Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung führen, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Die Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Insbesondere aus diesem Grunde sollte für die Erstellung von AGB anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Entspricht eine Vertragsbedingung nicht den gesetzlichen Regelungen, so ist sie unwirksam. Der Rest des Vertrages bleibt jedoch in der Regel wirksam. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbedingung tritt die gesetzliche Regelung.
Wer Vertragsbedingungen verwendet oder empfiehlt, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, kann von Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig – u.U. im Klagewege – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Grundlage hierfür ist das neue Unterlassungsklagegesetz).

Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vertragsbedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr (beide Parteien sind Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige) weniger strenge Regeln als gegenüber privaten Vertragspartnern. Einerseits finden eine Reihe von AGB-Regelungen keine Anwendung und andererseits unterliegen diese Vertragsbedingungen auch nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Die Überprüfung ist lediglich an Treu und Glauben orientiert und soll eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausschließen.
Im kaufmännischen Verkehr kann die Beurteilung von AGB also durchaus anders sein. Hier gelten die AGB schon dann, wenn die andere Vertragspartei wusste oder es für sie erkennbar gewesen ist, dass ihr Gegenüber den Vertrag nur unter Einbeziehung seiner AGB schließen wollte. Schlüssiges Verhalten kann zur Einbeziehung der AGB führen. AGB, die bei Vertragsschluss nicht vorliegen, können durch ausdrückliche Einbeziehung zum Vertragsinhalt gemacht werden. Allerdings muss auch im kaufmännischen Verkehr die andere Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen.
Zudem werden im kaufmännischen Verkehr AGB ohne besondere Hinweise Vertragsinhalt, wenn sie branchenüblich sind (z.B. Banken).
Verweisen Bestätigungsschreiben auf AGB, können diese zum Vertragsinhalt werden. Bei sich widersprechenden AGB – beide Parteien verweisen auf ihre AGB - gilt der Grundsatz, dass nur solche Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden, die übereinstimmen. Für die anderen Bedingungen greifen dann die Grundsätze des BGB.
Ein in AGB vorgesehener einfacher Eigentumsvorbehalt wird auch dann Vertragsbestandteil, wenn an sich die AGB aufgrund der widersprechenden AGB der anderen Vertragspartei nicht zum Vertragsinhalt geworden sind, da der Eigentumsvorbehalt einseitig erklärt werden kann. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird hingegen bei einer Abwehrklausel der anderen Vertragspartei in ihren AGB nicht Vertragsinhalt.

Beispiele

Beschränkung der Haftung für Schadensersatz
Die Haftung für Schadensersatz kann sowohl gegenüber Unternehmern, als auch gegenüber Verbrauchern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Eine weitergehende Beschränkung ist nicht möglich. Bei einer solchen Beschränkung der Haftung für Schadenersatz haftet der „Schädiger“ dann nicht mehr für einfache Fahrlässigkeit. Das gilt allerdings dann nicht, wenn durch die leichte Fahrlässigkeit das Leben, der Körper oder die Gesundheit des „Geschädigten“ verletzt worden ist. In AGB sollte diese Ausnahme ausdrücklich genannt werden.
Verkürzung der Verjährungsfristen bei neu hergestellten Sachen
Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen nicht möglich. Bei anderen Kaufverträgen ist eine Verkürzung auf bis zu ein Jahr grundsätzlich möglich. Das gilt allerdings nicht bei Bauwerken oder Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden. Auch ist zu beachten, dass bei Verträgen innerhalb einer Lieferkette an deren Ende ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher steht, die Rückgriffsrechte der Lieferanten gegenüber ihrem Vorlieferanten nur dann beschränkt werden können, wenn ihnen für diese Beschränkung ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Verkürzung der Verjährungsfristen bei gebrauchten Sachen
Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen auf bis zu ein Jahr möglich.Bei anderen Kaufverträgen ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen ebenfalls nur auf bis zu ein Jahr möglich.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Informationspflichten bei Verwendung von AGB oder Betrieb einer Internetseite

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht für Unternehmer bestimmte Informationspflichten vor. Ziel des VSBG ist es, den Verbrauchern bei Streitigkeiten aus Verträgen eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsweg zu eröffnen.

Wer muss über die Informationspflichten informieren und wer ist davon befreit?

Fast alle Unternehmer, die
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder eine Internetseite unterhalten und
  2. Verträge mit Verbrauchern abschließen und
  3.  ihre Niederlassung in Deutschland haben,
müssen die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten.
Von der Pflicht befreit, die Verbraucher in Kenntnis zu setzen sind
  • Arbeitgeber, da arbeitsvertragliche Streitigkeiten von der Verbraucherschlichtung ausgenommen sind (vgl. § 4 Abs. 1  VSBG)
  • Unternehmer, die Verbraucherverträge abschließen über
    •  nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
    • Gesundheitsdienstleistungen
    • Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen
  • Unternehmer, für deren Streitigkeiten mit Verbrauchern, Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden .

Wer ist verpflichtet an einem Schlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen?

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ergibt sich beispielsweise aus dem Gesetz, wie zum Beispiel § 111 b Energiewirtschaftsgesetz.

In welcher Form und über welchen Inhalt muss nach § 36 VSBG informiert werden?

Hier muss differenziert werden, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist oder nicht und ob er zum 31. Dezember 2016 mehr als zehn Personen oder zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Dabei richtet sich die Ermittlung bei der Personenzahl nach der Kopfzahl.
Fallbeispiele:
1. Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
und das Unternehmen hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt.
Informationspflicht des Unternehmers: Erklärung des Unternehmers inwieweit er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
2. Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
und das Unternehmen hatte bis zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt.
Informationspflicht des Unternehmers: Keine Informationspflicht.
3. Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen
und hatte zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt.   
Informationspflicht des Unternehmers:
Aufnahme der Information in den AGB:
- Erklärung, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt
- Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
4. Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen
und hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt.   
Informationspflicht des Unternehmers:
Aufnahme der Information in den AGB:
- Information, dass der Unternehmer verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
- Erklärung, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
Wenn der Unternehmer eine Internetseite betreibt, muss er die ab dem 1. Februar 2017 geltenden zusätzlichen Informationspflichten auf seiner Internetseite einstellen. Das VSBG erwähnt allerdings nicht, an welcher Stelle der Seite diese Informationen erscheinen müssen. Eine geeignete Stelle hierfür bietet das Impressum der Internetseite oder ein extra Punkt in der Navigation. Allerdings schreibt die ODR-Verordnung in Art. 14 Abs. 7 vor, dass die Informationen über die OS-Plattform und der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle möglichst gebündelt zu erfolgen hat. Aus diesem Grund bietet es sich an, diese Informationen entweder in einem Button (zum Beispiel Verbraucherstreitbeilegung) in der Navigation oder im Impressum unterzubringen.
Sofern der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die entsprechenden Informationen in den AGB aufgenommen werden.
Beachte: Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB wie auch im Impressum oder mittels eines Buttons (zum Beispiel Verbraucherstreitbeilgung) in der Navigation auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen.
Sonderfall: Informationspflicht nach § 37 VSBG
§ 37 VSBG regelt einen Sonderfall nach dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Betroffen davon sind alle Unternehmer unabhängig davon, ob sie
- AGB nutzen und/oder
- eine Internetseite betreiben oder
- wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen und
- sie zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle verpflichtet bzw. freiwillig daran teilnehmen können,
sofern sie Verträge mit Verbrauchern abschließen und eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte und Versuche diesen Streit zwischen den beteiligten Parteien beizulegen gescheitert sind.
Im Hinblick auf den Inhalt der Informationspflichten muss wiederrum differenziert werden:
Fallbesipiele:
1. Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
aber
Unternehmer ist bereit.    
Informationspflicht des Unternehmers:
Erklärung, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist.
Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
2. Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
und
Unternehmer ist nicht bereit.    
Informationspflicht des Unternehmers:
Erklärung, dass der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist.
Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
3. Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.    
Informationspflicht des Unternehmers:
Information, dass der Unternehmer verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
Der Gesetzgeber schreibt im Hinblick auf diese Informationen die Textform vor. Das bedeutet, dass hier allein ein Hinweis zum Beispiel auf der Internetseite des Unternehmers nicht ausreichend ist, sondern die Information zum Beispiel per E-Mail, Fax, Brief, USB-Stick etc. zu erfolgen hat.
Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz finden Sie eine Liste der aktuell bestehenden Verbraucherschlichtungsstellen.
Beachte: Die Hinweispflicht nach § 37 VSBG trifft einen Unternehmer auch, wenn er weder am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte noch an dessen Teilnahme verpflichtet ist, da der Verbraucher ein solches dennoch einleiten kann. Sofern der Unternehmer dann erklärt, dass er am Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchte, so muss die jeweilige Schlichtungsstelle, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften, Satzungen oder Abreden dagegen sprechen, dieses Verfahren beenden.

Allgemeine Informationen zur Verbraucherschlichtung

Verbraucher können Ihre Streitigkeiten mit Unternehmern vor staatlich anerkannten Schlichtungsstellen klären lassen. Dabei werden an die Streitmittler hohe Anforderungen gestellt, vgl. § 6, 7 VSBG. Sie müssen zum Beispiel unabhängig und neutral sein. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Für Unternehmen ist das Verfahren nicht kostenfrei, vgl. § 23 VSBG. Danach soll es sich um ein angemessenes Entgelt handeln. Ein Beispiel für mögliche Kosten finden Sie in der Kostenordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle. Für Verbraucher ist das Verfahren kostenfrei, es sei denn der Antrag des Verbrauchers ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich zu beurteilen. In einem solchen Fall kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 30 Euro erhoben werden.
Gemäß § 20 VSBG soll das Verfahren grundsätzlich nach 90 Tagen abgeschlossen werden.
Jede Schlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung (vgl. § 5 VSBG) haben, in welcher das Verfahren sowie die Einzelheiten in der Durchführung geregelt werden. Zunächst müssen die Parteien selbst keine Einigung in der Streitigkeit erreicht haben. Dann stellt in der Regel der Verbraucher den Antrag und die Parteien müssen im Anschluss, die für die Schlichtung nötigen Unterlagen und Informationen der Schlichtungsstelle zukommen lassen. Weiter sind die Parteien anzuhören. Dies zum Beispiel auf schriftlichem Wege möglich. In Folge unterbreitet der Streitmittler (§ 6 VSBG) einen Schlichtungsvorschlag (§ 19 VSBG) in Textform. Der Vorschlag hat in der rechtlichen Begründung eine Sachverhaltsschilderung sowie rechtliche Bewertung zu enthalten. Diese soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und die zwingenden Verbraucherschutzgesetze sollen beachtet werden. Innerhalb einer angemessenen Frist haben die beteiligten Parteien sodann die Möglichkeit den Vorschlag anzunehmen. Dabei muss über die Folgen der Annahme sowie über die Möglichkeit die Gerichte anzurufen, informiert werden.
Sofern es einen Schlichtungsvorschlag gibt, so entscheiden die jeweils Beteiligten selbst, ob sie die vorgeschlagenen Lösung annehmen.
Der Rechtsweg ist beiden Parteien jederzeit, auch während des Verfahrens, offen.
Durch das Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gehemmt, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu einen Leitfaden für Unternehmen herausgebracht.

Fernabsatzverträge

Die Sondervorschriften des Fernabsatzrechts gelten für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, E-Mail etc.) geschlossen werden. Der Grund für diese Sonderbestimmungen liegt darin, dass der Verbraucher weder Verkäufer noch Produkt kennt und daher als besonders schutzbedürftig gilt.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen über Fernabsatzverträge finden sich vorwiegend im dritten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 312b ff. Die Informationspflichten sind in den Art. 246a ff. EGBGB geregelt. Ziel der auf der EU-Verbraucherrechterichtlinie beruhenden Regelungen ist es, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen, um so einen verlässlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Anwendungsbereich

Das Fernabsatzrecht gilt für Verträge, die
  1. zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer,
  2. ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und
  3. ohne vorherigen persönlichen Kontakt im Hinblick auf den Kauf einer bestimmte Ware geschlossen wurden.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch ein Unternehmer kann also Verbraucher sein, wenn er für seinen privaten Konsum einkauft. Dann gelten die Regelungen des Fernabsatzrechts auch für ihn.
Unternehmer ist nach § 14 BGB jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Darunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB insbesondere
  • Briefe,
  • Kataloge,
  • Telefonanrufe,
  • SMS,
  • Telekopien/ Faxe,
  • E-Mails
  • Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.
Ausgenommen von den Fernabsatzregelungen sind insbesondere folgende Verträge:
  • Fernunterricht,
  • Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen,
  • Grundstücksgeschäfte sowie
  • Geschäfte über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (hierzu werden Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs wie z. B. Kaffeefilter, Hygieneartikel etc. gezählt), die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.

Informationspflichten

Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher hat ein Unternehmer grundsätzlich (das heißt auch im stationären Handel) umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Geschäfte des täglichen Lebens. Die genauen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen sind in Art. 246a EGBGB geregelt. Hiernach muss der Unternehmer dem Verbraucher vor dessen Vertragserklärung Informationen über folgende Dinge zur Verfügung stellen (vereinfachte Darstellung):
  • wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • seine Identität, also etwa seinen Handelsnamen und seine Telefonnummer,
  • die Geschäftsanschrift, an welche sich der Verbraucher mit Beschwerden wenden kann,
  • Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen (einschließlich Steuern, Fracht-, Liefer- oder Versandkosten) oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise im Voraus nicht berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten anfallen können beziehungsweise die Art der Preisberechnung,
  • ggf. Zahlungs- Liefer und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, den Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht gegebenenfalls über die Bedingungen und das Bestehen von Garantien und Kundendienstleistungen,
  • ggf. über die Laufzeit des Vertrages oder Bedingung der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • ggf. über die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • ggf. Beschränkungen der Interoperabilität und der Komptabilität digitaler Inhalte mit Hard- oder Software,
  • Kosten für den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, sofern Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinaus gehen,
  • ggf. über einschlägige Verhaltenskodizes,
  • ggf. über die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht,
  • ggf. über die Tatsache, dass der Unternehmer von Verbraucher eine Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann und unter welchen Bedingungen,
  • ggf. über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,
  • über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen,
  • ggf. über das Nichtbestehen eines Widerrufrechts.
Die gleichen Informationspflichten gelten für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Verträge über Finanzdienstleistungen, welche besondere Informationspflichten voraussetzen – die diesbezüglichen Informationspflichten finden sich im neuen Art. 246b EGBGB.
Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen (zum Beispiel über eine Webseite) hat der Unternehmer dem Kunden künftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312 j I BGB). Weitere Informationspflichten finden sich ab sofort in Art. 246 c EGBGB, so muss eine Information erfolgen über (vereinfachte Darstellung)
  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen will
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • über sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft und über den Zugang zu diesen Regelwerken.
Zudem sind unter Umständen Informationspflichten hinsichtlich der Verbraucherstreitschlichtung zu beachten. Online-Händler sind nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung verpflichtet, einen leicht zugänglicher Link auf die europäische OS-Plattform zu setzen. Aus Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung folgt die Pflicht, diese Information - falls vorhanden - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bringen.
Aus den §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ergeben sich weitere Pflichten. Zum Beispiel hat ein Online-Händler - aber auch stationärer Händler, wenn dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt - nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Widerruf

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, dass er sich innerhalb einer bestimmten Frist ab Erhalt der Ware mit entsprechender Belehrung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann. Das Widerrufsrecht ist nicht mit dem Gewährleistungsrecht zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon und erfordern einen Grund (Sach- oder Rechtsmangel).
Für Fernabsatzverträge sind u.a. folgende Punkte relevant:
  • Die Widerrufsfrist wird für alle EU-Mitgliedsstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt.
  • Ein „ewiges Widerrufsrecht“ bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung gibt es nicht mehr. In solchen Fällen erlischt das Widerrufsrecht 12 Monate nach Ablauf der 14-Tages-Frist.
  • Verbraucher müssen den Widerruf ausdrücklich erklären. Die alleinige Rücksendung der Ware reicht dafür nicht mehr aus.
  • Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Unternehmer die regulären Hinsendekosten mit Ausnahme der Zuschläge für Express- und Nachnahmeversand. Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts – sind unabhängig vom Warenwert – grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge belehrt hat. Der Händler kann sich jedoch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen.
  • Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat.
Bei einigen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu:
  • Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind ( z.B.: Maßanzug )
  • schnell verderbliche Ware
  • Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind
  • Wett- und Lotteriedienstleistungen
  • Versteigerungen
  • bei der Lieferung versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
  • bei Waren, die nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • bei alkoholischen Getränken, wenn die Lieferung erst 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt.
Auch bei Downloads ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn das Laden der Daten bereits begonnen, der Verbraucher dem Download vorher ausdrücklich zugestimmt und der Verbraucher zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch die Ausführung des Downloads verliert.
Gleichwohl ist der Unternehmer auch bei den vorgenannten Fernabsatzgeschäften verpflichtet, den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Maßgaben zu informieren.
Wichtig: Sogenannte „Internet- Auktionen” gelten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom November 2004 (Az.:VII ZR 375/03) in der Regel nicht als Versteigerungen im obigen Sinne mit der Folge, dass auch hier ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, sofern der Verkäufer gewerblich tätig ist. Dies ist nach der Entscheidung des BGH in der Regel anzunehmen, wenn er nachhaltig und in größerem Umfang mit neuen und gebrauchten Waren bei eBay handelt.

Verjährung

Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt erst mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Ansprüche aus einem Werkvertrag verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Abnahme des Werks.
Die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs. Auch wenn ein Anspruch gegen den Schuldner verjährt ist, bleibt er bestehen. Der Schuldner muss ihn allerdings nicht mehr erfüllen. Dazu muss er sich auf die Verjährung berufen.
Das Gesetz sieht eine Regelverjährung vor. Diese kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden oder sogar zum Neubeginn gebracht werden. Zudem gibt es zur Regelverjährung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen.

Regelverjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese gilt für alle Ansprüche, für die keine eigene Verjährungsfristen gelten. Keine eigenen Ansprüche gelten z. B. für Ansprüche aus einem Auftrag.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft auf bis zu 30 Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn verlängert werden.
In 30 Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden sowie Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. In 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

Verjährungsbeginn

Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Ansprüche verjähren jedoch – unabhängig davon ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt - spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen mit der Entstehung des Anspruchs. Etwas anderes gilt für rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Hier beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren. Etwas anderes gilt auch für die oben genannten Schadensersatzansprüche. Diese verjähren innerhalb von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösendem Ereignis an.

Kaufrecht

Die Verjährungsfrist im Kaufrecht für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre. Für Baustoffe, die eine Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes hervorgerufen haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (s.u.). Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt für die Fälle, in denen die Kaufsache aufgrund eines (dinglichen) Rechts (z. B. Eigentum) eines Dritten von diesem herausverlangt werden kann. Eine Abweichung von den Gewährleistungsfristen zum Nachteil des Verbrauchers ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur für Gebrauchtwaren. Hier kann die Frist auf ein Jahr gekürzt werden.
Bei arglistigem Verschweigen gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung bleibt möglich sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals aufgerechnet oder verweigert werden konnte.

Werkvertragsrecht

Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greift ein, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Sie beginnt jedoch erst mit Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
Bei Bauwerken verjährt der Anspruch in fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerks, wenn durch die Mangelhaftigkeit des Baumaterials die Mangelhaftigkeit des Bauwerks hervorgerufen wurde. Diese Verjährung gilt nur für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden, d. h. Neuerrichtung, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk. Ist die Sache nicht mit dem Gebäude fest verbunden, gilt die zweijährige Verjährungsfrist. Diese gilt auch, wenn der Mangel lediglich im Einbau liegt und nicht in der Mangelhaftigkeit des Materials.
Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen (z.B. Baupläne) tritt die Verjährung in 3 Jahren ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner ein.
Der Besteller eines Werkes kann dem Vergütungsanspruch des Unternehmers auch dann noch entgegentreten, wenn sein Anspruch auf Mängelbeseitigung bereits verjährt ist, er aber grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt gewesen wäre.

Leihe, Reisevertragsrecht, Hinterlegung, Anweisung

Der Verjährungsbeginn des Rückgabeanspruchs bei der Leihe beginnt erst mit Beendigung der Leihe.
Die Verjährungsfristen im Reisevertragsrecht betragen zwei Jahre, eine Verkürzung auf ein Jahr ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Verjährung wird gehemmt durch das Schweben von Verhandlungen, (s.u.).
Der Verjährungsbeginn des Rückgabeanspruchs bei der Hinterlegung beginnt erst mit Rückforderung der hinterlegten Sache; der des Rücknahmeanspruchs erst mit Rücknahmeverlangen.
Die Ansprüche des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme unterfallen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Abänderung der gesetzlichen Verjährung

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung im Kaufrecht auf ein Jahr verkürzt werden. Für Gebrauchtwaren kann die Verjährung auch beim Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr verkürzt werden. Im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.

Hemmung der Verjährung

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Die Verjährung ist gehemmt bei
  • Vereinbartem Leistungsverweigerungsrecht
  • Schweben der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen. Die Verjährung tritt frühestens 2 Monate nach Ende der Hemmung ein.
  • Rechtsverfolgungsmaßnahmen (die wichtigsten sind: Klagerhebung, Mahnverfahren, Güteantrag gem. § 15a ZPO, aber auch sonstige Gütestellenverfahren, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aufrechnung, Streitverkündung, Insolvenzverfahren, siehe umfassend § 204 I 1 Nr. 1-14 BGB). Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen, (s.u.). Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei Nichtbetreiben des Verfahrens gilt die letzte Verfahrenshandlung als entscheidendes Datum für die sechsmonatige Frist.
  • Höherer Gewalt, zu der nunmehr auch der Stillstand der Rechtspflege zählt.

Neubeginn der Verjährung

Die bisherige „Unterbrechung der Verjährung” wird in „Neubeginn der Verjährung” umbenannt. Dies bedeutet, dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, die volle Verjährungsfrist neu beginnt.
Unterbrechende Ereignisse sind
  • Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise.
  • Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird. Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag auf Vollstreckung nicht stattgegeben oder vorher zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt.


DSGVO

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Ergänzt werden die Vorgaben der DSGVO durch das Bundesdatenschutzgesetz.
Die Grundsätze des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, der Zweckbindung und der Transparenz prägen  die DSGVO. Zusätzlich gelten Transparenzanforderungen: Stärkung der Rechte auf Information, Zugang und Löschung (Recht auf "Vergessenwerden“). Auch für kleinere Unternehmen ergeben sich aus der DSGVO Dokumentations- und Nachweispflichten, um der Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu genügen.
Im Folgenden finden Sie diverse Newsletter zum Einstieg in den Datenschutz :
  1. Newsletter DSGVO Nr. 1 - Einleitung
  2. Newsletter DSGVO Nr. 2 - Zulässigkeit der Datenverabeitung
  3. Newsletter DSGVO Nr. 3 - Datenschutzmanagement
  4. Newsletter DSGVO Nr. 4 - Einwilligung
  5. Newsletter DSGVO Nr. 5 - Datenschutz und Datensicherheit
  6. Newsletter DSGVO Nr. 6 - Bestellung einer/s betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  7. Newsletter DSGVO Nr. 7 - Fragenkatalog der Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 479 KB)
  8. Newsletter DSGVO Nr. 8 - Betroffenenrechte
  9. Newsletter DSGVO Nr. 9 - Dokumentationspflichten
  10. Newsletter DSGVO Nr. 10 - Privacy by Design
  11. Newsletter DSGVO Nr. 11 - Datenschutzverletzungen
  12. Newsletter DSGVO Nr. 12 - Bestehendes Musterunternehmen
  13. Newsletter DSGVO Nr. 13 - Datenschutz für Existenzgründer
  14. Newsletter DSGVO Nr. 14 - Datenschutz-Folgenabschätzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 260 KB)
  15. Newsletter DSGVO Nr. 15 - (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 260 KB)Muster Verpflichtung Datengeheimnis Unternehmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 231 KB)
  16. Newsletter DSGVO Nr. 16 - Beschäftigtendatenschutz
Mehr Informationen finden Sie rechts unter “Weitere Informationen”.

Geoblocking-Verordnung: Verpflichtung für Onlinehändler

Am 3.12.2018 ist die neue Verordnung EU 2018/302 (nachfolgend Geoblocking-VO genannt) in Kraft getreten. Die neuen EU-Vorgaben sollen ungerechtfertigtes Geoblocking sowie andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick darüber, was Online-Händler zu beachten haben.

Was ist Geoblocking?

Mittels „Geoblocking“ werden Internetinhalte für Kunden aus anderen EU-Staaten gesperrt, oder sie erhalten andere Konditionen als ein Kunde aus einer anderen Region.
Zum Beispiel möchte ein Kunde aus Frankreich bei einem deutschen Onlinehändler einen günstig angebotenen Artikel erwerben. Stattdessen wird er automatisch auf eine französische Version der Webseite weitergeleitet, auf der er den gewünschten Artikel nicht oder nur zu einem höheren Preis erwerben kann.

Was bezweckt die Geoblocking-Verordnung?

Die EU sieht in dem oben beschriebenen Fall eine Ungleichbehandlung von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung, in anderen EU-Ländern Waren oder Dienstleistungen zu erwerben oder auf digitale Onlineinhalte zuzugreifen. Die Verordnung verbietet Onlinehändlern den Kunden den Zugang zu einer Webseite aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Orts der Niederlassung  zu sperren und ihn von bestimmten Angeboten auszuschließen. Die Verordnung gilt sowohl mit Verbrauchern als auch für B2B-Geschäfte, wenn der Käufer auch Endkunde der Leistung ist.

Was ist dort konkret geregelt?

Händler dürfen Kunden nur noch mit deren ausdrücklicher Zustimmung auf eine länderspezifische Webseite (zum Beipsiel die französische Shopversion einer deutschen Online-Shoppingseite) umleiten.
Beschränkungen oder unterschiedliche Behandlung von Kunden für elektronisch erbrachte Dienste (zum Beispiel Cloud Services, Webhosting) sowie touristische Dienstleistungen, die lokal am Standort erbracht werden (zum Beispiel Autovermietung, Hotelunterbringung, Veranstaltungstickets) darf es künftig ebenfalls nicht mehr geben.
Verboten sind ungleiche Bedingungen für Kauf, Lieferung und Zahlung, wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes soweit diese nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden können, wie beispielsweise höhere Versandkosten. Untersagt wird die Ungleichbehandlung in Bezug auf Zahlungsarten. Akzeptiert ein Händler eine Zahlungsart (zum Beispiel Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte), muss er diese Zahlungsart auch Kunden aus anderen Mitgliedsländern ermöglichen.
Die Verordnung verbietet nicht, das Betreiben verschiedener Länderversionen eines Onlineshops mit unterschiedlichen Konditionen, wie höhere Versandbedingungen, unterschiedliche Preise oder Sonderangebote/Aktionen, die nur für eine bestimmte Shopversion zugänglich sind.  
Diese länderspezifischen Konditionen müssen dann aber von jedem Kunden eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden können. Ein beispielsweise französischer Kunde muss auf der deutschen Shopseite auch zum gleichen Preis einkaufen können wie deutsche Kunden.
Der deutsche Händler darf sein Liefergebiet festlegen. Er muss seine Ware nicht an einen Kunden aus einem Mitgliedstaat liefern, wenn das Land des Wohnsitzes oder der Niederlassung nicht vom Liefergebiet des Händlers erfasst ist. Er muss aber einen Kunden dessen Land nicht zum Liefergebiet gehört ermöglichen, dass er
  • eine Lieferadresse in Deutschland oder in einem anderen Staat  innerhalb des Liefergebiets angibt;
  • die Lieferung selbstständig organisiert, indem er selbst eine Spedition beauftragt; oder
  • die Ware in einem stationären Geschäft des Händlers abholt (sofern der Händler dies Kunden, die zum Liefergebiet gehören, anbietet)

Gibt es Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung?

Das Verbot gilt nicht, wenn es für eine Sperrung, Beschränkung oder unterschiedliche Behandlung rechtlich zwingende Gründe gibt, beispielsweise Jugendschutzgründe, Buchpreisbindung. Ausgenommen von der Verordnung sind Gesundheitsleistungen und soziale Dienste, Finanzdienstleistungen,  Beförderungsleistungen sowie Streaming oder Download-Angebote für urheberrechtlich geschützte Werke. Die Verordnung gilt nicht für Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Was ist zu tun?

Händler müssen insbesondere
  • bestehende technische Zugangssperren beseitigen
  • die Einwilligung in die Weiterleitung auf länderpezifische Webseiten technisch einrichten
  • die Selbstabholung ermöglichen, wenn diese Option auch für inländsiche Kunden besteht
  • technische Einstellungen beseitigen, welche die Zahlungs- oder Lieferbedingungen automatisch anpassen aufgrund der IP-Adresse, des eingetragenen Wohnorts, der Sprachauswahl oder des Zahlungsmittels
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüfen, ob diese den Kunden wegen seiner  Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren. Hierzu wird die Einholung rechtsanwaltlichen Rates emfpohlen.
  • Bestell- und Kundenformulare entsprechend anpassen, sodass eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in den Mitgliedstaat, der vom Händler beliefert wird, oder ausländische Kontaktdaten, angegeben werden können.
Bei Verstößen gegen die Verordnung können Abmahnungen und Bußgelder drohen, wobei die Höhe der Bußgelder noch nicht festgelegt ist.

Informationspflicht für Onlinehändler: Online-Streitbeilegungsplattform

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, neue Informationspflichten erfüllen. Online-Shops sind verpflichtet auf ihrer Internetseite einen klickbaren Link zur OS-Plattform (Online-Streitbeilegung) einzustellen. Nicht ausreichend ist hingegen der bloße Verweis auf die URL der OS-Plattform.

Wer muss über diese Informationspflichten informieren?

  • Online-Händler, die in der Europäischen Union niedergelassen und Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten
  • Online-Händler, die zwar über keine eigene Internetseite verfügen, ihre Waren und Dienstleistungen aber über Internetportale vertreiben
  • Online-Händler, die über Angebote per E-Mail informieren

Wie und über was muss informiert werden?

Die oben genannten Online-Händler müssen für Verbraucher in leicht zugänglicher Weise ab sofort auf ihrer Internetseite folgendes angeben:
  • Information über die Existenz der OS-Plattform 
  • Klickbaren Link zur OS-Plattform
  • E-Mailadresse des eigenen Unternehmens
Der Gesetzgeber beschreibt den Begriff „leicht zugänglich“ nicht genauer und macht keine Angaben dazu, wo genau auf der Internetseite die Informationen platziert sein müssen.
Danach können die Informationen über die Online-Plattform zum Beispiel im Impressum der Internetseite oder auf der Startseite in einem extra Punkt erfolgen. Möglicherweise kann, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens jederzeit und nicht erst bei Abschluss des Bestellvorganges auf der Internetseite abrufbar sind, die Platzierung der Informationen auch in den AGB erfolgen.
Das OLG München (Az.: 29 U 2498/16) hat am 22. September 2016 entschieden, dass auf die Seite zur OS-Plattform „aktiv“ verlinkt werden muss. Dies bedeutet, dass der Link auf die OS-Plattform tatsächlich klickbar sein muss. Aus diesem Grund ist es nicht ausreichend, wenn nur die Internetadresse der OS-Plattform genannt wird.
Textvorschlag:
„Online Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR): Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Sie finden diese unter … (korrekter/klickbarer Link zur OS-Plattform) . Unser Unternehmen erreichen Sie dazu unter der E-Mailadresse: … (Nennung der E-Mailadresse des Unternehmens)“.

Hintergrund der neuen Informationspflichten

Hintergrund dafür ist die vom europäischen Gesetzgeber erlassene Verordnung über Online Streitigkeiten in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung Nr. 524/2013). Sie wurde im Dezember 2015 beschlossen und ist sehr zeitnah, zum 9. Januar 2016, in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Hauptziel dieser Verordnung ist, dass rechtliche Streitigkeiten beim EU-weiten Online Einkauf unabhängig, unparteiisch, transparent, effektiv, schnell und fair außergerichtlich gelöst werden sollen. Dazu wird von der Europäischen Kommission eine Online-Plattform eingerichtet. Auf dieser sollen verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich gelöst werden können. Ihre Nutzung ist kostenfrei. Nutzen können diese Plattform sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.
Durch Schaffung dieser Plattform ergeben sich für Online-Händler, die in der Europäischen Union niedergelassen und Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten, neue Informationspflichten. Geregelt sind diese in Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung.
Sie müssen auf ihrer Internetseite über die Existenz der OS-Plattform die Verbraucher informieren und den oben genannten Link zur OS-Plattform angeben. Zusätzlich muss der Unternehmer seine E-Mailadresse angeben.
Die Verlinkungspflicht gilt auch für Online-Händler, die zwar über keine eigene Internetseite verfügen, aber ihre Waren und Dienstleistungen über Internetportale vertreiben. Hier muss der Hinweis auf die Plattform in der E-Mail erfolgen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Link zur OS-Plattform dem Verbraucher leicht zugänglich sein muss. In der ODR-Verordnung finden sich allerdings keine genauen Angaben dazu, wo die Information beziehungsweise der Link auf der Internetseite platziert sein soll.
Danach kann die Information über die Online-Plattform zum Beispiel im Impressum der Internetseite erfolgen.
Sei dem 1. Februar 2017 müssen fast alle Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder eine Internetseite unterhalten und Verträge mit Verbrauchern abschließen, neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten. Das VSBG erwähnt allerdings nicht, an welcher Stelle der Seite diese Informationen erscheinen müssen. Eine geeignete Stelle hierfür bietet das Impressum der Internetseite oder ein extra Punkt in der Navigation. Allerdings schreibt die ODR-Verordnung in Art. 14 Abs. 7 vor, dass die Informationen über die OS-Plattform und der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle möglichst gebündelt zu erfolgen hat. Aus diesem Grund bietet es sich an, diese Informationen entweder in einem Button (zum Beispiel) Verbrauchersteitbeilegung in der Navigation oder im Impressum unterzubringen.

Rechtliche Aspekte der Domainadresse

Eine Vielzahl von Unternehmen hat inzwischen eine Internetpräsenz aufgebaut und bietet in diesem weltweiten Netzwerk umfangreiche Informationen sowie Service-, Waren- und Dienstleistungen auf ihren Internetseiten an. Der Kernpunkt eines jeden Internetauftrittes ist die Domain, das ist der "Name" unter dem der Internetauftritt im World Wide Web zu finden ist. Hier finden Sie Informationen über rechtliche Aspekte der Domainadresse.

Allgemeines

Domainnamen setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Eine Domain besteht jeweils aus dem Namen für das verwendete Kommunikationsnetz, dem selbst gewählten Domain-Namen (Second-Level-Domain), möglicherweise dem Namen des Providers (z.B. t-online, aol) und der sogenannten Top-Level-Domain , wovon die bekanntesten die Länderkennungen (.de, .at, .uk etc.) und die Kennung „.com“ für kommerzielle Unternehmen sind.
Das System der Domainnamen wird von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) verwaltet. Die deutsche Top-Level-Domain „.de“ ist bei der privaten Providerorganisation DENIC e.G. mit Sitz in Frankfurt am Main entweder über einen Provider oder direkt per Fax oder per Post zu beantragen (www.denic.de). Die DENIC registriert die .de-Domains auf der Basis ihrer Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dabei prüft die DENIC lediglich, ob eine Domain bereits vergeben ist, nicht aber, ob damit Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Sofern die Domain frei ist, wird sie für den Anmelder registriert.

Namens-, marken- und kennzeichenrechtliche Kollision

Das soeben geschilderte Verfahren kann zu Kollisionen mit Firmenbezeichnungen, Marken, Geschäftsbezeichnungen, die bereits durch Dritte genutzt werden, führen. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, wer die stärkeren Rechte an einer Domain oder einer sonstigen Bezeichnung hat, und wer vom anderen verlangen kann, dass die betreffende Bezeichnung nicht mehr verwendet wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen, die solche Konfliktfälle regeln sollen, ergeben sich aus dem Markengesetz. Geschützt werden nach dem Markengesetz Marken, aber auch Namen (von Personen), Firmen und besondere Kennzeichnungen eines Geschäftsbetriebs. Ob auch eine Domain als Unternehmenskennzeichen nach dem Markengesetz geschützt wird, ist zwar umstritten, weil die Domains ursprünglich eine technische Funktion erfüllten. Mittlerweile wird aber von der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei Domains um Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markengesetzes handeln kann.

Voraussetzungen für das Bestehen eines Schutzrechts:

a) Prioritätsprinzip
Als wichtigstes Prinzip im Kennzeichenrecht gilt der Grundsatz der Priorität. Das bedeutet: im Kollisionsfall setzt sich immer das ältere Recht gegenüber dem jüngeren durch. Dies gilt sowohl für die Kollision gleichartiger Kennzeichenrechte als auch für die Kollision unterschiedlicher Rechte, also z.B. Kollision einer Marke mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung mit einer Marke.
Der Zeitrang bestimmt sich bei angemeldeten oder eingetragenen Marken nach dem Anmeldetag, bei den übrigen Rechten im allgemeinen nach dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme. Kennzeichenrechte mit zeitgleicher Priorität begründen keine Ansprüche.
Es ist daher so umfassend wie möglich zu prüfen, ob es eine ältere Firma, Marke, Geschäftsbezeichnung oder Domain gibt, mit der sich eine Verwechslung ergeben könnte. Wenn aus Kostengründen darauf verzichtet wird, ein professionelles Rechercheunternehmen einzuschalten, ist zumindest anhand des Internet (z.B. bei alleco.de, telefonbuch.de) und sonstigen Verzeichnissen selbst nachzuforschen, ob es die gewünschte Bezeichnung bereits gibt. Einfacher zu handhaben als telefonbuch.de ist die CD-Rom der Telekom, bezüglich Marken kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren.
b) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterlassungssprüchen wegen der Kollision von Bezeichnungen ist die Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Kennzeichnungsrechts zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient oder die Teilnahme am Erwerbsleben ausdrückt. Kein Kennzeichenschutz besteht demzufolge, wenn eine Privatperson z.B. eine Domain erwirbt und diese in ihrem rein privaten Bereich verwendet. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Firma oder Marke oder einer anderen Kennzeichnung nicht gegen einen Domaininhaber vorgehen kann, der die Domain lediglich privat nutzt.
c) Schutzfähigkeit
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist zunächst, dass die Bezeichnung, aufgrund derer der Anspruch geltend gemacht wird, überhaupt als schutzfähig anzusehen ist. Zur Schutzfähigkeit von Bezeichnungen gibt es eine Fülle von Rechtsprechung, weshalb hier nur auf einige grundlegende Voraussetzungen eingegangen werden kann.
Aus nachvollziehbaren Gründen sind z.B. beschreibende Angaben, die lediglich der allgemeinen Bezeichnung einer Tätigkeit oder eines Produkts dienen, nicht geschützt, weil sie dadurch für den Namensinhaber monopolisiert würden.
Nicht schutzfähig sind beispielsweise: Bezeichnungen ohne Unterscheidungskraft, also rein beschreibende Angaben oder Tätigkeitsbezeichnungen, oder Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, die nur im Sinne dieses Wortes, nicht aber als besondere Kennzeichnung verstanden werden und freihaltebedürftige Angaben, also Angaben, die z.B. lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit der Ware dienen.
Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung. Als nicht schutzfähig wurden angesehen: „Turbo“ für Herbizide, „Hautactiv“ für Körperpflegemittel „While you wait“ für Umstandskleidung, „Selective Control System“ für Skibindungen. Allerdings können solche Bezeichnungen als Wort-/Bildmarke eingetragen sein, also in Verbindung mit einem Bildelement oder einer besonderen graphischen Ausgestaltung.
In diesen Fällen ist aber letztendlich nur das Bildelement geschützt und nicht das Wort selbst.
d) Verwechslungsgefahr
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist stets die Gefahr einer Verwechslung. Dabei liegt Verwechslungsgefahr nicht schon dann vor, wenn die betreffenden Kennzeichen identisch sind. Während bei Firmen, Marken und Geschäftsbezeichnungen auch ähnliche Bezeichnungen eine Verwechslungsgefahr begründen können, wird bei Domains ein eher strenger Maßstab angelegt. Zum einen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit lediglich auf die Second-Level-Domain abzustellen. Im übrigen besteht im allgemeinen keine Verwechslungsgefahr zwischen einer Domain und einer Wort-/Bildmarke, die allein wegen des unterscheidungskräftigen Bildelements schutzfähig ist. Da der Verkehr weiß, dass bereits leichte Abweichungen zur Anwahl einer anderen Adresse führen, stellt die Rechtsprechung an die einen Unterlassungsanspruch auslösende Ähnlichkeit relativ hohe Anforderungen, wobei hierzu keine allgemeine Aussage getroffen werden kann, da es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Jedenfalls wird die Ähnlichkeit nicht dadurch beseitigt, dass in die Bezeichnung ein Bindestrich eingefügt wird. Beim Hinzufügen oder Entfernen von Zusätzen kommt es darauf an, ob es sich um ein unterscheidungskräftiges Element handelt oder nicht. Ähnlichkeit liegt daher auch dann vor, wenn nur ein beschreibender
Zusatz (z.B. online) beigefügt wird.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es ferner darauf an, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Bei Marken kann dem entsprechenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entnommen werden, welche Waren und Dienstleistungen von dem Schutzbereich der eingetragenen Marke erfasst werden. Bei Domains ist nach der Rechtsprechung auf den Inhalt der Homepage abzustellen. Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist daher beispielsweise gegeben, wenn der Schutzbereich der Marke mit den auf der Website angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen ähnlich ist.
Wenn der Domain-Inhaber dagegen in Branchen tätig ist, die nicht auf der Homepage erwähnt sind, spielt dies für die Annahme einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit
keine Rolle.

Ansprüche bei Namens- und Kennzeichenverletzungen durch einen Domainnamen

Stellt ein Unternehmen fest, dass eine Domain mit seinem Firmennamen, seiner Marke oder sonstigen Kennzeichen kollidiert, kann es über die DENIC herausfinden, wer der Domain-Inhaber ist (www.denic.de „Whois – Suche nach Domainnamen“).
Bei Vorliegen besserer Rechte ist eine Abmahnung an den Domaininhaber sinnvoll, in der dieser aufgefordert wird, die Domain nicht mehr zu nutzen und diese freizugeben. Die Freigabe erfolgt durch Verzicht des Domaininhabers gegenüber der DENIC auf die Domain (Antrag auf Löschung bzw. Übertragung).
Darüber hinaus wird der Abgemahnte aufgefordert, in seiner Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu versprechen.
Die Kosten für die Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen. Bleibt die Abmahnung ohne Erfolg, muss beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt oder Klage eingereicht werden.
Internationale Domainstreitigkeiten können über die Streitschlichtungsstelle der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verfolgt werden. Im Jahr 2000 wurden über 2000 Domain-Verfahren angenommen. Die Entscheidungen wie auch die Voraussetzungen für den Ablauf des Verfahrens sind über die Website der WIPO abrufbar (www.WIPO.org). 

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialversicherung bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. Die selbstständigen Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, müssen jedoch nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufbringen. Die andere Hälfte wird von den Verwertern und vom Bund aufgebracht.

Voraussetzungen

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten regelmäßig in Anspruch nehmen, als "Verwerter" von deren Leistungen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Die Frage, ab wann Leistungen von Künstler und Publizisten nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig in Anspruch genommen werden, ist nicht allgemeinverbindlich festgelegt. Eine gute Orientierung bietet aber die Tatsache, dass Unternehmen z.B. dann abgabepflichtig sind, wenn sie jährlich mehr als 3 Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und dafür Eintritt verlangen oder sonst Einnahmen erzielen wollen. Regelmäßigkeit kann aber auch bereits vorliegen, wenn jedes Jahr gegen Entgelt ein bestimmter Auftrag an einen selbstständigen Künstler/Publizisten erteilt wird.
Dagegen ist für beim eigenen Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten, wie bei anderen Arbeitnehmern, der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abzuführen.

§ 24 KSVG

Nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- Verlage und Presseagenturen
- Theater, Orchester, Chöre
- Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen u. ä. (Unternehmenszweck: Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen)
- Rundfunk, Fernsehen
- Hersteller von Bild- und Tonträgern
- Galerien, Kunsthandel
- Werbeagenturen
- Varieté, Zirkus
- Museen
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
- Unternehmen, die Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben; erfasst hiervon ist nicht nur die direkte Werbung (Anpreisung des Unternehmens oder von Produkten) sondern auch die indirekte Werbung (alle Maßnahmen, die geeignet sind, ein Unternehmen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen oder seinen Produkten ein breiteres Image zu verschaffen, z. B. Gestaltung des Internetauftritts, Newsletter). Das Unternehmen muss regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (es genügt, dass regelmäßig einmal jährlich eine Werbemaßnahme durchgeführt wird)
- Alle anderen Unternehmen, die für eigene Zwecke künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.

Sonderfall: Kommissionsgeschäfte/Vertretung

Agenturen, Manager etc., die als Vertreter des Künstlers/Publizisten auftreten und Verträge schließen, sind grundsätzlich selbst zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.
Ausnahme: Sie weisen nach, dass der Vertragspartner selbst abgabepflichtig ist (mit einer Abgabenummer bei der Künstlersozialkasse erfasst ist). Dann bleiben sie zwar abgabepflichtig, die Entgelte für diesen Vertrag bleiben bei der Beitragsbemessung dann aber unberücksichtigt

Abgabepflicht

Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon,
- ob der Künstler/Publizist haupt- oder nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (z. B. Studenten, Rentner) als solcher tätig ist oder ob er seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat.
- ob der Künstler/Publizist als Einzelner oder als Gruppe oder unter einer Firma beauftragt wird.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

- Ein Unternehmen muss aber keine Abgabe zahlen, wenn es nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten vergibt. Bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr führen daher nicht zur Abgabepflicht.
- Eine weitere Ausnahme gilt für nicht kommerzielle Veranstalter: Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Karnevalsvereine sind nicht abgabeverpflichtet, wenn sie bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr mit vereinsfremden Künstlern /Publizisten durchführen; die Tätigkeit von Chorleitern und Dirigenten wird nicht eingerechnet.

Problem: Auftragsvergabe an Unternehmen

Die Abgabepflicht besteht grundsätzlich nur für Aufträge an Selbstständige. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse fallen darunter auch Aufträge bzw. Tätigkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG oder KG. Die Anmeldung eines Gewerbes, die Eintragung in der Handwerksrolle oder die Bezeichnung als „Unternehmen”, „Firma”, oder „Gewerbebetrieb” sind unerheblich.
Nicht unter die Abgabepflicht fallen hingegen Zahlungen an juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KG auf Aktien, GmbH & Co. KG, eingetragener Verein) und ebenso Zahlungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftungen etc.).

Folgen der Abgabepflicht

Meldung bei Künstlersozialkasse
Das Unternehmen muss sich selbst bei der Künstlersozialkasse melden. Die erstmalige Meldung kann formlos – telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail – erfolgen. Die Künstlersozialkasse sendet dann einen Erhebungsbogen zu.
Kontaktdaten:
Künstlersozialkasse, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven
Telefon 04421 7543-9 (Vermittlung)
Telefax 04421 7543-711, -712
E-Mail auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Alternativ kann auf der Internetseite der Künstlersozialkasse ein Meldebogen heruntergeladen werden.
In den Folgejahren schickt die Künstlersozialkasse jeweils zum Jahresbeginn einen Meldebogen zu.
Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz wird jedes Jahr neu festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Umfasst ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten, inklusive aller Auslagen (z. B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z. B. für Material).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
- Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100,- Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigung sind (§ 3 Nr. 26 EStG)
Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr
Nachzahlungspflicht
Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden, müssen damit rechnen, die Abgabe für frühere Jahre nachzuzahlen. Die Künstlersozialkasse kann die Abgaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nacherheben.

Die Prüfung der Abgabepflicht liegt bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei Verstoß gegen die Abgabepflicht sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.

Formularfalle: Adressbuchverlage

Immer wieder werden Faxmitteilungen zur Überprüfung der Firmendaten für Branchenbücher und vergleichbare Verzeichnisse verschickt. Bei Unterzeichnung des Korrekturabzugs/Eintragungsantrags wird häufig ein Vertrag für eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Die Kosten betragen jährlich häufig über 1.000 €.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW), dem auch die IHK angehört, wird alljährlich mit einer Fülle von Beschwerden über Adressbuchschwindler überschwemmt. Dabei sind regelmäßig vertraute Namen und Methoden, wenn auch zum Teil mit wechselnden Adressen, erkennbar. Besonders häufig haben solche Verlage ihren Sitz im Ausland. Leider ist es sehr schwer, diesen Schwindelunternehmen das Handwerk zu legen. Deshalb kann immer wieder nur davor gewarnt werden, so dass sich derartige Praktiken möglichst weit herumsprechen.

Die IHK empfiehlt bei solchen Angeboten:
  •  Überprüfen Sie jede Rechnung (lesen Sie auch das Kleingedruckte)
  •  Informieren Sie die Buchhaltung
  •  Schicken Sie bei Verdacht eine Kopie des Schreibens an die IHK und kontaktieren Sie den DSW
  •  Falls Sie bereits gezahlt haben, veranlassen Sie ein Zahlungsstorno
  •  Fechten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an
  •  Ziehen Sie im Zweifel anwaltliche Hilfe hinzu
  •  Informieren Sie die Bank des Begünstigten
  •  Schalten Sie die nächste Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft ein.
Ein Merkblatt sowie ein Muster für eine "Anfechtungserklärung" finden Sie im Download.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen besteht im Wesentlichen aus:
- Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
- Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG); mit dem Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter entfällt grundsätzlich die Offenlegungspflicht;
- Banken;
- Versicherungsunternehmen;
- Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 VermAnlG;
- Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem KAGB
- Energieversorgungsunternehmen;
- Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU/im EWR;
- Nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen, die gemäß § 1 PublG in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. Euro, Umsatzerlöse über 130 Mio. Euro, durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter.
Auch kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig. Das gilt auch für sog. Kleinstunternehmen.
Für Konzernmuttergesellschaften, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben, gelten die Offenlegungspflichten entsprechend.

Was ist zur Offenlegung einzureichen?

Der Umfang der zur Offenlegung einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab (§§ 267, 267a HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften können auf einen Anhang verzichten, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben (z. B. zu Haftungsverhältnissen), soweit erforderlich, unter der Bilanz angeben. Dies gilt jedoch erst für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012.
Kleine Unternehmen müssen – bei Inanspruchnahme der Erleichterung des § 326 Abs. 1 HGB – nur Bilanz und Anhang einreichen, wobei es im Anhang keiner Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung bedarf.
Mittelgroße Gesellschaften müssen grundsätzlich die für große Gesellschaften geltenden Anforderungen erfüllen, können aber von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen.
Große Gesellschaften müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Das sind:
- der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers oder der (IAS-) Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards;
- der Lagebericht;
- der Bericht des Aufsichtsrats;
- der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss;
- die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG (börsennotierte AG bzw. KGaA).
Bei Konzernen gilt Entsprechendes für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes. Dieser muss zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel umfassen. Für Konzernmuttergesellschaften ist im Regelfall ein gesonderter Einzelabschluss erforderlich.
Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 325a HGB die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und im Ausland offengelegt worden sind, beim Betreiber des Bundesanzeigers offenlegen.
Emittenten von Vermögensanlagen nach § 23 Abs. 1 VermAnlG sowie geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach § 160 Abs. 1 KAGB müssen einen Jahresbericht offenlegen, dessen Bestandteile sich aus § 23 Abs. 2 VermAnlG bzw. § 135 Abs. 1 KAGB ergeben.

Wo und wie müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich bei dem Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln (www.bundesanzeiger.de) einzureichen. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Publikationsplattform des Bundesanzeigers unter www.publikations-plattform.de zur Verfügung. Informationen über die Veröffentlichungsmodalitäten und zulässigen Dateiformate sind auf der genannten Homepage des Betreibers des Bundesanzeigers abrufbar. Für Fragen ist der Bundesanzeiger aus dem deutschen Festnetz unter der kostenfreien Servicerufnummer (0800) 1234339 zu erreichen.

Wann müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Die Rechnungslegungsunterlagen sind unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter einzureichen. Die Offenlegungsfrist beträgt jedoch höchstens zwölf Monate, gerechnet vom Abschlussstichtag. Ein z. B. zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 aufzustellender Jahresabschluss ist damit spätestens am 31. Dezember 2017 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt nach § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB eine kürzere Frist von nur vier Monaten. Auch für Emittenten von Vermögensanlagen i. S. d. §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 1 VermAnlG sowie für nach dem KAGB offenlegungspflichtige Gesellschaften (§§ 123 Abs. 1, 160 Abs. 1 KAGB u. a.) gelten verkürzte Offenlegungsfristen.

Quelle: Bundesamt für Justiz
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